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Der Morgen · 1933-02-01 · Heft 6 (Februar 1933) · p. 481

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Journal
Der Morgen
Volume
8 (1932-1933)
Issue
Heft 6 (Februar 1933)
Article
Politische Ethik
Date
1933-02-01
Page
481 (sequence 6)
Language
German
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„Politische Ethik" ihm abhängig und von ihm aufhebbar, sondern es ist die Natur des Menschen, sein So-geschaff ensein. Jüdisches Denken kennt den Begriff der Schuld, getreu der prophetischen Rede, nur da, wo ein Auch-anders-können da ist und der Mensch in Ungehorsam oder Nichtwollen sich gegen Gott aufgelehnt hat, oder Gottes und seines Gebotes nicht gedacht, dem Wissen sich entzogen hat; es kennt also Schuld nur als persönliches bewußtes Verfehlen. Mit alldem soll Gogarten nicht „widerlegt" werden, sondern es soll jüdische Lehre in ihrem Eigenrecht und Selbstzeugnis danebengestellt werden. Das allerdings mit dem aus der Tiefe des Selbst-Bewußtseins quellenden Widerspruch dagegen, dieser Haltung die ethische Eigentlichkeit und die Unmittelbarkeit des Für-einander-Seins der Menschen abzusprechen; und zugleich mit dem Widerspruch dagegen, daß man diese an Gott gerichtete Seelenhaltung gleichsetzt mit der Kulturseligkeit, die ohne Gott und sein Gebot und seine Gnade eine Welt nur vom Menschen her und aus dem, was er jeweils Humanität nennt, aufbauen will. Nun denke man aber ja nicht, daß das theologische Spielereien mit Worten sind, aus denen kein Weg in die praktische Wirklichkeit hineinführt. Eben auf diesem Untergrunde baut Gogarten seine Lehre vom Staate und die politische Ethik auf. Der Staat ist ihm die von Gott gesetzte äußere Ordnung, die, indem sie von dem Bösesein des Menschen ausgeht, ihn vor den Folgen dieses Bösesems bewahren solle. Er hat so den Menschen in dem zu erhalten, was Gogarten — unverständlich, wie wir sahen — Hörigkeit nennt. Zwar ist die Ethik des staatlichen Lebens nicht eine eigentliche, denn sie ist zunächst eine „man tut das oder das"-Ethik, also eine uneigentliche, aber indem der Staat die Aufgabe erfaßt, den Menschen in seinem Verfallensein an das Böse und nur von diesem aus zu verstehen, hebe er seine Ethik aus der Sphäre des Uneigentlichen ins Eigentliche. Das ist allerdings eine der dunkelsten Stellen des Buches, und man durchschaut nicht, wie das im letzten sich vollzieht. Gogarten unterscheidet von dieser Definition des Staates ausgehend scharf zwischen Staat und Gesellschaft und zwar in der Weise, daß er Staat die Einrichtung sein läßt, die den Menschen in seiner Hörigkeit kennt, Gesellschaft jede Art des Zusammenschlusses oder der Ordnung, bei der man vom Menschen in seiner Selbstmächtigkeit und seinem Können und Wollen ausgeht; und alle Schäden, aller Niederbruch von heute, alle Entseelung und Mechanisierung erscheint ihm daraus zu -erwachsen, daß man Staat als Gesellschaft erfaßt hat. Er kennt auch hier nur 31 481

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