Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 10 (1934-1935)
- Issue
- Heft 6-7 (September 1934)
- Article
- Gedanken über ein zentrales Synhedrion
- Date
- 1934-09-01
- Page
- 262 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Max Dienemann und nicht um eine politische — nicht für die Fragen der eigenen Existenz und nicht für die politischen Fragen der Welt Man verstehe richtig: nicht daß man die Zentralbehörde schaffen müsse, um jenem törichten Gerede, jenem Irrglauben die Spitze abzubrechen, aber wenn man aus inneren Gründen jüdischer Notwendigkeiten zu ihrer Neubegründung käme, würde sich das auch in der angedeuteten Richtung auswirken. Aber nun die Problematik des Ganzen. Wird es zunächst überhaupt möglich sein, auch nur für Palästina selbst, die Einrichtung zu schaffen? Notwendig wäre sie; das dort geltende Recht erklärt für bestimmte Gebiete das Recht der religiösen Gemeinschaft als maßgebend, und hier müßte also, wenn man nicht den Gesetzstand einer lange zurückliegenden und andere Verhältnisse widerspiegelnden Abschlußzeit als unveränderlich ansehen will, für die Zentralbehörde das erste Wirkungsfeld sein und damit auch die Notwendigkeit ihrer Existenz. Aber gewisse Erscheinungen der Diaspora übertragen sich auf Palästina. Setzt man selbst voraus — was an sich von vornherein bestritten werden muß —, daß nur eine orthodoxe Haltung spruchbefugt macht, so ergibt sich der Übelstand, daß auch die Orthodoxie nicht unter sich einig ist. Die Gruppe, die man hierzulande als separatistische Orthodoxie bezeichnet, wahrt sich auch drüben die Selbständigkeit und ist, bislang wenigstens, zu einem Zusammengehen mit der misrachistischen Orthodoxie nicht zu bewegen gewesen, beansprucht vielmehr für sich das alleinige Führungs- und Entscheidungsrecht. Die Entscheidungen, die eine solche Zentralbehörde zu fällen hätte, bewegten sich zunächst auf dem Gebiete des Rechts. Sicher, daß dadurch in das jüdische Leben Palästinas eine gewisse, bisher entbehrte Ordnung käme, daß damit ein Ansatzpunkt für eine Ordnung und Regelung des Lebens gegeben wäre. Es erheben sich jedoch alsbald zwei Fragen. Die erste: wäre mit einer Regelung gewisser Rechtsfragen in Palästina etwas für die Juden außerhalb Palästinas geschaffen, was sie fördert? Würden dann gewisse Schwierigkeiten aus der Welt geschafft, die heute der Handhabung des jüdischen Rechts auch in den Bezirken, wo man sich nach ihm zu richten gewillt ist, entgegenstehen? Kommt es zu einer in Palästina wirkenden und dort geltenden Oberbehörde, so muß ihr eine Exekutivgewalt zuerkannt werden. Die aber fehlte dann in der Diaspora völlig. Um ein Beispiel zu geben: bei gewissen Fragen des Eherechts erkennt schon heute das geltende jüdische Recht dem Gerichtshof die Macht zu, den Mann zur Erteilung des Scheidebriefes zu zwingen. Dieses Zuerkennen hat nur einen theoretischen Wert, denn dem Spruch eines hiesigen rabbinischen Gerichts fehlt die Möglichkeit der Exekution. Hat es sie selbst einmal in Palästina, so ist noch nichts erreicht für die Juden anderer Länder. An dem1, Beispiel wird außerdem ersichtlich, daß Rechtsordnungen, die im 262