Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Journal
- Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
- Volume
- 10 (1890)
- Issue
- Heft 8 (1.8.1890)
- Date
- 1890-08-01
- Page
- Seite 175 (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
- journal issue
- OCR quality
- 94% known words query
- IRI
…/2969669-2969933-2969942--2978-2976662- Visual Library
- page viewer of the UB Frankfurt
Mentioned entities
OCR text
1 — 175 — Wir müssen nun auf den oben angeführten Bescheid R. Joel Helewi's noch einmal zurückkommen. Er wird in den Glossen zu Ascheri M. K. II, 18a aus Or Sar. in Kürze und zwar mit Weglassung der Begründung und der erwähnten Distinction, dafür aber in Verbindung mit einem iu dieser Quelle gar nicht angeführten, jedoch in Temim Dein, 175 als Jeruschalmi bezeichneten Lehrsätze notiert. Josef Karo (Bet-Jvsef zu Tur. O. Ch- 305) schöpfte, da ihm der Or Sarua zur Einsicht nicht vorlag, aus dieser Sekundärquelle, deren eigentliche Beziehung er erst vermutungsweise herausfinden muß. Auf den Unterschied zwischen der hebräischen und den anderen Schriften macht sein Ergänzer Moses Jsserls (Darke Mosche z. St.) aufmerksam, indem er sich auf Jsak Or. Sarua beruft, dessen Werk ihm nicht unbekannt blieb. Merkwürdigerweise ignoriert er das von Joel Halewi der griechischen Schrift reservierte Vorrecht, dem biblischen Sabbatgesetze unterworfen zu sein. Durch Moses Jsserls ist die Distinction Joel Halewi's auch dem Schulchan Aruch (O. Ch. 306, 11) einverleibt worden, dessen Commentatoren sie nun zu besprechen hatten. Abraham Gumbinner (M. Abr. zu O. Ch. 310, 10) findet sie, da er die Motivirung in Or Sarua nicht kannte, unbegründet und glaubt nur der hebräischen Currentschrift den Charakter einer bloß rabbjnisch verbotenen Schriftart anerkennen zu dürfen. Auch Samuel b. Phöbus (Bet Schemuel zu Eb. Ha-Eser 126, 1) und Jsak Vali (bei Asulai I. o.) wollen die genannte Distinction nicht gelten lassen. Elia Spiro (El. rab. 306, 26) macht, nachdem er auf die dagegen sprechenden Autoren hinweist, mit Recht darauf aufmerksam, daß Gumbinner und Samuel b. Phöbus die im Sinne Joel Halewi's lautende Angabe in Hag. Maim. H. Tef. 1 (s. S. 174) übersehen haben (vgl. auch Asulai I. c.) und Josef Theomini (P. Meg. zu M. Abr. 340, 10) findet, daß in M. Sab. 12, 3, welche Stelle nach der Auffassung der genannten Cominentatoren gegen Joel Halewi spricht, bloß das Schreiben nichthebräischer Wörter mit hebräischen Buchstaben als unstatthaft erklärt werde. Dagegen hält es Nehemias Trebitsch (Kobez zu Maim. 11, 10), der von Theomim's Erklärung keine Notiz nimmt, für unzweifelhaft, daß alles Schreiben ausnamlos durch das biblische Gesetz verboten sei. Abgesehen davon habe naber, wie Asulai <1. «,.) bemerkt, die neueren Decisoren — und dies gilt auch von dem eine so große Belesenheit entfaltenden Nehemias Trebitsch — Jsserls Mitteilung in Darke Mosche 1. e. nicht beachtet, aus der zu ersehen ist, daß eine so anerkannte Autorität wie Jsak Or Sarua das biblische Sabbatgesetz blos auf das Schreiben in hebräischer Schrift beschränkt?) Im I. 1782 erklärte Ezechiel Landau anläßlich einer an ihn gerichteten Anfrage in einem Gutachten, daß „wir uns an die Entscheidung Mose Jfferls halten, nach welcher es nur talmudisch verboten ist, am Sabbat deutsche oder lateinische Buchstaben zu schreiben" (Noda Bi-Jehuda II, 1, 29 s. Löw. a. a. O. S. 31), konnte aber doch gewisse Bedenken, die dagegen sprechen, nicht zurückhalten (N. B. das. No. 33). Ein entschiedener Gegner Landau's in diesem Punkte war in neuerer Zeit der zelotische Presburgcr Rabbiner Moses Sofer, der den Unterschied zwischen hebräischer und anderer Schrift nicht gelten ließ (s. Chajim Schreiber. Kol Sofer I, 31 a) und es L. nicht verzeihen kann, daß er auf die ') Ohne weitere Begründung erklärt Jehuda b. Bmjamin <lei' Mansi (bei Asulai I. e.), daß das Schreiben in jeder Schriftart verboten sei. Tie Berufung .nsulais aus Hamacharia No. 57 ist ebenso wie der Hinweis Gumbinners (>. c.) auf Tos. Git. 8d und bab bam. 80d ohne Belang, da in diesen Stellen die Unterscheidung zwischen Schrift und Schrift mit keinem Worte berührt wird.