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Der Morgen · 1933-06-01 · Heft 2 (Juni 1933) · p. 96

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 2 (Juni 1933)
Article
Der Rabbiner
Date
1933-06-01
Page
96 (sequence 12)
Language
German
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Die Stellung des Geistlichen in der Gemeinde keine bestimmte Lehrmeinung und an kein formuliertes Bekenntnis gebunden, er ist in Lehre und Praxis frei. Die Gemeindeverfassung macht ihn nicht zum Vorsitzenden des Vorstandes, nicht einmal zu dessen Mitglied. In einem Bundesstaate, in Württemberg, war er, bis zu der Form der Trennung von Kirche und Staat, die nach 1918 Platz griff, Leiter des Vorstandes. In Baden leitet er die Sitzung, wenn er an ihr teilnimmt. Aber das blieb vereinzelt. Doch hat es sich im letzten Jahrzehnt in steigendem Maße durchgesetzt, daß der Rabbiner an den Sitzungen des Vorstandes teilnimmt. Rein äußerlich betrachtet hat er also keinerlei gesetzlich gewährleisteten Einfluß auf die Verwaltung der Gemeinde., nicht einmal auf die Ordnung des Kultus und auf die religiösen Einrichtungen der Gemeinde. Er kann, rein rechtlich, nicht verhindern, daß die Gemeinde ihren Kultus ändert, er kann ihr seine Wünsche nicht aufzwingen. Es ist im letzten nur der Einfluß, der von ihm selbst, seiner religiösen und geistigen Persönlichkeil ausgeht, der die Gemeinde in seinen Bann zwingt, durch die er sich zum Führer erhebt und dank der die Gemeinde seiner Führung sich anvertraut. Es ist nicht so, daß das Amt an sich ihm Recht und Befehl zuweist, er muß immer seine ganze Persönlichkeit, sich selbst, mit dem ganzen Wissen und Fühlen, das ihm zu eigen ist, einsetzen, um Führung und Geltung zu haben, er muß darum unaufhörlich ringen. Er steht so seiner Gemeinde nicht aus dem überpersönlichen Recht einer behördlichen oder geistlichen Organisation, die ihn trägt, gegenüber, die Beziehung ist nicht versachlicht, sie ist immer ganz persönlich. In der Art der Führung bestehen mancherlei Unterschiede zwischen orthodoxen und nicht orthodoxen Gemeinden. Orthodoxe Gemeinden, die aus eigenem Willen die gesamten Gemeindeeinrichtungen dem Religionsgesetz in seiner überlieferten Kodifizierung unterstellen, unterwerfen sich in allen damit zusammenhängenden kultuellen Dingen seinem Entscheid als dem berufenen Deuter des Gesetzes. Freigerichtete Gemeinden behalten ihren Verwaltungsorganen das Recht der eigenen Stellungnahme vor, und hier ist alle rabbinische Führung eben ganz und gar auf die Persönlichkeit abgestellt. In den Großgemeinden, die als Einheitsgemeinden Rabbiner verschiedener Richtungen entsprechend der Zusammensetzung der Gemeinde haben, pflegt es so zu sein, daß für die Gemeindeeinrichtungen, die mit dem Kultus außerhalb der Synagoge zusammenhängen und Allen zugänglich sein sollen, der orthodoxe Rabbiner das maßgebende Wort hat 96

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