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Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde · 1917-01-01 · 3-4 (1917) · p. Seite 55

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Journal
Mitteilungen zur jüdischen Volkskunde
Volume
18 (1917)
Issue
3-4 (1917)
Date
1917-01-01
Page
Seite 55 (sequence 25)
Language
German
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alfjüdisches Gemeindeleben. Von Dr. Max Grunwald. (Vgl. diese * Mitteilungen« V, 92, XVI, 159, XLI, 1 ff. u. XLVI, 127.) X 40. Der Lehrerstand. Bestellung des Jacob ben Abraham Beverungen zum Vorsteher der Talmud-Tora. Alljährlich zu Chanukka soll er vor dem Rabbiner und einem der Judenschaftsvorsteher Rechnung legen. Er soll das Kapita! der Schule so anlegen, daß es wenn irgend möglich, 5°/0 trägt. Er ist berechtigt, von den Geldern der Schule zur Unterstützung eines Knaben oder eines Mädchens bis zu 2 Talern auszugeben. Wohnen in einem Ort des Bezirks 10 oder mehr Hausvorstände und gibt es dort Armenkinder, so geben dem von jenem Talmud- Tora-Vorsteher angestellten und besoldeten Lehrer die Hausvorstände an ihrem Tische die Kost. In den Dörfern, die nicht so viel Haushaltungen zählen, bezahlen die Reicheren einen Lehrer, den sie nach ihrem Belieben aufnehmen, für sich und dafür, daß er auch die Armenkinder unterrichtet. Es bezahlt ihn jener Talmud-Tora-Vorsteher, beköstigt wird er nur von den Bessersituierten, und den Zuschuß des Talmud-Tora-Vorstehers erhält er nur, wenn seine Bedürftigkeit erwiesen ist. (Original hebräisch.) Das ist die Satzung der Tora, darauf zu achten, daß nicht — bewahre I — das Fundament erschüttert werde; sondern Torabeflissene ausgestellt werden. Besondere Sorgfalt und Unterstützung wende man den Kindern der Armen zu, denn von ihnen geht die Tora aus. Vor allem ist ein Bezirksvorsteher und -Aufseher zu bestellen, der die Einnahmen und Ausgaben der Talmud-Tora überwacht. Er hat alles zu beaufsichtigen, darauf zu achten, daß die Kinder der Armen nicht etwa aus der Schule wegbleiben. Hierzu ist der torakundige reiche R, Jakob, Soha des Vorstehers A. Beverungen, gewählt worden. Seine Anordnungen sollen in allem, was Talmud-Tora anbetrifft, bis zur nächsten Generalversammlung maßgebend sein. Nur soll er jährlich vor dem Oberrabbiner und einem dazu bestellten Bezirksvorsteher Rechenschaft ablegen. Er soll die Beiträge zur Talmud- Tora erheben und daraus einen Fond schaffen, von dem er zu 5% verleihen darf. Findet er keine christlichen Entleiher, so darf er Juden davon leihen und sie mögen ihm 2% vergüten. Bis zu 2 Talern darf er Unterstützungen an einen Schüler oder eine Schülerin auszahlen. An einem Orte, der 10 und mehr Haushaltungen zählt, muß eigens für die Kinder der Unbemittelten auf Kosten der Talmud-Tora-Kasse ein Lehrer angestellt werden, den die Gemeindemitglieder an ihrem Tisch beköstigen. In Dörfern, in denen wenig Haushaltungen, sollen die Vermögenderen für sich einen Lehrer mieten, der bei ihnen speist, und der auch die Kinder der Unbemittelten auf Kosten der Talmud-Tora unterrichtet. Der Vorsteher der Talmud-Tora zahlt nur dann, wenn er sich von der Bedürftigkeit des Lehrers überzeugt hat. Warburg. (Datum?)

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