Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 12 (21.3.1902)
- Date
- 1902-03-21
- Page
- – (sequence 5)
- Language
- German
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Nr. 13 Dr. Bloch's Wochenschrift. Sette 193 Oesterreichrsch-IKdisches im Hamburger Staatsarchiv.*) Bon Rabbiner Dr. Max Grunwald, Hamburg. II. Zur Biographie David Oppenheims. An derselben Stelle (61. VII. Lit. Hf Nr. 5, leb) findet sich neben der kgl. Bestätigung**) des Rabbiners Michel (Chosid) Levi, des Ahnherrn der Familie Sonnenfels, zum Berliner Rabbiner vom 28. Mai 1714 die bis jetzt unbekannte kaiserliche „Confirmiruug" David Oppenheims im Prager Oberrabbinat vom 26. Februar 1705. Es wird darin zunächst ans ein Edict Ferdinand III. von 1647 in Sachen des damaligen Oberrabbiners Simon Wedels hingewiesen und des unmittelbaren Ämtsvorgängers Oppenheims, Gabriel (Berend) Eskeles, gedacht. Der Kaiser befiehlt, den David Oppenheimer, „welcher seiner gutten Integrität, und uninteressirten Wandels willen, auch seiner Besonderen Gelehrtigkeit halber in Indischen Gesätzeu gerühmt nicht weniger gelobt wird, und daß Er sein Ober Rabinerambt im unfern Erb Marggrafsthumb Mähren zu Nicolsburg in die fnnffzehen Jahr sehr wohl und ohne Klag vorgestanden nnd biß dato vorstehen Ihne, und die allgemeine Landes Protection nehmen, und ihm; anff allenfall in dem Jenigen was er alß ad dies vitae wie die Gemein Ältiste und Beisytzer in Ihren Ambtern deselbsten confirmirt er Ober- Rabiner in der Judenschafft zu Prag mit abschaff- und Bestraffung des Übells, Myßhandlung und ungehorsambs und was er sonsten in Civilactionen Jud contra Jud denen Jüdischen Ceremonien nnd Ihren Mossaischen Gesetzen noch zu richten, zu schlichten, zu Bestraffen, zu Gebietten und zu Lerbietteu hat, aßestiereu und Kräftigst Manotenieren auch auf keinerley weiß noch weng gestatten noch zu lassen sollet, das ihme von andern Juden, es sehen wehr sie wollen, des Mündeste Eingrief, einr Rede oder Verhinderimg geschehen möge." 111. Aus Samson Wertheimers Familiengeschichte. Wie der oben erwähnte Gabriel (Bereut) Eskeles und Josef, der einzige Sohn David Oppenheims, zählt zu den Schwiegersöhnen des berühmten Hoffactors Samson Wertheimer auch der langjährige Vorsteher und „Schtadlan" (Fürsprecher und Wortführer) der Hamburger Juden, Seligmann Bereut Salomou. Auch sonst finden sich Spuren verwandtschaftlicher Beziehungen Hamburger Juden zu Wien. So tritt, nach Akten des Staatsarchivs, Jsak Arnstein, der Verwandte Wertheimers, 1765 mit allem Nachdruck, ja selbst der Drohung, den Kaiser anrufen zu wollen, dafür ein, daß seinem Schwiegersohn Salomou Lefman Hertz in Hamburg vom Senat gestattet werde, ein Haus auf seinen eigenen Namen einschreiben zu lassen, was damals den Hamburger Juden verweigert wurde. Anr 23. Nov. 1770 zieht übrigens Sal. Lefm. Hertz mit seiner Familie nach Wien. Auf den regen Verkehr zwischen Hamburg und den Juden Oesterreichs weist auch obige Eingabe des Senates an Maria Theresia hin, sowie ein dem Senat überreichtes kaiserl. Patent vom 9. Sept. 1732, welches im Interesse des „großen internationalen Wechselgeschüftes" den böhmischen Juden befiehlt, ihre Urkunden, außer mit ihren Namen, mit ihrem Siegel zu unterfertigen. Ein Versuch der kaiserl. Regierung, gegen Abraham Teixeira, den „reichen Juden" Hamburgs, der sich dahin geflüchtet hatte, um den Glauben der Väter offen bekennen zu dürfen, ein Jnquitionsverfahren einzuleiten, scheitert an *) Vergleiche Nr. 9 vom 28. Februar. **) In dieser bisher ungedruckten Urkunde heißt es: „das er solange der Rabby arrent Benjamin Wolf lebet, sich mit denen hiesigen Residentien vergnügen, nach dessen Ableben aber auch daß Land haben solle." dem Widerstande des Senats. Sein Sohn Manoel, der bekannte Resident der Königin Christine von Schweden, gebraucht deren Hülfe zu Gunsten der Wiener Juden bei ihrer Vertreibung 1670. Ein Schreiben aus Wien vom 28 Oktober 1732 bei den Hamburger Staatsakten berichtet, die Wiener Juden hätten die Erlaubnis zum Bau einer öffentlichen Synagoge in einer Vorstadt und manche andere Freiheit erhalten, wenn es nicht noch im letzten Augenblick der Beichtvater des Kaisers hintertrieben hätte. Manches Einschlägige erwähnen die Memoiren des „Glücket von Hameln". (Siehe Register unter „Wien".) lieber die Schicksale jenes Seligmann Berent Salomon, der übrigens in dem Hamburger Judentumult von 1730 mit besonderem Erfolge für seine Gemeinde eintritt, bietet uns ein -Aktenstück im dortigen Staatsarchiv vom 30. Dez. 1733 (01. VII. H. f. Nr. 5 vol. 1dl) neue Aufschlüsse. Hiernach beginnt der geschäftliche Niedergang des angesehenen Hamburger Hauses Berend Salomon (Cohen) schon früher, als ihn Kaufmann (Monatsschrift für Geschichte und Wissenschaft des Judenthums, 40. Jahrgang, S. 263) ansetzt. Bereits acht Monate nach dem Tode des Vaters (1728) gerät der jüngste Sohn, Nathan, wie wir hier erfahren, auch der Schwiegersohn eines Wiener Juden, in geschäftliche Schwierigkeiten. Er wendet sich nach Wien, ohne vorher der Hamburger Behörde, wie es ein soeben erst erlassenes Edict erheischte, seine Erbschaft versteuert zu haben. Bis dahin waren die Hamburger Juden gegen Erlegung ihrer Jahresabgabe, des sogenannten „Schosses", von allen sonstigen, also auch Erbschaftssteuern, befreit geblieben. Nathans Brüder hatten es daher nicht für nöthig gehalten, seinen Wegzug der Behörde anzuzeigen. Mit einem Male belegte diese unter Berufung auf ihren neuen Erlaß das Vermögen des ältesten Bruders Seligman mit Beschlag und empfängt hierauf das folgende Gesuch der Miterben, nachdem sie bereits am 5. Oktober mit der Execution gedroht hatte, falls diese Angelegenheit nicht binnen einer bestimmten Frist geregelt werde. „Bitte wegen Hochgütigster suspendirung des am 5. October a. pr. ergangenen Conclusi Unser intusbenannter Berend Salomon Sen. hinterlassener hiesiger Erben. Magnifici Hochedle, Bestu. Hochgelehrte, Hochu. Wohlweise, Sonders Hochgelehrte Herrn! Wann Ewr. Magnificences, Hoch- und Wohlweisen Herrn anliegendes Conclusum, gegen unserm Bruder Seligman Berend Salomon, ergehen zu lassen gebieten wollen, Einhalts dessen ihme ratione Decimationis des vor einigen Jahren von hier gereiseten Bruders Nathan Berend Salomons, annoch ein Terminus gestattet, nach Verlauf desselben aber die Execution angedrohet worden, gleichwohl wir nicht anderst urtheilen können, denn daß Höchst-Dieselbe durch unrichtige Angabe des Facti und dessen Umstände dazu veranlasset seyn werden, so haben Ewr. rc. solches dem Grunde der Wahrheit nach pro avertendo omni praejudicio und zur Darlegung unserer Unschuld wir sämmtlich hiesige Salomonsche Erben intra terminum coneessum in schuldigster devotion vorstellig zu machen und um Hochgeneigte suspendirung vorangeregten Commissarii gehorsamst zu bitten nicht länger umhin getont. Wir setzen demnach a) zum voraus in facto für feste, daß, als unser Vater hiesclbst a. 1728 Mens. Mart, verstorben, gedachter unser Bruder, Nathan Berend Salomon sich bey demselben im Hause aufgehalten, bey ihme gewöhnet, darauf sein väterlich Erbtheil, gleich wir übrigens zu sich genommen, auch mitseinerausWiengeheurahtet e n Frauen über 8 Monaht nach des Vaters Ableben geschehenen Theilung, hieselbft beständigst in ioeo geblieben, und keiner unter uns anderst gewust, denn daß er, wie vorher also auch fürderhin, seinen sedem fixam Hieselbst behalten würde, mithin ihme sein Antheil um desto weniger vorenthalten können, biß er, ohne sein eigentliches Augenmerk uns entdecket zu haben, vielmehr baldigst retourniren