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Der Morgen · 1933-06-01 · Heft 2 (Juni 1933) · p. 95

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Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 2 (Juni 1933)
Article
Der Rabbiner
Date
1933-06-01
Page
95 (sequence 11)
Language
German
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Max Dienemann: Der Rabbiner von der Bibel angefangen bis über den Talmud und seinen Zubehör hin ist zu erforschen. Gewiß haben daran auch andere mitgearbeitet, aber in der Hauptsache konnten es nur Rabbiner sein, die neben der Fülle der pflichtgemäßen Amisaufgaben auch die Aufgabe zu lösen hatten, an der sonst ganze Fakultäten mit Stäben von Forschern arbeiten. Der Rabbinerstand im Ganzen erfuhr dadurch eine über das Theologische hinausgehende Weite der Anschauung und eine ins Allgemeine des ganzen Kulturlebens hineinreichende wissenschaftliche Höhe, die ihn in besonderem Maße zur Führung des deutschen Judentums beriefen. Er ist dadurch herausgehoben aus der Sphäre des Klerikalen und im Geistigen und Praktischen in die ganze Fülle des Lebens hineingestellt, das er mit der Gemeinde und der Gesamtheit zu leben hat, von allen ihren Sorgen berührt, von allen ihren Hoffnungen bewegt, immer vor die Notwendigkeit gestellt, der Minderheit, die die Juden überall sind, den geistigen Gehalt zu zeigen, der ihnen das sittliche Recht auf ihr Sein verleiht; in dieser Fülle des Menschlichen, in dieser Verbindung des Religiösen und Weltlichen erweist er sich als Führer. Rabbiner und Gemeinde Die Stellung des Rabbiners ist nicht nur durch seine Aufgabe bedingt, sondern auch durch die Rechtsform der jüdischen Gemeinde in der Staatsgesetzgebung und durch die Eigenart des Judentums. Es kennt kein Sakrament, das der Rabbiner zu verwalten hätte, es stellt in den Mittelpunkt die Thora mit all ihren Forderungen an den Menschen und gibt sie jedermann zu eigen, der sie besitzen will, nicht nur dem Rabbiner; es hat weder Wille noch Möglichkeit, einen Zwang auf seine Bekenner auszuüben und stützt sich ganz und gar auf deren Freiwilligkeit und Einsicht. Der Rabbiner wird von der Gemeinde gewählt; es gibt keine jüdische Zentralbehörde, die das Recht hätte, der Gemeinde einen Rabbiner aufzuzwingen oder ihn von sich aus einzusetzen. Tu einzelnen deutschen Bundesstaaten sind bestimmte Vorschriften über seine Vorbildung graben. Die Wahl bedarf der Bestätigung durch die zuständige Regierungsbehörde. Die Anstellungsbcdingungen sind Gegenstand der freien \ ereii.bi'ning zwischen der Gemeinde und dem Rabbiner. Die lebenslängliche Anstellung, die nur in einzelnen Bundesstaaten obligatorisch war, wird in steigendem Maße die Regel. Sie gibt dem Amtsträger die notwendige Unabhängigkeit. Auch wo das Gesetz nicht dazu zwingt, werden von den Gemeinden in der Regel die beamtenrechtlichen Bestimmungen auf den Rabbiner angewandt. Der Rabbiner hat keine vorgesetzte geistliche Behörde, er ist also an 95

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