Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Journal
- Gemeindeblatt der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main
- Volume
- 13 (1934-1935)
- Issue
- 11 (7.1935)
- Date
- 1935-07-01
- Page
- Seite 432 (sequence 18)
- Language
- German
- Belongs to
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Seile 432 ligung an dem Vermögen der Gesellschaft entsprechenden Anteils der von der Gesellschaft zu entrichtenden Reichsvermögenssteuer. 3) Entsprechend dem hei den Kirchengemeinden zur Erhe*. bung gelangenden Kirchgeld ein Gemeindegeld, abgestuft von mindestens RM. 1.50 bis höchstens RM. 100.— gemäß der nachstehenden Staffel: Bei einer nach den vorstehenden Bestimmungen zu Ziff. 1 und 2 festgesetzten Kultussteuer von RM. 0.— bis RM. 5.— RM. 1.50 , 5.01 »j 30.- »9 3.—?> 30.01 »> „ 60.- 99 5.— »» 60.01 » 100.— 99 10.— 100.01 „ 150.— 99 15.— 5J 150.01 „ 200.— 99 20.— -) 200.01 j> „ 300.— »9 25.— 5) 300.01 5» „ 400.- 99 30.— „ 400.01 99 „ 600.— 99 35.— „ 600.01 99 „ 900.— 9» 40.— ., 900.01 „ 1500.— 99 50.— )? 1500.01 99 „ 3000.— 99 75.— „ 3000.01 und höher 99 100.— Gemeindegeldpflichtig ist jedes volljährige Gemeindemitglied ohne Rücksicht darauf, oh es irgendwelche Reichs- oder Kultussteuern entrichtet. Für Ehegatten, die nicht getrennt zur Kultussteuer veranlagt sind, wird das Gemeindegeld nur einmal veranlagt und erhoben. II. Die Kultussteuer und das Gemeindegeld aller Kultussteuerpflichtigen werden fortan von dem Steueramt der Israelitischen Gemeinde veranlagt. Die Zahlung aller Kultussteuern hat von jetzt ab nicht mehr an die Finanzkassen, sondern unmittelbar an die Steuerkasse der Israelitischen Gemeinde, Fahrgasse 146, Postscheekkonto Nr. 800 zu erfolgen, und zwar zu den für die Reichseinkommensteuer geltenden Zahlungsterminen, d. h. am 10. 6., 10. 9., 10.12.1935 und 10. 3.1936. III. Bis zum Empfang des Kultussteuerbeseheids für das neue Rechnungsjahr haben die Steuerpflichtigen an den gleichen Terminen, d. h. 10. 6., 10.9. usw. Vorauszahlungen zu entrichten. Die Vorauszahlungen betragen vierteljährlich je ein Viertel der für das vorausgegangene Rechnungsjahr veranlagten Kultussteuer. Die Vorauszahlungen werden auf die endgültig veranlagte Kultussteuer verrechnet. IV. Bei nicht rechtzeitiger Zahlung werden Verzugszinsen in Höhe von 6 vom Hundert erhoben. Ausserdem tritt die kostenpflichtige Beitreibung der fälligen Beträge durch die Vollstreckungsstelle der zuständigen Finanzkasse ein. V. Für diejenigen Lohn- und Gehaltsempfänger, die von den Finanzämtern nicht zur Reichseinkommensteuer veranlagt werden, gelten folgende Sondervorschriften: 1) Masstab der Veranlagung ist der im Kalenderjahr 1934 einbehaltene und vorschriftsmässig abgeführte Lohnsteuerbetrag. 2) Ist im Zeitpunkt der Veranlagung der Lohnsteuerbetrag für 1934 nicht bekannt, so werden andere zuverlässige Unterlagen, z B. Auskunft des Steuerpflichtigen oder seines Arbeitgebers oder Errechnung durch das veranlagende Steueramt zugrunde gelegt. Ist keine dieser Feststellungsmöglickeiten gegeben, so wird der für das Rechnungsjahr 1934/35 erhobene Kultussteuerbetrag der Veranlagung zugrunde gelegt. Gegebenenfalls ist freie Schätzung durch die Veranlagungsbehörde zulässig. VI. Wenn im Einzelfalle für fällige Steuerbeträge Ratenzahlungen zugelassen werden, so wird bei nicht fristgemässer Zahlung einer Rate die gesamte Steuerschuld fällig. . VIL Steuererleichterungen irgend welcher Art werden nur unter der ausdrücklichen Bedingung der weiteren Zugehörigkeit zur Gemeinde bewilligt. VIII. Einsprüche gegen die Veranlagung sind innerhalb 4 Wochen nach Zustellung des Steuerbescheids zu erheben. Nicht rechtzeitig eingelegte Einsprüche bleiben unberücksichtigt. Alle Einsprüche und sonstigen auf die Kultussteuer bezüglichen Anträge sind unter Angabe des Finanzamtes, der Steuernummer und der genauen Anschrift des Pflichtigen ausschliesslich an den Vorstand der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main zu richten. Der auf Grund des vorstehenden Gemeindebeschlusses von dem Gemeindevorstand" zwecks Einholung der behördlichen Genehmigung formulierte, mit dem obigen Gemeindebeschluss hinsichtlich der Festsetzung des Steuersatzes, des Gemeindegelds, sowie der Veranlagung und Erhebung dieser Abgaben übereinstimmende Umlagebeschluss vom 8. Mai 1935 ist durch den Herrn Polizeipräsidenten in Frankfurt am Main als Aufsichtsbehörde durch die nachstehende Verfügung genehmigt worden. Vorstand der Israelitischen Gemeinde Der Polizeipräsident in Frankfurt am Main. Frankfurt a. M., Hohenzollernplatz 11. An den Vorstand der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a/M a i n Fahrgasse 146 Geschäftszeichen und Tag Ihres Schreibens Meines Schreibens A.D. 1249/35 8.5.35. Val 2504, den 23. Juni 1935. Zu dem Umlagebeschluss vom 8. Mai 1935 betreffs Kultussteuer für das Rechnungsjahr 1935 erteile ich meine Zustimmung. 1 In Vertretung: gez. Unterschrift Zinsermässigung der Anleihe der Israelitischen Gemeinde Frankfurt am Main vom Jahre 1928 Nachdem der Herr Reichsminister der Finanzen im Einvernehmen mit dem Herrn Reichs- und Preussischen Wirtschaftsrainister die Vorschriften der §§ 1 bis 12 des Gesetzes über Zinsermässigung bei den öffentlichen Anleihen vom 27. Februar 1935 auf Grund des § 14 desselben Gesetzes für die mit 6 (7) v. H. verzinsliche Anleihe der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. vom Jahre 1928 für entsprechend anwendbar erklärt hat, wird hiermit den Gläubigern der auf diese Anleihe bezüglichen Schuldverschreibungen mit-verbindlicher Wirkung für die Schuldnerin die Herabsetzung des Zinssatzes von 4%. v. H. jährlich mit Wirkung vom 1. April 1935 angeboten. Den Gläubigern, die das Angebot annehmen, wird eine einmalige Entschädigung in Höhe von 2 .v. H. des Nennbetrags -der Schuldverschreibung ausgezahlt. Die Zahlung erfolgt mit dem nächsten nach dem 30. Juni 1935 fälligen Zinsschein in bar. Das Angebot gilt als angenommen, wenn es von den Gläubigern nicht binnen einer Frist von 10 Tagen abgelehnt wird. Die Frist beginnt mit dem auf die Veröffentlichung dieses Angebots im" Reichsanzeiger folgenden Tage. Eine Ablehnung des Angebots ist nur wirksam, wenn sie bei dein' Vorstand der Israelitischen Gemeinde Frankfurt a. M. durch schriftliche Erklärung des Gläubigers unter Hinterlegung der betr. Schuldverschreibungen erfolgt. Im übrigen wird auf die obengenannten Bestimmungen der §§ 1 bis 12 und § 14 des Gesetzes über Zinsermässigung bei öffentlichen Anleihen vom 27. Februar 1935 (RGBL. Teil I Nr. 22 S. 286 ff) Bezug genommen. Frankfurt am Main, den 21. Juni 1935 Vorstand der Israelitischen Gemeinde zu Frankfurt am Main Bezugsgeld für das Gemeiudeblatt (Juni—September 1935) Das Bezugsgeld für das Gemeindeblatt wird diesmal ausnahmsweise für 4 Monate erhoben. Wir. .bitten" daher die verehrlichen Gemeindemitglieder, die ihnen von den Böten Anfang Juli ds. Js. vorzulegende Quittung über RM. 0.60 einzulösen. Zur Vereinfachung des Kassierungsgeschäftes bitten wir unsere Mitglieder dringend, für die prompte Einlösung der Quittung bezw. für die Bereithaltung des kleinen Betrages Sorge zu tragen. Nach den behördlichen Bestimmungen darf eine kostenlose Lieferung bekanntlich nicht stattfinden. Frankfurt a. M., den 20. Juni 1935 FRANKFURTER ISRAELITISCHES GEMEINDEBLATT Verwaltung Rufnummer-Änderung Die Gemeindegärtnerei, Eckenheimerlandstr. 238 ist unter Rufnummer 52043 telefonisch zu erreichen. Maseum jüdischer Altertumer — Rothschild-Museum Die Oeffnungazeiten des Museums sind künftig: Montag bis Freitag von 10—18 Uhr, sowie jeden ersten und dritten Sonntag im Monat von 10—13 Uhr. Der Eintritt ist frei.