Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 13 (1934-1935)
- Issue
- 11 (7.1935)
- Date
- 1935-07-01
- Page
- Seite 433 (sequence 19)
- Language
- German
- Belongs to
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Seite 433 Gemeindebibliothek Bficherausleihe: Montag bis Donnerstag 12—13 und 16—17 Uhr; Freitag 12—18 Uhr. Mittwoch; 19-21 Uhr Lesezeitent Samstag: 10^—13, 15^—18 Uhr; Dienstag: 19—21 Uhr; Donnerstag: 19—21 Uhr. Sprechstunden der Gemeinderabbiner Dr. Hoffmann, Börneplatz 16, Fernspr. Hansa 22024, 15—16 Uhr — Dr. Horovitz, Unteriindau 21, Fernspr. Maingau 77963, 15—16J6 Uhr (außer Mittwoch) — Dr. Salzberger, Eschersheimer Landstr. 67, Fernspr. Zeppelin 56920, 1516K Uhr — Dr. S e 1 i g m a n n, Böhmerstr. 9, part., Fernspr. Nr. 51184, 17—18 Uhr — Dr. Lemle, Miquelstraße 3, Fernspr. Maingau 75185, 15—16 Uhr, außer Dienstag — Rabbiner Kirschbaum, Rabbinatsässessor, Rotteckstr. 11, Fernspr. Nr. 45281, täglich 14—15 Uhr; ferner in der Rabbinischen Lehranstalt -i.Jeschiwa", Theobaldstr. 6, Fernspr. Nr. 45673, Donnerstags 10—12 Uhr, Freitags 9—11 Uhr. Andere Sprechzeiten können telephonisch vereinbart werden. Bekanntmachungen des Friedhoisamtes Grabsteine « Auf unseren Friedhöfen, insbesondere auf den Friedhöfen an der Rat-Beil-Straße und in Bockenheim, befinden sich eine Anzahl Grabsteine, die nicht mehr standsicher sind, so daß sie umzustürzen drohen. Die Verfügungsberechtigten sind haftpflichtig und werden aufgefordert, die Standsicherheit der Denksteine einer Nachprüfung zu unterziehen und die erforderlichen Maßnahmen schnellstens in die Wege zu leiten. Soweit dieser Aufforderung nicht entsprochen wird, müssen die nicht standfesten Grabsteine durch das Friedhofsamt umgelegt werden. Meldung von Sterbefällen Bei vorkommenden Sterbefällen ist umgehende Benachrichtigung des Friedhofsamtes (Fernspr.-Sammelnummer Zepp. 52041) erforderlich. Soweit die behördlichen Formalitäten (ärztlich ausgefüllter Todesschein, Anmeldung beim zuständigen Polizeirevier und Standesamt) nicht von den Hinterbliebenen erledigt werden können, wird dies auf Wunsch vom Friedhofsamt besorgt. Die Vorlage dieser Dokumente ist Vorbedingung für die Vornahme der Beerdigung. Öffnungszeiten der Friedhöfe Die Friedhöfe an der Rat Beilstrasse und an der Eckenheimerlandstrasse sind in der Zeit vom 1. April bis 15. September von 7-19 Uhr geöffnet. Freitags wird eine Stunde vor Beginn des Sabbats geschlossen. Samstags und an den jüdischen Feiertagen sind die Friedhöfe geschlossen. Gedächtnislichter Zum Andenken an Verstorbene können in den Gemeindesynagogen Gedächtnislichter gebrannt werden. Die im Voraus zahlbaren Gebühren beragen: für ein Licht am Jahrzeitstag Rm. 1.— für ein Licht währenddes Traue rjahres (11 Monate und am ersten Jahrzeitstag) Rm. 60.— für ein ewiges Liebt am Jahrzeitstag Rm. 100.— für ein ewiges Licht am Jahrzeitstag einschließlich Verrichtung des Kaddischgebets Rm. 200.— Gemeindegärtnerei Die Gemeindegärtnerei (Neuer Friedhof, Eckenheimerlandstrasse 238, Tel. 52043) übernimmt sämtliche vorkommenden gärtnerischen Arbeiten auf den Friedhöfen der Gemeinde. Sie befasst sich insbesondere mit der Pflege" von Grabstätten und mit der Bepflanzung mit Grabpflanzen und Blumen. Die Pflege kann jahresweise oder auf dauernd bestellt werden. Fachmännische Beratung und Kostenvoranschläge werden bereitwillig und unverbindlich durch die Gemeindegärtnerei (Eckenheimerlandstrasse 238, Tel. 52043) oder durch das Gemeindebüro (Fahrgasse 146, Tel. 27544) erteilt. Gemeindemitglieder werden gebeten, sich bei Bedarf an Topfpflanzen und Schnittblumen an die' Gemeindegärtnerei oder an deren Verkaufsstellen auf den Friedhöfen zu wenden. Bestellungen werden ins Haus geliefert. Verkaufszeiten: werktäglich während der Oeffnungszeit der Friedhöfe, Sohntags von 11^-13 Uhr. Zuwendungen Die Gemeindebibliothek erhielt Buchspenden von den Herren Alfred Adler, Dr. H. Gundersheimer, Frau M. Mayer-Scherer und Herrn Dr. R Stahl. Bekanntmachungen des Steueramtes Steueramt der Israelitischen Gemeinde Wir bringen den Gemeindemitgliedera hierdurch folgendes zur Kenntnis: Mit Wirkung vom 1. Mai ds. Js. gingen die bisher von den hiesigen Finanzämtern bezw. Finanzkassen ausgeführten Kultussteuer-Veranlagungs- und Kassengeschäfte in unsere eigene Verwaltung über. Alte Zahlungen, ausgenommen nur diejenigen, die auf in Vollstreckung befindliche Rückstände an die Finanzkasse zu leisten sind, sind daher vom 1. Mai ds. Js. ab nicht mehr an die Finanzkassen, sondern an die Steuerkasse der Israelit. Gemeinde, Fahrgasse 146 (Postscheckkto. No. 800 Steuerkasse d. Israelitischen Gemeinde) zu leisten, wohin auch die am 10. Juni ds. Js. fällig gewesene Kultussteuer-Vorauszahlung pro 1935-36 abzuführen ist. Die Veranlagungsbescheide pro 1935-36 gehen den Gemeindemitgliedern demnach fernerhin nicht mehr mit dem Einkommensteuerbescheid durch die Finanzämter, sondern durch unser eigenes Steueramt zu. Frankfurt a. M., den 1. Juli 1935 VORSTAND DER ISRAELITISCHEN GEMEINDE Zahlungsaufforderung Unter Bezugnahme auf die vorstehende Bekanntmachung fordern wir unsere Mitglieder auf, a) etwaige Kultussteuerreste aus früheren Jahren einschliesslich des Jahres 1934 unverzüglich b) die fällig gewesenen Vorauszahlungen auf die Kultussteuer 1935 für die vom Finanzamt veranlagten am 10. Juni ds. Js.) (für die Nur-Lohnsteuerpilichtigen am 15. Mai ds. Js. bis zum 20. Juli ds. Js. zu zahlen. Bei Nichtzahlung erfolgt die Beitreibung zuzüglich Kosten durch die Vollstreckungsstelle des Finanzamtes. Für die Berechnung der Vorauszahlung gilt folgendes: a) Die zur Einkommenbezw. Vermögenssteuer-Veranlagten werden ihre Steuerbescheide am Fälligkeitstage noch nicht in Händen haben. Der Vorauszahlung sind die im letzten Steuerjahr gezahlten Quartalsbeträge zuzüglich der Nach¬ Veranlagung in der Weise zu Grunde zu legen, Ülafi jeweils 1/4 des Gesamtbetrages zu zahlen ist. Beispiel: Ein Steuerpflichtiger hatte im Steuerjahr 1934 ursprünglich einschl. des Gemeindegeldes von ca. RM. 6.—=RM.206.— Kultussteuer ■ zu zahlen. Die Nachveranlagung betrug 1/8 der reinen Kultussteuer von RM. 200.—, also RM 25.—. An Vorauszahlungen sind am 10. Juni und 10. September ds Js. zu zahlen je 1/4 des gezahlten Gesamtbetrages von RM. 231.— d. s. RM.57.75. b) Die Nur-Lohnsteuerpflichtigen werden ebenfalls ihre Steuerzettel am Fälligkeitstage noch nicht in Händen haben. Diese haben als Vorauszahlung die Hälfte der Kultussteuer 1934 zuzüglich der Hälfte der Nachveranlagung zu zahlen.