Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 16 (1937-1938)
- Issue
- 12 (9.1938)
- Date
- 1938-09-01
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
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Seite 4 „Jüdisches Gemeindeblatt für Frankfurt" Nr. 12 September 1938 Ratstagung des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden Am Dienstag, dem 26. Juli, trat in Berlin der Große Rat des Preußischen Landesverbandes jüdischer Gemeinden zu einer Sitzung zusammen. Nach Erstattung eines Tätigkeitsberichtes wies der Präsident des Rates, Kammergerichtsrat i. R. Leo Wolff, auf die besondere Bedeutung der diesmaligen Ratstagung hin, welche dadurch gegeben sei, daß durch das Reichsgesetz vom 28. März 1938 die Rechtsverhältnisse der jüdischen Gemeinden und Gemeindeverbände neu geregelt worden sind. Demzufolge habe auch der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden, um seine gesetzlich vorgesehenen Eintragung als rechtsfähiger Verein betreiben zu können, sich eine neue Satzung gegeben. Der Entwurf einer solchen lag der Ratsversammlung vor. Der engere Rat wurde ermächtigt, eine neue Satzung zu beschließen. Die Verhandlungen erstreckten sich auf die bevorstehende Bildung eines Reichsverbandes als Gesamforganisation der Juden in Deutschland und den bekannt gegebenen Entwurf einer Satzung für diesen. Als Ergebnis der Beratung wurde folgende Resolution gefaßt: „Der Rat hält die schnelle Bildung des Reichsverbandes der Juden in Deutschland für unbedingt geboten. Er wünscht, daß nach Bildung des Reichsverbandes der Preußische Landesverband in diesen aufgeht und ermächtigt den Engeren Rat, alle dazu erforderlichen Schritte in die Wege zu leiten. Der Rat spricht die bestimmte Erwartung aus, daß auch die übrigen Landesverbände nach Bildung des Reichsverbandes das Gleiche tun werden. Für den Fall, daß ein Beschluß des Verbandstages notwendig ist, soll der engere Rai diesen Beschluß herbeiführen." Die neuen rechtlichen und tatsächlichen Verhältnisse haben die Ausarbeitung neuer Mustersatzungen für die jüdischen Gemeinden notwendig gemacht. Hierüber fand unter Zugrundelegung der von der Reichsvertretung ausgearbeiteten Entwürfe eine Aussprache statt, in der insbesondere steuerliche Fragen sowie das Mitbestimmungsrecht des Rabbiners bei Gemeindebeschlüssen erörtert wurden. Ueber die Zusammenfassung mehrerer Gemeinden zu einer Bezirksgemein de wurde an Hand des vom Landesverband aufgestellten Bezirksplanes verhandelt. Durch diesen soll eine wesentliche Vereinfachung der Gemeindeverwaltung erzielt werden,- indem die zurzeit etwa 800 einzelnen Gemeirir den im Arbeitsgebiet des Preußischen Landesverbandes zu etwa 60 Bezirksgemeinden zusammengefaßt werden sollen. Der Rat stimmte nach Vorbringung zahlreicher Anregungen grundsätzlich dem aufgestellten Plan zu. Die Ratssitzung darf wegen der auf ihr getroffenen grundsätzlichen Entscheidung als besonders bedeutsam angesehen werden, was auch in einem Schluß- und Dankwort an den Engeren Rat zum Ausdruck kam. DAS SCHRIFTWORT: Von dem Erstlinge-Opfer zur großen Strafrede Von Max Dienemann In ein und demselben zur Vorlesung an einem Sabbat bestimmten Abschnitt findet sich die Verordnung über das Bringen der Erstlinge nach Zion, der bikkurim, und die große fürchterliche Strafandrohung. Ein innerer Zusammenhang verbindet die beiden Stücke. Die bikkurim legen ein Zeugnis von der Freude ab, die mit dem Besitz des Landes, des .eigenen Feldes verbunden ist. Die Strafandrohung kündet die Verbannung, den Verlust des eigenen Landes an. Die bikkurim sind eben jetzt in Erez Israel unter dem gleichen Namen in neuem Gewände lebendig, dort stellen sie jetzt ein Fest der Jugend dar, die Früchte sammelt, sich mit ihnen freut und Bedürftige erfreut. Wenn man einstens die bikkurim nach Zion brachte, hatte der Eigentümer dabei ein bestimmtes frommes Bekenntnis abzulegen,- man lese das selbst nach {5. M. 26,1-11). Wie brachte man einstens die Erstlinge nach Zion? Wir haben eine farbenprächtige Schilderung davon. Wie man bikkurim brachte Alle Städte eines Bezirkes vereinigten sich im Vorort des Bezirks, übernachteten im Freien auf der Straße und nicht in Häusern. Zeitig am Morgen sprach der Obmann zu ihnen (Jeschaj.2, 3} „Auf, wir wollen aufsteigen nach Zion zu Seinem, unseres Gottes Hause". Die in der Nähe Wohnenden brachten die Früchte, Feigen, Trauben in frischem Zustand, die ferner Wohnenden brachten getrocknete Feigen oder Rosinen. Voran wurde ein Ochs geführt, den man opfern wollte, seine Hörner waren mit Gold verziert, eine Krone von Oliyenblätiern tat man ihm auf. Flötenspieler zogen der Schar vorauf. Sobald sie in die Nähe Jerusalems kamen, sandten sie Boten, die ihre Ankunft melden sollten, und schmückten ihre Fruchtgaben. Die Tempelbeamten zogen ihnen entgegen, je nach der Fülle der Kommenden. Die Handwerker in Jerusalem empfingen sie stehend und grüßten sie: euer Kommen sei zum Frieden. Kam man an den Tempelberg, nahm jeder, auch Agrippa der König tat es so, wenn er im Zuge schritt, den Korb auf seine Schulter,- so ging man, bis man die Vorhalle beschritt. Dort begrüßten sie die Leviten mit dem Psalmvers (30,2) „Ich erhebe Dich, DU, denn Du zogst mich empor, lassest meine Feinde meiner sich nicht freuen". Mit dem Korb auf den Schultern sprach jeder dann das Bekenntnis. - So die Schilderung aus dem Frömmigkeits- und Volksleben von einst. Welch ein Weg von der damaligen Sitte zu ihrer Wiederauferstehung heute! - Der Freigebigkeit war keine Schranke gesetzt. „Reiche brachten ihre Erstlinge in Körben, die mit Silber und Gold umflochten waren, weniger Wohlhabende in Körben, die aus geschälten Weidenzweigen geflochten waren. Die Körbe überließ man den Priestern, damit sie den Armen Gaben zukommen lassen". Wer durfte bikkurim bringen? Wer sollte, wer durfte die bikkurim bringen? „Jeder, der Boden zu eigen hatte, also nicht Pächter, nicht wer den Boden geraubt hatte, und nicht, wer unter dem Sikärikon- Gesetz gekauft hatte, denn es heißt (2. M. 23,19) „die Erstlinge der Frühreife deines Bodens". „Dem Pächter gehört der Boden nicht zu eigen,- daß er dem, der räuberisch sich etwas angeeignet hat, nicht gehört, ist klar. Was hat es für eine Bewandtnis mit dem Sikarikon-Gesetz? Dahinter birgt sich ein Vorgang aus der jüdischen Geschichte der alten Zeit. Die Römer hatten — es ist nicht ganz genau mehr erkennbar, ob es sich um die Zeit nach dem jüdischen Krieg im Jahre 70 oder nach dem Barkochba-Aufstand handelt - in riesigem Ausmaß Länplereien enteignet und stellten diese nun zum Verkauf. Ursprünglich hatte man unter den Juden eine Vereinbarung, daß) ein Jude solches Land nicht kaufen dürfe oder nur dann, wenn er den ursprünglichen jüdischen Besitzer entschädigt hatte. Das führte dazu, daß Juden sich vom Ankauf solcher Güter zurückhielten, die Gefahr wuchs auch, daß der Boden Palästinas entjudet würde. Darum gab man schließlich den Kauf frei, bestätigte also dem Käufer den rechtmäßigen Besitz, aber doch nicht so von Grund auf, daß er auch das Recht hätte, das Opfer der bikkurim zu bringen und das Bekenntnis zu sagen. Die Anordnung hatte nur theoretischen Wert, denn der Tempel war zerstört, und vom Bringen der bikkurim sprach man nur, um sich dafür bereit zu halten, wenn der Tempel wieder stünde. - Es besteht allerdings auch die Möglichkeit, daß diese Dinge noch in die Zeit der jüdischen Eigenstaatlichkeit hinaufragen, und daß es sich um Enteignung handelt, die die sogenannten sicarii, die extremen Zeloten, vorgenommen hatten, die jeden, der nicht, gleich ihnen, feindlich gegen die Römer stand, als Verräter behandelten ,• dann hätte die Anordnung auch einen praktischen Wert gehabt. Schonung des Gefühls Das Bekenntnis mußte der Eigentümer selbst vortragen. Wenn er aber des Lesens unkundig war? „Ursprünglich ward es so gehandhabi, daß wer lesen könnte, die Verse ablas, wer nicht lesen konnte, dem las man sie vor, und er sprach sie nach. Da hielten Viele sich zurück und unterließen das Darbringen der bikkurim im ganzen (weil sie sich schämten, ihre Unwissenheit offenkundig zu machen). Da