Mannheim
Compact Memory

Der Jude · 1923-01-01 · Heft 5 · p. 288

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Jude
Volume
7 (1923)
Issue
Heft 5
Article
Aus dem religiösen Leben der Ostjuden
Date
1923-01-01
Page
288 (sequence 8)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
96% known words query
IRI
…/3101111-3101189-3101195-3108113--6062-3108166
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

288 SamuelRappaport: die Tracht ihrer Ahnen, Wer aber die Tracht seiner Ahnen ändert, der tut dies nur um — in seinem Äußeren — einer der anderen Nationen gleich zu erscheinen." Eine gewisse Ausnahme wird für solche Orte zugestanden, wo die Form es verlangt, wenn man sich auch hier möglichst der jüdischen Kleidung annähern soll. In dieser Einschränkung scheint eine Anspielung auf die in manchen Ländern des Ostens erlassenen Verordnungen zu liegen, nach welchen die jüdische Tracht verboten wurde, um die Assimilierung der russischen Juden mit der nicht jüdischen Bevölkerung rascher herbeizuführen. Unter Nikolaus dem Ersten wurde späterhin den Männern das Tragen des Streimels, der Sammtkappe (Jarmulka), des üblichen larfgen — rückwärts nicht gespaltenen — Rockes, der Peot (Schläfenlocken) und den Frauen das Tragen der Perrücke verboten. Mit welch unerhörter Grausamkeit und Brutalität diese Verordnungen durchgeführt wurden, schildert Pauline Wengeroff in ihren „Memoiren einer Großmutter"1). In Galizien hatte schon die Josefinische Juden Verordnung (§47) den Juden, mit Ausnahme der Rabbiner, befohlen, die „unterscheidende Tracht" bis zum Jahre 1791 ab und die allgemein übliche Kleidung anzulegen. Dieser Befehl wurde jedoch infolge Intervention von Seiten der Juden durch Kreisschreiben vom 28. Mai 1790 bald wieder aufgehoben2). Im Jahre 1848 sollte auf Betreiben der sogenannten Fortschrittspartei (Maskilim) in Galizien das Verbot der jüdisch-polnischen Tracht wieder erneuert werden. Doch gelang es auch diesmal den frommen Kreisen Lembergs, die Realisierung des Antrages rechtzeitig in Wien zu verhindern. In seinem, im Osten viel gelesenen und verbreiteten Testamente (Zewaat Moscheh) verbietet der als talmudische Autorität allgemein anerkannte R. Moses Sofer (Schreiber), Verfasser der vielstudierten Responsammlung „Chatham Sofer"8), seinen Nachkommen, neben anderen Neuerungen, auch das Studium der Werke Moses Mendelssohns. R. Moses Schreiber war einer der eifrigsten und angesehensten Verfechter der konservativen Richtung im Judentum, ein unerbittlicher Bekämpfer jeder, auch der geringfügigsten Reform im Ritus und in den Bräuchen des jüdisch religiösen Lebens. Das erwähnte Verbot, auf das sich die Chassidim bis heute berufen, lautet im Originaltext; „Ub'sifre* R(e)M(a)D al tischl'chu jad." R M D sind die Anfangsbuchstaben von Rabbi Moses Dessau. Die Chassidim meinen, der Buchstabe R bedeutet hier nicht Rabbi, sondern Rascha, d. h. Sünder, was nicht unwahrscheinlich zu sein scheint, da R. Moses Schreiber sich ja sogar gescheut hat, den vollen Namen Mendelssohns zu schreiben. Im Deutschen lautet das Verbot: „Und nach den Werken R(abi) M(oscheh) D(essaus) sollt ihr keine Hand ausstrecken/' Obzwar das Testament R. Moses Schreibers bloß an dessen Nachkommen gerichtet war, wurde das erwähnte Verbot doch von der chassidischen Welt als allgemein bindend *) Band I S. 206—208. a) Siehe Stöger: „Darstellung der gesetzlichen Verfassung der galizischen Judenschaft" Lemberg 1833, Band II, S. 193. 3) Das Siegel des Schreibers»

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.