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Jüdische allgemeine Zeitung · 1935-07-31 · 31 (31.7.1935) · page 5

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Journal
Jüdische allgemeine Zeitung
Volume
15 (1935)
Issue
31 (31.7.1935)
Date
1935-07-31
Page
– (sequence 5)
Language
German
Belongs to
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Ein kleines Buch — eine große Steiatsaffäre Von Dr. MAX GRUNWALD Im Jahre 1753 erschien in .Wien;,Aloysii v. Sonnenf c 1 s , der uralten. und weltberühmten Wienerischen Uniwcrsitflt Mitgliedes, Jüdischer Blut-Eckel, oder das von Gebrauch des unschuldigen Cbristcnblutcs angeklagte, untersuchte und unschuldig befundene Judenthum aus Trieb der Wahrheit an Tag gegeben. Anno domini 1753. Mit Erlaubnis hoher Obrigkeit." Dieser Aloys v. Sonncnfcls war der Sohn des Berliner Rabbiners Michol Chassid. Er hatte mit der Taufe den Namen Aloys Wiener angenommen, war 1745 „SprachmaiBtcr" des Hebräischen an der "Wiener Universität und geadelt worden. Sein Sohn, der Schriftsteller und Staatswisscnschaftlcr Josef v. Sonncnfeis, wurde ein Bahnbrecher modernen Geistes in Österreich. Sein Standbild vor dem Wiener Rathaus ist dem dcB erbitterten Judenfeindes Kardinal Kolonits benachbart und nicht allzuweit von dem seines Antipoden Lessing entfernt,' das nach merkwürdigen Schicksalen jüngst auf dem: ehemaligen Juden-, nunmehr Lcsslngplatz, aufgestellt worden ist. Aloys Wiener erfreute sich kirchlicher Protektion. Er hatte in demselben Jahre 1753 einen gegen einen Konvertiten gerichteten „Beweis der Wahrheit des Christ-katholischen Schau-Brods" veröffentlicht. Um so glaubwürdiger mußte er als iBekämpfcr der Blutlüge erscheinen, und die unter Maria Theresia streng gehandhabte Zensur ließ deshalb seinen „Bluteckcl" anstandslos passieren. Ah nun 1840 die Damaskusaffäre — im Anschluß an die Ermordung des Kapuzinerpaters Tomaso in Damaskus war gegen di.*, Juden die Ritualmordbeschuldigung erhoben worden, was in ganz Syrien zu antisemitischen Unruhen führte — in aller Welt nicht geringen Staub aufwirbelte, kam Rafael Spitzbcrger, Wiener Korrespondent des Ricsscrschen „Juden", auf den Gedanken, diese Schrift von Sonncnfcls neu aufzulegen. Er gewann dafür einen der führenden Wiener Juden (übrigens Großvater Hugo v. Hofmannsthals), und auch Solomon Rothschild. Der wandte sich an Metternich und erhielt von ihm den Rat, die Ncuhcrausgabc zu — unterlassen. Was war der Grund, daß, was unter Maria Theresia, der Judenfeindin, geschehen konnte, unter Metternich unterbleiben sollte, der sich gerade in der Damaskusangclegenheit vor allen anderen Mächten, ja im ausgesprochenen Gegensatz zu Frankreich, der unschuldig verfolgten Juden nachdrücklich und erfolgreich angenommen hatte? Eben das gespannte Verhältnis zu Frankreich wurde von den Zeitgenossen als die Ursache dieser Antwort Mctterniclis an den ihmauch persönlich nahestehenden Rothschild angesehen. Thiers, dessen antitürkischc Politik, Hand in Hand mit der Englands, sich Mchmed Ali, dem Gegenspieler des Sultans, auf Kosten der jüdischen Opfer in Damaskus gefällig zeigen wollte und darum seinem übel genug beleumdeten Vertreter in Damaskus dio Stange hielt, drängto im Gegensatze zu Osterreich zu einer kriegerischen Lösung der orientalischen Frage. Eine von der österreichischen Zensur genehmigte Veröffentlichung über die Blutbcschuldigung mit einleitendem Hinweis auf die Haltung Frankreichs in Damaskus hätte natürlich dio Spannung zwischen Wien und Paris noch erhöht. Daher, so sagte man sich, Metternichs Vorsicht. Doch läßt ein Einblick in dio Akten der Wioner Kultusgcmcindc vielleicht noch eine andere Erklärung zu. Es ist nicht ausgeschlossen, daß Bio dio erste,' ergänzt, indem sie für den Widerstand Mctterniclis noch ein zweites Motiv aufdeckt. Der Verfasser der Vorrede zu der projektierten Veröffentlichung war Ahron Ghorin, der bekannte Rcformrabbiner. Als solcher erweckte er das Intcrcsso der Erzherzogin Maria Dorothea, einer württcmbcrgischcn Prinzessin, Gemahlin des Erzherzogs Josef, des Palatinus von Ungarn. Als eifrige Protestantin glaubte sio in Chorin eine Art Reformator, einen jüdischen Luther, zu sehen und ihn fördern zu müssen. Um das alte Testament in der Ursprache lesen zu können, hatte sie in Preßburg in der hebräischen Sprache Unterricht genommen. Wie aus gewissen Gründen zu vermuten, bei einem Xieblingsschüler des berühmten Prcßburgcr Rabbiners Moses Sofcr, dem späteren Wiener Rabbinor Lazar Horowitz, der zu Floß in Bayern, also in der Nachbarschaft Württembergs, geboren war. Als nun Chorin sich für seinen Sohn, dor geschäftlich mit Wien in Verbindung stand, mit Unterstützung der Erzherzogin um die Wiener Toleranz bewarb, wurden die Vertreter der Wiener Juden von der Behörde um ihr Gutachten ersucht. Wie aus den erwähnten Akten zu ersehen ist, lautete der Bescheid ablehnend. Der Beweggrund hierfür ist nicht schwer zu erraten. Moses Sofcr, ein Führer der Orthodoxie, war ein entschiedener Gegner Chorins. Er nannte Ihn „Acher", den Anderen, den Abtrünnigen, auch mit Anspielung auf seinen Namen A(hron) Ch(orin) R(aacha). Sofers Schüler Horowitz, als Wiener Rabbiner, mochte von der Aufnahme eines Sohnes Chorins unter die Wiener Tolcristcn eine Verstärkung des Einflusses des in seinen Kreisen vcrfclimtcn Reformers auf die Wiener Juden befürchten und hat wohl darum zu jener ablehnenden Antwort der Gcmeindcleitung beigetragen. Der Regierung dürfte nun dieser Bescheid aber nicht unwillkommen gewesen sein. Man war ja ollen Reformen grundsätzlich abhold. Außerdem war das Verhältnis des Wiener Hofes zum Pnlatin und seiner protestantischen Gemahlin kein allzu freundliches. So blieb denn dem Sohne Chorins die Wiener Toleranz und' der von ihm selbst befürworteten Neuauflage der Sonncnfelsschcn Schrift aus mehrfachen Gründen das Imprimatur versagt. @dm m Idee x^imrsGK^PTr Umfatzräckgang rechtfertigt Betriebseinfchränkung Zu der Frage, ob Angestellten, die wegen Bctriebscinschränkung entlassen werden, ein Einspruchsrecht zusteht, hat sich das Berliner Arbeitsgericht kürzlich geäußert. Es heißt in der Entscheidung, daß nichts dagegen einzuwenden sei, und der Arbeitnehmer keineswegs irgendwelche Rechte daraus herleiten könne, wenn ein 'Unternehmen unter -Berücksichtigung des eingetretenen Umsatzrückganges Betricbseüischränkungcn vornimmt, und dadurch bestimmte Angestellte entlassen muß. Dies stelle eine organisatorische Maßnahme der Geschäftsführung über den künftigen Umfang ihrer-Erwcrbfitiitjglceit dar, aus der der Arbeitnehmer, selbst wenn die Maßnahmen unzweckmäßig oder unter Verkennung der tatsächlichen Verhältnisse geschähen, keine Rechte herleiten könnend Arbeitspaß gibt Vorrecht Entsprechend den Bestrebungen, Inhabern des Arbeitspasses nach vollendetem Arbeitsdienst Beschäftigungsmöglichkcit zu geben, ist-■eine allgemeine Anweisung an die Arbeitsämter ergangen, zunächst die Kräfte mit Arbeitspaß zu beschäftigen, sodann erst dio anderen. In Verfolg dieser Maßnahme hat das Amtsgericht Halle, wie das. „B. T." vom 23. 7. berichtet, einen Arbeitgeber mit Geldstrafe belegt, weil er trotz Ausweisung durch das Arbeitsamt einen Arbeitnehmer ohne Arbeitspaß eingestellt hattlc), obwohl in dem Berufszweig noch Arbeitskräfte m 11 Arbeitspaß ohne Beschäftigung waren. Bekanntlich sind Juden zum Arbeitsdienst und somit zur Erlangung des Arbeitspasses grundsätzlich nicht zugelassen. „Jüdifclies Unternehmen" im Wettbewerb Aus den in der letzten Zeit ergangenen Entscheidungen auf dem Gebiete des unlauteren Wettbewerbs sei eine Entscheidung des OLG Humburg hervorgehoben, die deswegen besondere Beachtung verdient, weil sie es darauf abstellt, wem gegenüber der Hinweis auf den jüdischen Charakter eines Unternehmens erfolgt. Der Privatpersonen gegenüber gemachte Hinweis auf den jüdischen Charakter einer Firma sei sittenwidrig, da es den Verlautbarungen des ReichswirtBchaftsministcrs entspreche, daß jüdische Firmen in der freien Wirtschaft nicht behindert werden sollen. Behörden, und Parteistollcn gegenüber sei jedoch die Bezeichnung. der Konkurrenzfirma als jüdisches Unternehmen nicht unlauterer Wettbewerb. Es sei anzunehmen, daß, Parteistollcn und Behörden von jüdischen Firmen nicht kaufen wollen, und, falls sie zu ihren Lieferanten jüdische Firmen zählen, sich im Irrtum über den jüdischen Charakter dor Firma befinden. (1 U 42/35.) Reifevermittler Durch Verfügung des Reichsvorkehrsministers sind alle Unternehmer und Unternehmungen, die Rcisevermittlung treiben, verpflichtet, sich bei der Spitzonvcrtrctung „Hilfsgewerbe des Vcr-. kehre", Berlin W 9, Saarlandatraße 121, anzumelden.' Unter die Meldepflicht fallen auch Spotgeschäfte, Buchhandlungen, Zigarrengeschäfte, Friseure, Theater- und Konzertkassen, Vereinigungen usw., die Reisen veranstalten oder vermitteln. Schließlich auch solche Personen, die sich mit vorübergehender Vermittlung von Verpflegung und Unterkunft befassen. Die neue Weinhandelsordnung Im Rahmen der Marktregelung ist eine wichtige Neuordnung der Bedingungen für den Wcinhandel erfolgt. Künftig leann Wein (Fuß- oder Flaschenwein) nur derjenige beim Erzeuger kaufen, der im Besitz des vorgeschriebenen SchlußBcheines ist. Dies gilt sowohl für den Wcinhandel als für den Geschäftsvermittler (Agenten, Kommissionäre), ferner auch für die Vorarbeiter von Wein. Ausgenommen von der Schlußschcinpflicht ist lediglich der Verkauf -von Flaschenweinen unmittelbar an den Verbraucher. Diese Ausnolunebcstimmung gilt also nur für den Verkauf von. Flaschenweinen aus dem Betrieb des Erzeugers unmittelbar an den Verbraucher. Der Schlußschciu ist durch den Käufer auszustellen. Im Schlußscheiri ist die Art des Erzeugnisses, die Menge und der Preis anzugeben. Der Käufer ist verpflichtet, innerhalb von 6 Tagen eine Durchschrift des Scheines an die zuständige Landcsbauernschaft einzusenden. Gleichzeitig müssen 1 v. H. des Kaufpreises nls Gebühren on die Landcsbaucmschaften abgeführt werden. Zuwiderhandlungen gegen die neue Weinordnung sind mit hohen Ordnungsstrafen bedroht. Gefchäflsauflöfung wegen Unrentabilität Eine neue Rcichsgerichtscntscheidung beansprucht wegen ihrer wirtschoftlichen Tragweite allgemeines Intet esse. Der Gesellschafter einer GmbH hatte gerichtliche Auflösung beansprucht, weil die Gesellschaft seit dem Jahre 1926 mit Verlust gearbeitet hatte, und bereits zwei Drittel des Kapitals verloren gegangen waren. Dos Reichsgericht hat dem Verlangen stattgegeben und die GmbH für aufgelöst erklärt. Es stützt sich in der Begründung darauf, daß die Unmöglichkeit der Erreichung des Gcscllschaftszwecks nach dem GmbH-Gesetz ein wichtiger Grund für die gerichtliche Auflösung einer GmbH ist. Da dor Gcscllschuftszweck im vorliegenden Falle (eine Tcxtilgescllschaft) auf Gewinncrziclung durch den Geschäftsbetrieb ging, dieses Ziel aber nicht erreicht werden konnte, stellte das Gericht fest,-daß Aussicht auf ersprießliche Fortführung des Unternehmens nicht gegeben war. Natürlich kann eine solche gerichtliche Auflösung einer GmbH nur dann erfolgen, wenn es sich um eine dauernde Unrentabilität handelt, nicht um eine vorübergehende wirtschaftliche Krise, vor allem wenn durch die dauernden Verluste dio VcrmögenBgrundlagc des Unternehmens ungenügend geworden ist. Unrichtige Buchführung Eine neue Entscheidung des Hcichsfinunzhofes beschäftigt sich mit der Frage der steuerlichen Verwertung einer zwar formell richtigen, aber offenbar sachlich falschen Buchführung. Es heißt darin, daß das Ergebnis einer Buchführung auch deshalb verworfen werden kann, weil seine Unrichtigkeit nach den ganzen Umständen anzunehmen ist, insbesondere wenn das uuf einer formell ordnungsmäßigen Buchführung beruhende Ergebnis in einem offensichtlichen Widerspruch zu den Ergebnissen gleichmütiger Betriebe steht. Die Vermutung der suchlichen Unrichtigkeit liegt am nächsten, wenn dio Ergebnisse bei leicht zu übersehenden Betrieben wesentlich voneinander abweichen. (VI A .1131/33.) Die Steuerpflicht der Provifionsagenten Bei einem Handelsvertreter gehört zum steuerpflichtigen Entgelt außer der vereinnahmten Provision nach Auffassung des Rciclisfinanzhofs auch der Ersatz seiner eigenen, besonders verf(Meten Unkosten und Spesen. In der Begründung dieser neuen ntscheidung,,.dio ejnc Erweiterung, der. Umsatzatcucrpflicht der Agenten darstellt, heißt es, daß das Gcsamtcntgclt des Vertreters aus der Vergütung für die Mühvcrwaltung und au» der Erstattung seiner Aufwendungen besteht. Ob diese Aufwendungen in Gestalt einer erhöhten Provision oder in einem Pauschalbetrag oder nach den wirklich verauslagten Beträgen erstattet werden, ist auf die Heranziehung zur Umsatzsteuer ohne Einfluß. Denn in jedem Falle ist der Kostcncrsntz ein Teil dor Gegenleistung, die die Firma aufwenden muß, um die Leistungen des Vertreters so zu bekommen, wie sie sie tatsächlich erhält. (RFH V A 220/34.) ckd Wcnd-t Eine Gemeinde erwidert In Nr. 28 der „Jüdischen Allgemeinen" erschien ein Artikel von Max Goldstein unter dem Titel „Melancholische U r 1 aub s b i 1 a n z''. Gestatten Sic mir, gleichzeitig im Namen des Vorstands dor Gemeinde Neustettin, folgcndo Bemerkung: Der Verfasser macht implicito den verantwortlichen Stollen den Vorwurf, sie kümmerten sich nicht genug um die betreffende Gemeinde. Es handelt sich zweifellos um eine der vielen gefährdeten Gemeinden, die schwer unter der Not der Zeit leiden. Wenn aber behauptet wird, der Gemeinde fchlo der Geist des Zusammenhalts, oder es werde von außen zu wenig getan, um ihn zu wecken, so ist es sicher in dieser Form nicht richtig. Dio verantwortlichen Organisationen, voran der Preußische Landesverband jüdischer Gemeinden, tun alles, was heute möglich iBt, ■ um derartige Gemeinden auch kulturell zu stützen und Bie am Strom jüdischen Lebens teilhaben zu lassen. Die betreffendo Gcmcindo kann sich heute aus unabweisbaren Gründen keinen eigenen Beamten leisten. Der jüdische Unterricht wird einmal wöchentlich von einem bewährten Benmtcn einer Nachbargcmcindo abgehalten. Zweifellos ist daB wenig, läßt sich aber, wie in zahllosen anderen Gemeinden, zur Zeit nicht anders durchführen. Dio Entschädigung für diesen Mangel liefert die Tatsache, daß der Unterricht Niveau hat und die Kinder ihn freudig besuchen. Unter den Älteren besteht eine regelmäßig geführte Arbeitsgemeinschaft. Es ist richtig, daß der Verwalter des neugeschaffenen BczirkBrabbinuts bisher innerhalb von zwei Monaten die an der Peripherie seines Bezirks gelegene Gemeinde crBt einmal besucht hat, jedoch war das bei der notwendigen Betreuung von 14 Gemeinden, nicht anders möglich. Entgegen der Behauptung dcB Artikels hat kein Vortrag stattgefunden, sondern ein NachmittagBgottcsdicnBt, in dessen Mittelpunkt eine erweiterte Predigt stand. Die Betreuung besteht nicht nur allein in den regelmäßigen Besuchen, sondern in einer ständigen Zusammenarbeit in allen wichtigen Angelegenheiten, deren Inhalt und Intensität Herr Goldstern von oußen her nicht beurteilen kann. Die Mühen und Schwierigkeiten der Arbeit werden in einem Feuilleton leicht verkannt. Wer in der Arbeit steht, hat jedenfalls keinen Grund, sich der Melancholie zu ergeben. Mit vorzüglicher Hochachtung Karl Richter, Bezirksrabbiner, Schivclbcin. Zu dem sich mit Ncustettiner Gcmcindcvcrhältnisscn befassenden Artikel des Herrn Max Goldstein, der sich ein ganz ungerechtfertigtes Werturteil über angeblich mangclndcB Gemeinschaftsgefühl in der hiesigen Gemeinde angemaßt hat,, hat die Repräsentanten Versammlung vom 21. Juli 1935 Stellung genommen, indem die unter Berücksichtigung der tatsächlichen Verhältnisse folgende Resolution gefaßt hat: ' Die Versammlung spricht dem Gcmcindcvorstandsmitgücd Lachotski für seine im Dienste der jüdischen Gemeinde geleistet» Arbeit wärmste Anerkennung aus. Desgleichen wird dem Repräsentanten Grünspan höchste Anerkennung gezollt für seine in uneigennütziger Weise im Interesse der Gemeinde abgehaltenen Gottesdienste. Weiter wird dem Rechtsanwalt Ehrenfried volUtc Anerkennung ausgesprochen für Bein tatkräftiges Eintreten im Interesse des Judentums, der jüdischen Gemeinde und für die wirtschaftlichen Belange der Gemcindcmitglicdcr und deren kulturelle und karitative Bedürfnisse. Der Artikel enthält auch in tatsächlicher Beziehung vielfach Unrichtiges, vor allem war der erst kürzlich von dem Herrn Bczirksrubbincr Richter aus Schivclbcin abgehaltene Gottesdienst recht zahlreich besucht und hat viele Zuhörer durch seinen gedankenreichen Inhalt höchst bofriedigt, so daß allseitig der QMflVÖffel: Auf mehrere Anfragen: Dio in dem Artikel „Auswandereramt des Völkerbundes?" in unserer letzten Nummer erwähnto Geschäftsstelle zum Studium und zur Förderung dor U b o rse c s i od lu n g befindet sich Berlin NW 87, Cuxhavener Straße 18. J. L., Berlin. Die S y n a go ge Prinzrcgcu ton Straße wurde am 16. September 1930 eingeweiht. Dio Festpredigt hielt Rabbiner Dr. Leo Baeck.; Predigten an das Judentum von heute. Das in unserer letzten Nummer besprochene Buch „Predigten an das Judentum von heute" ist im Joachim Go Idstein Vorjjig, Berlin-Wilmersdorf, erschienen. Wir suchen für sofort in Berlin und im Reich tüchtige Anzeigen-Vertreter Zuschriften unter B 111 an die Geschäftsstelle der J. A. Z. UjiliiiillllllliilllluillllliuillllllliiiiluiiiiiiililllliiiiillliliiU! 1 KAPIf AUCHUIZ / VERWERIUNG | | ÜBERNAHME j |unter sicherer Anlage wird! izu getreuen Händen ausge-| | führt. Oefl. Anfragen unter I § A 110 an die Geschäftsstelle i | der J A Z. § iiiiiiiiiriiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiiniiiiiiiiiiiiiiiiii Aufienfiände — Forderungen ob ausgeklagt oder nicht werden in voller Höhe mit Zinsen u.s.\v. gegen Ueferungvonsehrnätitlcherhaubarer Wäre aufgekauft, auf eigenes Risiko bearbeitet und beigexogen. Fordern Sie bitte die einfachen günstigen Bedingungen an unter Beilage des Briefrüeiportos unter Nummer A 109 an die Geschäftsstelle der J A Z. Dauermieter sucht möbl. Komfortzimmer, Ww., Telefon, Bad, Ztrhzg., ab 1.8. Oegd. Charlbg. Savignypl. nicht über RM. 35,-. Zuschr. unter D 113 an die J. A. Z. Alleinmädchen gesund, perfekt, für S Personen, 5-Zlmmer-Haushalt, nicht rituell, per 1. September tucht E 1, 2124, 8—10 Uhr vormittag». Out eingeführte seriöse Abonnenten-Werber in allen Teilen des Reiches für sofort gesucht. Offerten sind zu senden unter C 112 an die Qesshäftsstelle der J. A. Z.

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