Liberales Judentum
- Journal
- Liberales Judentum
- Volume
- 6 (1914)
- Issue
- Heft 2 (Februar 1914)
- Date
- 1914-02-01
- Page
- Seite 32 (sequence 12)
- Language
- German
- Belongs to
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mmmsmmm 32 Gotthard Neutsch: Ner Glaube an Aobelspäne er sah, daß sie sich frisieren ließ.4») Natürlich ließ sich die gesellschaftlich verwöhnte Dame eine solche Unverschämtheit nicht gefallen, und der alte Adam mußte mit Tränen. in den Augen den Rabbi, vor dessen Wunderkraft er hohen Respekt hatte, bitten, ihm die Beleidigung nicht nachzutragen. Es gibt noch eine ganze Reihe solcher Freiheiten, die sich die heutige Orthodoxie mit dem Gesetze nimmt, welches „das Wandeln in den Wegen der Völker" verbietet. Ich habe persönlich Vertreter der Neu-Grthodoxie kennen gelernt, die sich am Freitag Abend ihr Billet ins Theater bringen ließen, um die Sünde des Tragens einer Last am Sabbat zu vermeiden, aber keine Skrupel gegen den Besuch des Theaters hatten, obwohl eine solche Unterhaltung schwer gegen Geist und Buchstaben des rabbinischen Gesetzes verstößt48) und von Moses Sofer in seinem oft gedruckten Testamente seinen Nachkommen auf das Strengste verboten wurde. Gänzlich unbeachtet, selbst in naiv orthodoxen Kreisen, ist das verbot der Instrumentalmusik, wovon allerdings schon im Mittelalter fürreligiöse Unterhaltungen, als bei Hochzeiten, Ausnahmen gemacht wurden.47) Ebenso sind die rabbinischen Regelungen des gesellschaftlichen Verkehres zwischen Mann und Frau ohne jede formelle Erklärung durch Nichtbeachtung außer Kraft gesetzt worden. Wer weiß heute noch von dem Verbote mit einer Frau sich zu unterhalten, sie anzusehen, sie singen zu hören, ihrem Manne einen Gruß an sie aufzutragen, und dergleichen mel]i* *,48) obwohl diese Gesetze nach rabbinischer Anschauung die konsequente Auslegung eines biblischen Gebotes sind.4») Es ist als sicher 45) Solomon Schreiber: Chut Hameschullasch, Paks, 1887, S. 5, d. 46) Abodah Zarah, 18, d. 47) Orach Chajim, 560. *8) Eben Ha-Ezer, 21. *9) Sifra, Lev. XVfll, 6. Maimonides, Jssure Biah, 21, 1. anzunehmen, daß im zivilisierten West-Europa das Verbot des Tanzens selbst den Orthodoxen nur vom Hörensagen bekannt ist, und doch war es noch hier vor etwa hundert Jahren damit bitterer Ernst?») Wenn wir die Frage vom systematischen Gesichtspunkte behandeln, fo können wir keinen Grund einsehen, warum etwa die Sxeisegesetze unbedingten Respekt verdienen sollen, wenn jenes Gesetz so ohne weiteres ignoriert wird. Die Berechtigung einer solchen Analogie liegt auf der Hand, wenn wir die- Frage vom Gesichtspunkte eines dogmatischen Prinzips behandeln. Die Pflicht des Juden,, seine Zivilstreitsachen nach rabbinischem Gesetze behandeln zu lassen, beruht auf der rabb») Das Verbot findet sich ohne jede Einschränkung ln der ganzen halachischen Literatur. Eine lange Abhandlung ist ihm von Benjamin, dem Rabbiner von Arta, 16. Jahrh. in seinen Responsen, Nr. 303—308 gewidmet. Sein jüngerer Zeitgenosse,. Chajim Schor in Torat Ehajim Lublin, 1610 zu Abodah Zarah, 17, a, sagt: „Der sogenannte Mizwah-Tanz, mit der Braut ausgesührt, bei welchem beide Parteien je ein Ende eines Taschentucheshalten, ist verboten, aber die Belialssöhne, welche Rundtänze mit Weibern tanzen, sind von König Salomon gemeint, wenn er sagt: Hand in Hand wird der Bösewicht dem Gerichte des Gehinnom verfallen." Sabbatai Horwitz (starb als Rabbiner von Wien 1660) sagt in seinem oft gedruckten Testa- - mente: „Es ist unnötig, von Tänzer: zu sprechen, bei welchen sich die Parteien bei den Händen fassen, aber selbst wenn das nicht geschieht und die Tanzenden nur hopsen, ob sie einander das Gesicht oder den Rücken zukehren, ünmer ist Satan dabei. Darum, liebe Müder, hütet euch vor solcher Sünde." (eä. Prag, 1782, Paragraph 12.) Dasselbe Verbot findet sich in zahlreichen Gemeindeordnungen. Die portugiesische Gemeinde von Hamburg verbietet es, 1656 (Jahrbuch d. Jüd. Lit. Ges., VII, 201—204, VIII, 236). Die deutsche Gemeinde von Amsterdam, 1737 (Allg. Zeitg. d. Judt. 1867. 532); die Gemeinde von Eisenstadt, 1743 (Der Israelit 1876, 416). Die Gemeinde von Fürth stellt noch 1804 einen .Pranger in der Frauensynagoge aus, wo die Namen aller Weiber verzeichnet werden sollen, die „sich erfrechen auf das Land mit Mannspersonen zu tanzen zum Spott und Unterschied andere züchtige Weiber". (Jahrb. Jüh. Lit Ges., VIII, 184.)