Der Morgen
- Journal
- Der Morgen
- Volume
- 9 (1933-1934)
- Issue
- Heft 2 (Juni 1933)
- Article
- Der Rabbiner
- Date
- 1933-06-01
- Page
- 87 (sequence 3)
- Language
- German
- Belongs to
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Max Dienemann: Der Rabbiner verwehrten, zum Teil auch das Beispiel des geistlichen Amtes in der Kirche erzwangen die Umwandlung des Rabbineramtes in ein besoldetes Berufsamt. Wie kam es, daß in der Person des Rabbiners mit dem Lehramt die gesetzgeberische Aufgabe und der richterliche Auftrag sich vereinigte? Woher rührt es vor allem, daß der Rabbiner in erster Reihe Richter war? Vom ausgehenden Altertum an während des ganzen Mittelalters waren die Juden in den Staat in einer Form eingegliedert, die man heute als kulturelle Autonomie bezeichnen würde, d. h. der Staat bezog sie nicht in die Gesamtheit seiner Gesetzgebung ein, sondern er wies ihnen das Recht und die Pflicht zu, ihre gesamten Angelegenheiten untereinander nach eigenem Gesetz zu ordnen. In diese kulturelle Autonomie fiel nicht nur die Regelung ihres religiösen gemeindlichen Lebens, ihres Schulwesens, ihrer Wohlfahrt, sondern auch das ganze weitschichtige Gebiet der Beziehungen von Mensch zu Mensch in allen ihren Verzweigungen, d. h. mit Ausnahme der peinlichen Gerichtsbarkeit das Recht als Zivilrecht, Eherecht, Erbrecht. Da nach der Lebensauffassung des Judentums die einzelnen Bezirke des Lebens nicht gesondert nebeneinander, unabhängig voneinander stehen, sondern vom Gesetz Gottes aus regiert werden, alles religiöses Leben ist, alles eine Einheit ist, so war der, der die Thora lehrte, auslegte und auf das Leben anwandte, zugleich auch der Richter. Und da alles jüdische Leben nach der Linie der Thora ein Leben unter dem Gesetz war, vollzog sich auch die Handhabung des religiösen Lebens im engeren Sinne, des kultischen und zcrcnionialcn unter der Form der richterlichen Entscheidung über Gebot und Verbot, Zulässigkeit oder Unzulässigkeit. So wurde der Rabbiner innerhalb der jüdischen Gemeinschaft, obgleich er auch Lehrer, auch Prediger war, obgleich er die Sorge für die Seele und für den sittlichen Hochsland der Einzelnen auch üble, in erster Reihe als Richter empfunden. Die richterliche Stellung des Rabbiners war Spiegel der Tatsache, daß Judentum nicht nur religiöses Bekenntnis gesondert von allein weltlichen Leben des Tages, sondern Einheit der gesamten Lebensführung ist. Wesentlicher Teil der rabbinischen Ausbildung waren die Abschnitte des Talmuds, aus denen das — infolge dieses tatsächlichen Zustandcs sehr lebendige und fortschreitend sich differenzierende — jüdische Recht abgeleitet wurde. Das änderte sich grundlegend, als mit dem Ausgang des 18. Jahrhunderts die Juden in die europäische Kultur hineinwuchsen und als die Staaten Europas die Juden in ihren Staat einbezogen. Das erste, was fiel, und zwar auf Verlangen der Juden selbst, war ihre Unterstellung unter das jüdische Recht- Sie 87