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Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen · 1890-08-01 · Heft 8 (1.8.1890) · p. Seite 174

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Journal
Populär-wissenschaftliche Monatsblätter zur Belehrung über das Judenthum für Gebildete aller Confessionen
Volume
10 (1890)
Issue
Heft 8 (1.8.1890)
Date
1890-08-01
Page
Seite 174 (sequence 6)
Language
German
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174 ist dies nur in den Sinne Raba's zu verstehe», der in einem anderen Falle lehrte: er sagt es nnem Nichtjuden und dieser thut es an seiner Stelle. Ebenso hier: er beauftragt einen Nichtjuden und dieser schreibt. Das ist zwar in anderen Fällen als eine raibinisch untersagte Sabbatstörung anzusehen, nicht aber Hier, wo es sich um den Erwerb eines Besitzes in Palästina handelt." R- Joel Halewi geht von der Annchme aus, daß, wie es wohl in seiner Zeit geschah, solche Kaufurkunden lateinisch ausgefertigt wurden, er findet ferner — und man kann nach der talmud. Halacha nicht anders urteilen — daß, wenn hier ein hebräisch geschriebener Vertrug gemeint sein sollte, die Amoräer sich eine solche Jndulgenz nicht hätten erlaub «n dürfen, da ihnen das Recht nicht zusteht, das als biblisch geltende Schreibverbot außer Kraft zu setzen. Er folgert daraus, daß dieses sich nicht auf alle Schri tarten erstrecke, sondern, wie nach dem p. Talmud zu statuieren ist, blos auf hebräische und griechische Schrift anwendbar sei. Die „Schrift der Geistlichen" (Latein) und sonstige Schriften außer Hebräisch und Griechisch seien im Sinne der Halrcha überhaupt nicht „Schrift" zu nennen und die Hervorbringung einer sobhen sei nicht als eine durch das biblische Gesetz verbotene Werkverrichtung anzusehen (f. Or Sar. II, 76; das. 83, 25 u. Hag. Mail». Tefillin I, 70)'). In einem Punkte muß diese Distinetion Joel Halewi's entschieden berichtigt werden In Palästina wurde nämlich zur Zeit der Tanaileu und Amoräer nur neuhebräisch, syrisch und griechisch gesprochen. Schriftliche Verträge, die mit Nichtjuden abgeschlossen wurden, sind sicherlich nur in einer der letzteren Sprachen iibgefaßt worden; die in Bab. Kam. 80b erwähnte Kaufurknnde wird daselbst durck ein griechisches Wort bezeichnet, woraus mit einiger Gewißheit geschlossen werden darf, daß ein in griechischer Sprache ausgefertigtes Schriftstück gemeii t ist lvgl. auch j. Bab. Bat. 8, 8). Wenn also aus dieser ist, daß das Schreibverbot sich auf gewisse Schriftarten nicht i den letzteren auch das Griechische gerechnet werden, ob auch er Distinetion entgegensteht. Das Lateinische war übrigens ■ o wenig unter den Juden bekannt, daß man allen Ernstes die Römer besäßen weder Schrift noch Sprache (s. Git. 80» gl. Meg. 10a, Acuch s. v. Laschvn). Wenn nun nach der berechtigten Ansicht oel Halewi's ursprünglich nur das Schreiben hebräischer Buchstaben verboten »fern angenommen werden muß, als die Juden sich fremder verhältnißmäßig später Zeit bedienten, so ist nach der Meinung Gesetzeslehrer des Mittelalters auch hier wiederum zwischen ebr. Quadratuiid Currentschrift zu unterscheiden. Auf Buchstaben, die nicht nach den für die Schreibung hebräischer Texte geltenden Regeln hergestellt werden, ist »ach R. Jsak cns Wien der Begriff „Schrift" nicht anwendbar (Or Sar. I, 546, vgl. S. Jereim 28a). Tie hebr. Cnrrentschrift ist daher, wie R. Simcha von Speyer lehrt, nicht „Schrift" zn nennen, wie sich das auch aus den Erörterungen über d ls Schreiben am Sabbat ergiebt (Hag. Maim. S. Tora7, 40, Stelle zu schließen erstrecke, so muß z j. Sab. 12, 3 die in diesen Zeiten behaupten konnte, war, was auch in Schriftarten erst ti zweier angesehener auch angeführt bei „Jeruschalmi". Ber 306 No. ^2) nennen Beracha No 306) v *) Von der Schriftbegriffe ausgi. brauch (f. Löw,' Grgj) *) Nach O. E (Kobez. z. Maim. . Sab Löw a. a. O. £>. 148)2). § ohen (Mat. Keh. zu B. r. I. e.) und (5lia Spira (Elia rab. zu O. (5H. i dieselben Quellen ohne näheren Nachweis, der auch bei Asulai (Schiure qrmißt wird. )eorie, daß die lateinische (oder deutsche) Schrift von dem halackischen ,1'chloffen sei, macht Joel Halewi auch in einem anderen Falle Gehische Requisiten II S. ^9). ar. 1. c. kann die Auffassung, die diese Gloffe bei Nehemias Trebitsch 11, 10) findet, nicht aufrecht erhalten werden.

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