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Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden · 1926-01-01 · 6 (1926) · p. Seite 85

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Journal
Mitteilungen des Gesamtarchivs der Deutschen Juden
Volume
6 (1926)
Article
Zur Begründung des Landrabbinats und zur Entstehung der Synagogen- und Gottesdienstordnung für das Herzogtum Sachsen-Meiningen
Date
1926-01-01
Page
Seite 85 (sequence 20)
Language
German
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des nach den jeweiligen Verhältnissen abzuändern. Sein Weg war also genau vorgezeichnet, die Wegweiser waren genau bestimmt x). Schon Endo März i84o beriet er die erweiterte Synagogen- und Gottesdienstordnung mit seinem Gemeindevorstand, und Anfang Mai lag sie dem Konsistorium vor. Dies gab sie zur Beurteilung an die Gemeinde und den Lehrer von Hildburghausen weiter2). Das war zunächst durch die Eigenart der kleinstaatlichen Verhältnisse geboten. In der Stadt Hildburghausen bestand die einzige nennenswerte städtische Siedlung der Juden des Herzogtums. Unter den Segnungen der kleinen Residenz war sie gediehen und vorgeschritten, hatte schon 1811 ihre Synagoge mit deutscher Predigt und deutschen Gesängen eingeweiht 3) und war auch rechtlich durch ihir Emancipationsedikt vom n. Mai i8i4 4) in einen — wenigstens etwas — näheren Bezug zum Staat gebracht worden, als es den Gemeinden in Altmeiningen zuteil geworden war5). x) In seinem Bericht an das Landesministerium vom 2. 6. i843 gibt das Konsistorium allerdings an, es habe Hof mann den-Auftrag erteilt, seine Syn.- und Gottesdienstordnung nach dem Beispiel der württembergischen, Weimarer, Wiener und der von Rabbiner Dr. Loevi in Fürth verfaßten (der für Mittelfranken) zu arbeiten. i83p findet sich aber nur der direkte Hinweis auf die württembergische Ordnung. Die andern wurden im Verlauf der Verhandlungen zu Vergleich und Kontroverse herupgezo^en, subsidär verwendet. Ein gleiches gilt von der iS43 herausgegck. nnnenen Syn. Ordnung für die Synagogen des Großberzogtums Mecklenburg- Si Iuvenil, die der bekannte lleformrabbiner Samuel Holdheim, der spätere erste Rabbiner der Berliner jüdischen Reformgemeinde in strengem Anschluß an die Württembergische Ordnung verfaßt halte. Holdheim machte übrigens seine Synagogen Ordnung zum Gegenstand der Debatte der ersten Rabbinerversammlung. Vgl. Protokolle der ersten Rabbinerversammlung, Braunschweig i8/|4 S. 2 1-24- Auch die Bernburger Insl.rukl.ion kommt in Frage. Ihre §§ i5 und 17. die die Autorität des Landrabbiners von auswärtigen Einflüssen frei machten, gingen wörtlich in den § 83 der meiningischen Gottesdienst und Syn. Ordnung über. Sie fanden von da ihren Weg in die Instruktion für den Landrabbiner von Schwarzburg-Sonderhausen. 2) Konsistorialakten betr. Rechtsverhältnisse der Israeliten in Beziehung auf den Cultus insbes. die Einführung einer Synagogenordnung. 18/10-77. 3) Vgl. Act. d. Ilerzogl. S. Geh. Kanzlei zu Hildburg hausen betr. die Religonsverbältnisse der jüdischen Glaubensgenossen in den hiesigen Landen, bes. in der hiesigen Stadt. 1800—1824. Darin der Druck: Einige Worte bey der Einweihung des Israelitischen Bethauses am 3o. August 1811 zu Hildburghausen von Joseph Mich. Hirsch nebst Gebeten und Gesängen zu diesem Feste von Meyer Mich. Hirsch Gedruckt bey Joh. Gottfr. Hanisch's Erben (16 Seiten Text) und Human S. 77. Edict die bürgerlichen Verhältnisse der Juden 'betr. Human S. 137-/114 5) i833 hatten 11 Juden das Staatsbürgerrecht und zwar nur im Hildburg- 85

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