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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 482

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Politische Ethik
Date
1933-02-01
Page
482 (sequence 7)
Language
German
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Max Dienemann ein Entweder-Oder, Staat oder Gesellschaft. Da er den Staat n u r als die Macht versteht, die dem Bösen zu wehren hat, ist ihm sein Zeichen das Schwert, erkennt er ihm das Recht zu, das Leben der Untertanen zu fordern, erscheint es ihm schon als Trübung der tragenden Idee, wenn der Staat den Vollzug der Strafe als Erziehung begreift. Man wird nicht umhin können, hier gewisse Fragen auf zuwerfen. Wenn also durch den Staat mit seinem Gesetz ein Teil der gottgegebenen Abhängigkeiten begründet wird, wie verhütet man es, daß nicht ein Gesetz aufgestellt wird, das nur der Ausdruck des Willens oder des Vorteils einer bestimmten Gruppe ist? Gogarten glaubt, dem entrinnen zu können, indem er hier den Begriff der Ehre einführt und dem Staat neben seinem Recht zugleich die Pflicht zuweist, die Ehre des in ihn Einbezogenen zu wahren. Reicht das an und für sich schon nicht aus, Ubergriffen zu wehren, so reicht es um so weniger aus, als er den Begriff der Ehre völlig so versteht, daß es Ehre nur gebe vom anderen her, durch das Urteil des anderen. Er hat nur Spott für die Auffassung, daß jemand seine Ehre selbst bestimmen könne. Es bleibe dahingestellt, daß bei dieser Begriffsbestimmung Ehre, um mit Gogartens Worten zu reden, aus der Ebene der eigentlichen in die der uneigentlichen Ethik versetzt wird. Aber indem Ehre ganz vom Urteil des anderen bestimmt wird, wird nun auch die Möglichkeit belassen, einem die Ehre zuzumessen, die dem Herrschenden beliebt, und soviel Ehre, als ihm gutdünkt; zumal dem Begriff der Ehre die Ausdeutung gegeben wird, daß sie nicht eine für alle gleiche sein kann; das Amt z. B. teile seinem Träger seine besondere Ehre zu, jüdische Auffassung sagt hier ganz betont: „nicht der Platz, gibt dem Mann Ehre, sondern der Mann seinem Platz" (Taanith 21a). — So erweist sich sofort der Begriff der Ehre als nicht ausreichend, dem möglichen Übergriff zu wehren. Der Jude erkennt diese Möglichkeiten vielleicht mit geschärfterem Blick, weil in seiner geschichtlichen Erinnerung — seiner Mneme, um einen neuzeitlichen plastischen Ausdruck zu gebrauchen, — die Jahrhunderte haften, in denen im Staat Gesetz, das als gottgewollt galt, herrschte, das nichts mit Gerechtigkeit und Recht zu tun hatte und seine Ehre nicht achtete. Es ist ganz unzweifelhaft, daß man mit solcher Definition des Staates zu einem Quietismus kommen muß, der jeden Widerspruch gegen die jeweilige Obrigkeit als unzulässig und als Auflehnung gegen eine göttliche Ordnung ausschließt, und der von einer selbständigen Mitwirkung am Staat absieht. Deutlich führt hier die Glaubenshaltung zu einer politischen Haltung, die im besten Falle eine unpolitische wird. Und nahe liegt hier 482

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