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Ben Chananja · 1867-02-15 · 4 (15.2.1867) · page 11

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
4 (15.2.1867)
Date
1867-02-15
Page
– (sequence 11)
Language
German
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begründet!! Mit dieser eigenthümlichen Logik hängt nun nach R. Ezechiel unmittelbar zusammen, daß der Akt ohne Dreierkolligium nicht vollzogen, werden kann. Merkwürdiger Weise ging hier R. Ezechiel weiter, als selbst sein GewährSmann, mit dem er daher in Widerspruch geräth, wie dies der gelehrte Dr. Zipser schon 1853 gezeigt hat. Im Jahre 1863 wude R. Isaaks Werk , Or Sarua, zum ersten Male edirt. Jetzt ist eS ein Leichtes, fich zu überzeugen, daß R. Isaak kein Dreierkollegium fordert 16). Doch wenn dem auch nicht also wäre, so reicht, da eS sich eingestandener Maßen nur um zivilrechtliche Rücksichten handelt, die Anerkennung oeö Kollegiums von Seiten der Parteien doch vollkommen hin, Vas etwaige Verwandtschaftshinderniß der Assessoren zu befettigen. Auch dies hat der gelehrte Zipser 1853 geltend gemacht, und es ist der Rabulisterei nicht gelungen, seine in der Natur der Sache liegenden Argumente zn entkräften. Nur -Ein Rabbiner führte einen, triftigen Grund gegen ihn an: er berief sich auf den Minhag! Dagegen ist nun freilich nichts einzuwenden. Fand man ja dieselbe Berufung im siebzehnten Jahrhundert triftig genug , um ans Grundlage derselben der gänzlichen Vernachlässigung des Bibelunterrichtes das Wort zn reden. Der bereits oben erwähnte R. Jakob Tam dachte jedoch ganz anders hierüber. Eine von ihm eingeführte, die Schreibung der Personennamen in Scheidebriefen betreffende Neuerung von talmudischem Standpunkte vertheioigend, ruft er dem Sachwalter deS Minhag- R; Josef von Orleans, zu : ״Du schreibst auch, man dürfe wegen des zu besorgenden Spottes den Minhag nicht ändern; aber dieser Minhag war in der Vergangenheit verderblich ׳״" גחנם למפריע'). Die sich daran hielten, waren alberne Menschen, kluge haben es nicht gethan! (Sch. Gibd; Gitt. 202, b). R. Moses Sofer findet, wie wir bereits angedeutet die Divortialkollegien an sich überflüssig, führt aber zur Erheiterung eines jeden- Sachkenners ein Kunststück aus, um die aufgegebene. Position wieder zu behaupten. In der von R. Jakob Ha-Levi herrührenden Dramakisirung deS Ehescheidungsaktes werden nämlich Schreiber und Zeugen, vor der Uebergabe des Scheidebnefes befragt, ob sie denselben: geschrieben und unterzeichnet haben. ES ist dies reine. Amplifikalion, da das Dokument soeben in Gegenwart des Rabbiners ausgefertiget wurde, R. Moses erklärt aber diese Amplifikation für ein förmliches Zengenverhör, wozu ein Dreierkollegium erforderlich ist. Er läßt dabei, außer Acht, das in diesem Falle drei f a ch k u n d i g e Richter gegenwärtig sein müssen (Nimm. Jos. B. K. 52, b. Ch. Misp. 28, 21), was eingestandener Maßen zum Beisitzeramte bei Ehescheidüngen nicht gefordert wird! In neuester Zeit hat man daran erinnert, daß schon , die Wichtigkeit des Ehescheidungsaktes hinreiche, um ein kollegiales Vorgehen zu rechtfertigen,. Wir verkennen diese Wich-!, tigk.eit durchaus nicht und wir werden-nicht die letzten sein, die seiner Zeit darauf dringen werden , daß derselben bei dem Organisationswerke nach Gebühr Rechnung getragen werde. Wie die Sachen jetzt stehen, ist es wirklich höchst seltsam, sich darauf zu berufen. In den allermeisten Gemeinden in Ungarn, sind ja die Beisitzer durchaus keine׳ Sachkenner, und um den geltend gemachten zivilrechtlichen Forderungen zu genügen, brauchen sie es im Sinne des Talmuds gar nicht zu sein. Mit Illusionen werden ernste Fragen weder in der Wissenschaftnoch im Loben gelöst! 6. Die Chaliza wird seit den ältesten Zeiten vor dem Gerichte vollzogen: ״Hat aber der Mann nicht Lust, seine Schwägerin zu nehmen; so soll dieselbe hinaufgehen zum Thore vor die Aeltesten . . . (5 M. 25. 7); Die Zahl der Aeltesten wird nicht näher angegeben. Im zweiten׳ Jahrhundert wurde darüber gestritten, ob ein Dreier- oder״ Fünferkollegium> dazu erforderlich sei (Jebäm. 12, 1). Für die erstere Anschauung findet sich eine Analogie im römischen Rechte. Neratiüs Priöcus, ein römischer RechtSlehrer des zweiten Jahrhunderts, lehrte ebenfalls, daß ein Kollegium aus drei׳ Personen gebildet wird 17). Auch darüber fand frühzeitig eine Kontroverse statt, ob die Chaliza giltig sei,' wenn einer der Assessoren zu einer der Parteien verwandt ist (Jeb. 12, 5). Die Ausschließung von Assessoren , die unter einander verwandt sind, kam erst später hinzu. Im Sinne des Talmuds kann auch diese Ausschließung nur von zivilrechtlichem Standpunkte geschehen, da eS zu rein rituellen Funktionen' — mit alleiniger Ausnahme der auf die . Neo-- menie und die Jnterkalation bezüglichen Verfügungen — keines Kollegiums bedarf. Genau genommen müßte demnach auch hier das Verwandtschaftshinderniß der Beisitzer ׳ durch: die freiwillige Anerkennung derselben von Seite der Parteien gehoben werben. Ist man aber nicht geneigt, hierauf einzE gehen, weil einige Kasuisten es nicht billigen (Ter. Ha-Deschen 227; V^ Schem. 169 > 2); so ist ebenfalls Rath zu schaffen. Der eine Assessor fungirt als einer der zwei ertraordinären Beisitzer, welcher zu Chalizas zugezogen werben,. und überläßt seinen Sitz׳ einem Stellvertreter , was um so leichter geschehen kann, als zu der ganzen׳ Funktion nach dem Talmud keine Fachkenntniß erforderlich ist. Auf die ertraordinären Beisitzer wird aber das Hinderniß der Verwandtschaff nach R. Isaak aus Wien nicht ausgedehnt '^). Sollte, auch dieser Ausweg nicht beliebt sein, weil der Neustädter: R. Jsserlein hierin dem Wiener R: Isaak durchaus nicht' Recht geben will (D. Ha-Desch. 226); so bleibt nichts.Anderes übrig, als den -einen Assessor bei Chalizas, die ja überhaupt äußerst selten Vorkommen, von einer andern Person suppliren zu lassen. 7. Wenn einmal die Einsicht in Vergangenheit üud 'Gegenwart reifer geworden sind, werden Fragen, wie die vorliegende, schwerlich mehr gestellt werden.׳ Denn die Gemeinden werden sich sagen: Unsere Rabbinsn und Rabbinals-Assessoren ׳sind feine Zivilrichter, s0nd er n aussch l i e ß l i ch K ultuSbeam te. Ihre Fnttkti onen haben keinen zivilrechtlichen, son- Vern rituellen undkultuellen Eharaktev Die auf den Uichterstand bezüglichen Gesetze der tal'- mn d i s ch er, Z e i t k ö n n e n. d a h e r au f s i e a ls Kp ltusb eam t en n ich t an g e wende t werden. Diese Lösung der vorliegenden Frage kann nur das Werk der Zeit und der-fortschreitenden Kultur sein. Diese Faktoren - haben, wie Sachkennern hinlänglich bekannt ist, ihren Einfluß 'auch auf dem Gebiete des jüdischen Eherechtes bewährt. Th eilweise erinnert auch׳ das! vorliegende Anfrageschreiben daran, indem׳ es den Miun, als eine gänzlich-verschollene Institution, gar nicht erwähnt. Der Miun oder die Renuenz besteht darin: daß eine vaterlose Unmündige, die von Mutter und Brüdern verheiratet wurde, nach, erlangter Pubertät erklärt, sie wolle mit dem Gatten, nicht leben, wodurch die Ehe 60 ipso aufgelöst ist. Bedeutende Autoritäten haben zur Abnahme dieser״ Erklärung ein Dreierfollegium empfohlen (Tur Eb. Ha-Ezer׳ 155); die vorliegende-Anfrage hätte also auch darauf Rück^ ׳ sicht nehmen können; der Miun ist aber ganz und-gar von der Kultur verdrängt worden, und Niemand -denkt mehe daran! — Männer von edlerer Gesinnung haben denselbenniemals begünstiget. Bar Kappara, der geistvolle Schüler R. Jehudas des Heiligen, sagte: Drei Dinge fliehe: die Eherenuenz der Unmündigen, die Leistung von Bürgschaften und die Uebernahme anvertrauter Güter (Jev Jeb. 13, 1. B. das. 109, a). Hervorragende Männer der maurischen׳ Kulturzeit, wie R. Hai Gaow und R. Chananel b. Chuschiel, brachen den״ Stab über die- Schließung revokabler Ehen; die Germanofranken nahmen es minder genau (Or

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