Nahalat tsevi
- Journal
- Nahalat tsevi
- Volume
- VI (5696) 1935/36
- Issue
- Heft 10-12 (Juli 1936)
- Date
- 1936-07-01
- Page
- Seite 329 (sequence 75)
- Belongs to
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Ü9 at the Üniversity of Bonn. He chose a rabbinical path and at twenty-two was so well known that the community of Oldenbürg gave him a “call”. He became famous with his classic “Nineteen Letters”, and was subsequently called to the orthodox community of Frankfurt, which at the time comprised only eleven men. He is the father of the “Torah and Derech Eretz”, Jewish world-outlook, and West European orthodoxy of to-day owes its existence to his genius. He was a statesman in the noblest sense of the word, and at the same time he possessed that stern resistance to any sacrifice of principle which put the stamp of greatness on him. In his life he stressed in its widest and most profound sense the old rule of Judaism which he reeommends to his pupils “To learn, to teach, to guard, and to practise.” He died in the year 1888. Immer wieder der Würzburger Raw זצ״ל! Das Frankfurter Israelitische Gemeindeblatt bringt! in Nr. 9 ״Erinnerungen an Rabbi Moses Mainz s. A.“ Da wird berichtet, daß der ״Würzburger Raw“ in der Austrittsfrage sich der Ansicht von Rabbi Mosche Mainz anschloß ״und öffentlich erklärte, daß bei Erfüllung der von Rabbi Mosche gestellten Bedingungen der Austritt aus der Gemeinde religionsgesetzlich nicht geboten sei”. Die Erinnerungen fahren dann fort: ״Die Verhandlungen mit der Gemeinde wurden geführt und endeten mit der Berufung von Rabbiner Dr. Markus Horovitz und mit Wiedereinrichtung sämtlicher religiöser Institutionen nach den strengsten Vonschriften des Religionsgesetzes“. Sie erwecken damit den Anschein, als ob dadurch die Bedingungen erfüllt worden seien, unter denen der Würzburger Raw den Austritt als nichtgeboten erklärt hat. Das aber ist durchaus nicht der Fall. Zu den unerläßlichen Bedingungen, die der Würzburger Raw gestellt hatte, gehörte: ״daß die orthodoxen nicht austretenden Gemeindemitglieder den Ge־ meindevorstand als eineu solchen nicht anerkennen, daß sie vielmehr ihren eigenen Vorstand haben müssen.“ (s. Rabb. Hirsch, ges. Sch. IV S. 532). Diese Bedingung ist nie, bis zum heutigen Tag nicht, erfüllt worden. Wohl unterstehen die Institutionen der Gemeindeorthodoxie einer Ritualkommission, die Gemeinde aber, somit auch die gemeindeorthodoxen Mitglieder, besitzen nur einen gemeinsamen Vorstand. Der Vorstand der Reformgemeinde besteuert auch die gemeindeorthodoxen Mitglieder, er genehmigt und bestätigt die für deren religiösen Bedürfnisse erforderlichen Beamten, also auch den Rabbiner, er ist also in jeder Hinsicht der Vorstand der Gemeindeorthodoxen. Das alles aber steht in vollendetem Widerspruch zu der Entscheidung des Würzburger Raws. Nach dessen Entscheidung müßten die gemeindeorthodoxen Mitglieder einen eigenen, selbständigen, gesetzestreuen Vorstand besitzen mit allen Befugnissen, die ihm