Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Journal
- Dr. Bloch's oesterreichische Wochenschrift
- Volume
- 19 (1902)
- Issue
- 12 (21.3.1902)
- Date
- 1902-03-21
- Page
- – (sequence 6)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 84% known words query
- IRI
…/3020846-3021439-3021452--11627-3036175- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
OCR text
Seite 194 Dr. Bloch's Wochonschrifk. Nr. 12 zu wolle» vorgebende, nach Verlauf von 8 Monahten seiner Affairen halber nach Leipzig gereiset, daselbst aber wegen eines schuldigen Wechsels arretiret, darauf sogar Hieselbst, als ein debitor obaeratus öffentlich proclamiret und Gerichtskündigermaßen valvis Curiae nostrae affigiret, hiernächst, nachdem er mit seinen CreditoribuS sich gesetzel nach Wien zu feinen Schwieger-Vater gangen ist, und dem Verlaute nach wieder anhero zu kommen Vorhabens seyn soll. b) ist in facto wohl zu notabeniren, daß, als gedachter Nathan Berend Salomon dem Mit-Supplicanteu Joseph Berend Salomon, einige ihm gehörige Juwelen zurückgelassen hatte, dieser aber, weil gedachter Nathan Berend dem älteren Bruder Seligman Berend Salomon selbst verschuldet war, solche ihme nicht auskehren wollen, gleichwohl vermöge eines ausgewürckten Kaiserlichen Rescripts dieselbe ein Jcchr nach seiner Abreise von hier, bey Sr. Hochweisheit d. Herrn Stampehl Dr t. h. Praetore, zu extradireu und zu deponiren genöthiget worden, ohngeachtet des Creditors, Seligman Berend Salomon, bey Sr. Hochweisheit d. Herrn Brockes Ifio. t. t. etiam Praetore selbst einen Befehl darauf impetriret hatte, gleich solches aus denen Richterlichen Protocollis zu ersehen ist. Dieses in facto für wahr zum Grunde gesetzet, stehet nicht zu begreifen, wie ohne Verletzung der in der natürlichen Billigkeit selbst begründeten Rechtsregel: Ne filius pro patre, nec frater pro fratre etc. wir, wegen Außenbleibeus des daselbst nach vollzogener Theilung der väterlichen Massae allererst und zwar ohne dessen.Absicht einmahl zu wissen von hier gegangenen Bruders, Nathan Berend Salomous, auch nicht geschehener Decimation desselben, wir nunmehro in Aussprache genommen werden mögen. Denn, ob wir zwar vorsitzo informiret sind, daß der Artic. 3 der hiesigen Zehnten Ordnung erfordere, daß, wenn Erbschaften N. B. auf Frembde verfallen, die hiesigen Mit- Erben solches gehörigen Ortes anzuzeigen schuldig seyn sollen, so lieget gleichwohl (imo) aus denen vorangeführten Umständen hell am Tage, daß dieser Articulus gedachter Ordnung auf gegenwärtigen Casuen keinesweges applicable sey, immaßen unserer Bruder Nathan Berend Salomon, derozeit als der Vater gestorben, und wir nebst ihme'zur Theilung geschritten sind, kein Frembder gewesen, sondern bey dem Vater vom jeher wohnhaft als ein indigena Hieselbst gesessen, auch selbst über 8 Monahte uachhero noch in dem väterlichen Hause blieben ist, mithin wir dessen nachherige Abreise so wenig wehren, vielweniger um seine affaires und Vorhaben uns bekümmern oder dessen Hüter seyn können, am allerwenigsten aber, seine intention, auf so lange von hier zu gehen, niemahl gewußt, geschweige, daß uns eine etwanige Verhelung oder coÜusion mit ihm zum Nachtheil des Publici hierunter beygemessen werden mögte. Gesezt aber auch 2. das dieser Articulus der Zehnden Ordnung ans diesen Vorfall extendiret werden sollte, wie wir doch ob disparitatew ca8U8 et rationis den Rechten nach nimmermehr glauben können, so müßten uns gleichwohl dagegen schützen, daß wir so wenig von dem Vorhaben unsers Bruders, seines so langwierigen Außenbleibens, als wenig von dieser uns praetense obgelegenen Denunciatiou seiner Wegreise, die geringste Wissenschaft gehabt, gestalten wir sämmtliche hiesige Salomouuische Erben auf den erfordernden Fall uns jederzeit dahin jurato zur pnrgiren erböhtig sind, daß wir derozeit als unser Bruder Nathan berend Salomon von hier gangen, diese Verordnung solches denuucreren zu müssen im geringsten nicht gewußt noch davon jemahlen gehöret haben, Massen wir sonsten dieses um destoweniger verabsäumet haben wurden, als gedachter unser Bruder derozeit mit einem gantz . feindseligen Gemühte gegen uns von hier gereiset: zu welchem Purgatorio wir denn auch allenfalls desto ungezweiselter admittiret zu werden hoffen können, da dieses kein lex publica promulgata vel statutum gleich andern kundbahre Gesetze sondern eine blosse geschriebene Ordnung ist, die weil sie mit dem allgemeinen principio juris ne filius pro patre etc. etc. streitet, einen unwissenden unmöglich dahin vinkuliren kann, daß er nicht etwa für sich sondern für einen Tertium büssen sollte. Und mögte einem vielleicht dagegen beyfallen, daß die Decimation einige Zeit vorhero der hiesigen Judenschaft anbefohlen worden, so würde doch der selbstredenden Billigkeit nach ein großer Unterscheyd zu machen seyn, zwischen der Decimation überhaupt, die der Judenschaff mag kund gethan seyn, und welches einen jeden Wegziehenden und Decimirenden für sich selbst angehet und unter dieser besonders harten Verordnung, daß ein Bruder auf den andern Acht haben und seine Wegreise zu denunciren gehalten, wiedrigenfalls dafür responsable seyn solle, zumahlen so wenig die Zehnden- Ordnung selbst der Judeuschaft einmahl insinuiret als wenig selbe, und die darinn enthaltene besonders harte Obliegenheit derer Mit-Erben da sie nicht in jedermans Händen, zu unserer Wissenschaft gelanget ist, so daß wenn auch jetzt angeregter Articulus von dergleichen Denunciation eines wegreisenden Mit-Erben verstanden werden könnte, wovon gleichwohl keine Spuhr zu finden, wie jedennoch ob deficientem promulgationem sanetionis hujus in ignorantia maxime invincibili versiret, und uns dieserhalben jederzeit mit freiem Gewissen jurato zu purgiren .im Stande sind, gestalten auch die Neuigkeit dieser Verordnung unsere Unwissenheit quoad hunc passura selbst rechtfertigen muß, wohl erwogen die Judenschaft außer dem gewöhnlichen Schoße, wie von allen Abgiften, so von der Decimation bis dahin frey gewesen, mithin uns um so viel weniger hierunter etwas zu imputiren ist. Und da wir ttberdem (3 tio) obaugeregtermaßen bereits ein Jahr nachhero, als gedachter unser Bruder von hier gereiset, die ihme gehörige und Mit-Supplikannten, Seligmaun Berend Salomon, für seine Forderung haftenden Juwelen auf Hoch-Obrigkeitlichen Befehl an seiner Hoch- Weisheit Herrn Stampehl Dr. zu extradiren geuöthigt worden seyn, wie wir uns deshalben ad notorietatem Protocolli beziehen, so hätte da er solchergestalt notorie absens gewesen, unsers wenigens Bedünckens nach das Publicum sich ratione Decimarum eher an dasjenige, so unserm Bruder selbst gehörig und in ihren Händen war, halten und nicht fahren lassen müssen, weder uns, die wir nichts weiter von ihme besitzen, noch unter uns haben, nach Ablauf von 4 Jahren ohne ressource deshalben in Ansprache nehmen zu können rc. rc. rc." Correspondenzen. Kranzabl'ösurigsspenden zu Gunsten der „Chewra-Kadischa" in Wien, I., Seitenstertengaffe 4, für arme kranke Glaubensgenoffen. Anläßlich des Ablebens der seligen Frau Bertha Goldenberg: Von Herrn Hermann Goldenberg, XVI., Appenplotz 10, X 2 -. Anläßlich des Ablebens des seligen Kindes Stella Adler' Von Herrn David Adler, 1., Lugeck 3, X 2 —. Anläßlich des Ablebens des seligen Herrn Dr. B. Beck: Von Frau Fanny Bcck, I., Wipplingerstraße 20, X 7 —; Herrn M. Samuely, I., Wipplingerstraße 20, X 2'—; Herr Dr. Beck. I., Wipplingerstraße 20, X 2'—; Herr Alois Kohn, I., Wipplingerstraße 29, X 2 —; Herr Moritz Beck, Bruck a./L., K 2 —; Herr Dr. Hadewaiy, Budapest, K 10'—; Herr Sig. Kornfeld, Leipnik, X 5 —; Gute Freunde, X 10'—. Zusammen X 40'—. Anläßlich des Ablebens der seligen Frau Eva Steiner Vom Ausschuß des Vereines der „Brüder", XX., Klosterneuburgerstraße 10, X 12'—.