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Der Morgen · 1933-06-01 · Heft 2 (Juni 1933) · p. 86

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Morgen
Volume
9 (1933-1934)
Issue
Heft 2 (Juni 1933)
Article
Der Rabbiner
Date
1933-06-01
Page
86 (sequence 2)
Language
German
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Die Stellung des Geistlichen in der Gemeinde Einsetzung geschah also nicht von selten der Gemeinde; eine Besoldung war mit dem Amt nicht verbunden, sein Träger mußte sich seinen Lebensunterhalt aus seinem Besitz oder aus irgendwelchem praktischen Lebensberuf besorgen. Mit der Gemeindeverwaltung als solcher hatte der Rabbi nichts zu tun. Neben dem Rabbi gab es Männer, die als Prediger — Darschan — zum Volke sprachen, durch ihre Art der Bibelerk&rung Tröstung spendeten und Willen entzündeten. Sie hallen in der Ausübung des Predigeramtes ihre Lebensaufgabe, mit dem Richteramt und der Gesetzschöpfung hatten sie nichts zu tun, gelegentlich nur war auch der Rabbi zugleich der Prediger. Die „Semichah" war ein Vorrecht des Synhedrions und der es nach seinem Forlfall ersetzenden palästinensischen Behörde; als diese ihre Mittelpunkt- Stellung verlor und die babylonischen Lehrhäuser entstanden (ca. 200), bürgerte sich für die aus diesen Lehrhäusern Stammenden der Titel Raw, d. h. „Lehrer, Herr" ein. Dieses Wort als Amtsbezeichnung wanderte von dort nach den anderen Ländern der Diaspora. Der Inhalt des Amtes blieb der gleiche, sein Träger war Richter und Lehrer der Thora. Die Einsetzung des Rabbiners geschah nun — eine zentrale Oberbehörde geistlicher Art gab es seit dem Verfall des Patriarchats in Palästina (ca. $00) und des Gaonats in Babylon (ca. 1000) nicht mehr — durch die Gemeinde selbst. Um zu verhüten, daß Ungeeignete öder Unfähige das Amt bekleiden, ordnete im i^. Jahrhundert Meir ben ßamch, Rabbiner in Wien, als Autorität verehrt, an, daß niemand eine rabbinische Funktion ausüben dürfe, der nicht von einer anerkannten Autorität durch die Verleihung des Titels „Morenu", d. h. „unser Lehrer" zum Rabbiner ordiniert sei. Damit wurde die alte Einrichtung der Semichah erneuert. Nach vereinzeltem Widerspruch setzte sich die Anordnung allgemein durch. Seil dieser Zeit kann niemand Rabbiner sein, der nicht von einem Rabbiner zur Führung des Amtes autorisiert ist. Sehr lange kämpfte man dagegen au, aus dem Rabbineramt ein besoldetes Amt zu machen. In Anlehnung an den Satz des Antigonus von Socho in den Sprüchen der Väter aus der allerälteslen Zeit des entstehenden Rabbinismus: „seid nicht wie Diener, die um des Lohnes willen dienen" (I, 3), und aus der Auffassung, daß die Thora allen gehöre und jeder sein Recht auf sie habe, und daß es darum eine Entweihung der Thora sei, für das aus ihr fließende Amt eine Besoldung anzunehmen, suchte man das Rabbinat als Ehrenamt zu erhalten. Die Entwicklung ging darüber schließlich hinweg. Die Fülle der Aufgaben," die dem Rabbiner zufielen und die Ausübung eines praktischen Berufes $6

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