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Liberales Judentum · 1914-02-01 · Heft 2 (Februar 1914) · p. Seite 30

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Journal
Liberales Judentum
Volume
6 (1914)
Issue
Heft 2 (Februar 1914)
Date
1914-02-01
Page
Seite 30 (sequence 10)
Language
German
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30 Gotthard Neutsch: Der Glaube an Hobelspäne Frage der frühen Beerdigungen nur der Gewalt weichen will, denn der Talmud habe die Beerdigung am Todestage angeordnet, ohne der Möglichkeit. des Scheintodes Erwähnung zu tun; daher gebe es keinen Scheintod.-^) Zn demselben Sinne hat sich auch Jakob Emden schon im Zahre (773 ausgesprochen.-^) Ebenso wird noch gegenwärtig an manchem Speiseverbote festgehalten, welches ganz und gar auf der hygienischen Anschauung des Talmud beruht. Vor nicht allzu langer Zeit hat der ZLraelit^o) ein Kochbuch verurteilt, weil es ein Rezept enthält, welches eine Mischung von Fleisch- und Fischspeisen enthält, was nach dem rabbinischen Gesetzt) verboten ist. Dieses Gesetz beruht aber eingestandenermaßen auf der Anschauung, daß eine solche Mischung Aussatz hervorruft. Gregor Zsakowitsch Bogrov, allerdings keine sehr lautere, aber in diesem Falle verläßliche Buelle, erzählt uns in seinen „Memoiren eines Juden", I, (^6, daß seine Zeitgenossen gegenüber den ärztlichen Warnungen gegen frühe Heiraten nur die eine Widerlegung hatten: „Unser Talmud ist die beste Heilkunde. Unsere Vorfahren waren klüger und gelehrter als alle euere Quacksalber von Doktoren." Zur Ehre unserer orthodoxen Zeitgenossen wollen wir annehmen, daß sie nicht die Absicht haben, ihre Biologie aus den Glossen zum Zoreh Deah zu studieren, und den „Schach" oder „Ture Zahab" über Koch und Pasteur stellen. Ein anderes Gebiet, auf welchem die moderne gesellschaftliche und politische Stellung der Juden mit den alten Kodizes aufgeräumt hat, ist die talmudische Rechtsgesetzgebung. Der Schulchan Aruch lehrt klar und deutlich, daß kein Sude seine Rechtsgeschäfte vor einem weltlichen Tribunal abwickeln 28) Hatam Sofer, Joreh Deah, Nr. 338. 29) Meassef, 1785, S. 187, Graetz, Gesch. XI, 31. so) 1867, S. 877. 3i) Joreh Deah, 116. dürfe. Zuwiderhandlungen werden mit dein Pranger und dem Staupbesen bestraft??) Salomon ibn Adret erklärt einen Vertrag für ungiltig, in welchem eine Appellation an die weltlichen Gerichte vorgesehen ift.33) Wir müssen aber nicht bis in das Mittelalter zurückgehen. Als gegen Ende des (8. Jahrhunderts die westeuropäischen Regierungen die rabbinischen Gerichte aufhoben, wehrten sich viele der angesehensten Rabbinen mit aller Macht gegen diesen Eingriff in ihre G ewi s s ensfr eih eit.u) Diese Anschauungen sind heute längst vergessen, obwohl es noch in Halbasien einen Fanatiker von dem Typus Hillel Lichtensteins geben mag, der unter Androhung der schwersten himmlischen Strafen das Anrufen staatlicher Gerichte verbietet?^) Natürlich hat man sich auch in streng orthodoxen Kreisen nicht genau daran gehalten. Selbst Seligmann Bär Bamberger, der edelste Vertreter der modernen Orthodoxie, rief die Behörde um Schutz an, als ein benachbarter Rabbiner in seinem Amtsbezirke eine Trauung vornehmen wollte, und als seine Gemeinde bei einer Revision ihres Statuts die Bestimmung streichen wollte, daß alle Aenderungen im Ritual der Zustimmung des Rabbiners .bedürfen?«) Weniger wundern wir uns über das Zentral- 32) Choschen Mischpat, 26. 33) Resp. R. Nissim, Nr. 37. Siehe: Tur Choschen Mischpat, 61. 3i) Pinchas Horwitz in Frankfurt a. M. erließ einen solchen Protest, als die badische Regierung die jüdische Gerichtsbarkeit aufhob, 1782. (Lewin: Geschichte der bad. Juden, S. 62); die Mainzer Rabbiner äußerten sich in demselben Sinne. (Salfeld: Vorboten der Emanzipation in Cohen: Festschrift, Judaica, S. 355). Ein Jahr später wies Kaiser Joseph II. eine von der mährischen Judenschast „demütigst überreichte Bitte" in derselben Angelegenheit zurück. (Cramer: Gesetzessammlung, S. 157, Prag, 1793.) " '35) Teschuwoth beth Hillel, S. 22—23. Szatmar, 1908. 36) Der Israelit, 1878, 467.

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