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Liberales Judentum · 1914-08-01 · Heft 8 (August 1914) · p. Seite 178

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Journal
Liberales Judentum
Volume
6 (1914)
Issue
Heft 8 (August 1914)
Date
1914-08-01
Page
Seite 178 (sequence 22)
Language
German
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178 O O o o Rundschau: Aer Prozeß des Herrn Ar. Carledach Vorwurf der Oberflächlichkeit nur dadurch ermöglicht worden fei, daß Kläger oberflächlich oder unabsichtlich einzelne Worte sich anders zurecht gelegt, u. a., einen für Jedermann erkennbaren Scherz als Ernst aufgefaßt habe und so zu schiefen Schlußfolgerungen gekommen sei. Der Beschuldigte kann deshalb mit demselben Recht sagen, Kläger habe sich erst eine Unterlage für seine Vorwürfe künstlich geschaffen, — fabriziert — wie Kläger behauptet, Seligmann und damit die andern liberalen Rabbiner seien unwissenschaftlich; ein Vorwurf, der umso schwerer ist, als er gegen Rabbiner von einem Laien erhoben ist. hoben ist. 2. Der Beschuldigte — so behauptet der Kläger weiter — soll ihn einen Zauberkünstler und einen Harlekin genannt haben. Das ist nicht richtig. Der Beschuldigte will lediglich die Angriffsmethode des Klägers einer Kritik unterziehen und vergleicht ihn im Anschluß an ein Heine'sches Eitat mit einem Mann, der sich den Anschein gebe, den Bogen des Odysseus mit Leichtigkeit zu spannen, der aber tatsächlich im geeigneten Augenblick den Bogen mit einen: Harlekinbogen vertauscht. Eine derartige Kritik ist, weil nicht verletzend, nicht zu beanstanden. 3. Der Kläger behauptet endlich, der Beschuldigte habe ihn einen frechen Kerl benannt. Auch das. ist nicht richtig. Der Beschuldigte erwähnte eine Anekdote des Vaters des Klägers, die in der Gegenüberstellung eines bescheidenen Menschen zu einem frechen Kerl gipfelte, hiermit sollte zum Ausdruck gebracht werden, daß die von Dr. Seligmann für sich und die gleichgesinnten Kollegen geübte Bescheidenheit dem Kläger nicht das Recht gibt, wie er es getan, ausfallend und verletzend zu werden. Denn er erwidert dem Dr. Seligmann: „Du bist doch wirklich nicht groß, was machst Du Dich erst klein." Da er die Anekdote des Vaters des Klägers erzählte, so konnte er sie nicht anders als wörtlich bringen. Aus dem Zusammenhang geht aber hervor, daß er den Kläger nicht direkt einen frechen Kerl nennen wollte, sondern daß es unziemlich sei, stets persönliche Kränkungen in eine sachliche Kritik hineinzubringen. Aber selbst wenn angenommen wird, daß in diesem Falle eine Beleidigung vorliegt, so würde in Uebereinstimmung mit der R.-G. Entasch eidung im ^0. Bande 'dem Beschuldigten der Schutz des § Oo Strafgesetzbuchs dennoch nicht zu versagen sein, da er in einem im ganzen ruhig und sachlich geführten wissenschaftlichen Streit auf beleidigende Ausfälle des Klägers auch ein beleidigendes Wort gebraucht hat. Berlin, den 23. März Königliches Amtsgericht Berlin-Kutte, Abteilung V^8. gez. Dr. Engelmann. II. Beschluß. Zn der j)rivatklagesache des Dr. Joseph (Larlebach in Berlin, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Michael Meyer in Berlin, j)rivatklägers, gegen den Rabbiner Dr. Z. Goldschmidt in Offenbach a. M., Beschuldigten, vertreten durch Zuftizrat Leonh. Friedmann, Rechtsanwälte Dr. Hans Philipp und Dr. Herbert Fuchs in Berlin, wird die sofortige Beschwerde des j)rivatklägers gegen den die j)rivatklage zurückweisenden Beschluß des Königlichen Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 23. März. \9\^ kostenpflichtig verworfen. Gründe. Das Berufungsgericht tritt den Gründen, aus welche,: der Vorderrichter die j)rivatklage zurückweist, in den wesentlichen Punkten bei. Es handelt sich nach dem Znhalt der Akten, insbesondere nach dem gngefochtenen

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