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Ben Chananja · 1867-02-15 · 4 (15.2.1867) · page 12

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
4 (15.2.1867)
Date
1867-02-15
Page
– (sequence 12)
Language
German
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1L7 ■ י Sarua 686; Hagg. Maim. Gerufch. 11, 1), und die von manchen derselben befürworteten Einschränkungen des Miun bekunden keinen Kulturfortschritt, wie ans der Motivirung R. Jakob Tams und R. Baruch b. Isaaks in Regensburg zu ersehen ist (Toß. Nidda 52, b); Tur E. Ha-Ezer 155). R. Abraham b. Nathan Jbn Jarchi aus Lunel nahm in sein nur den üblichen Gebräuchen gewidmetes Werk ״ha- Manhig" auch den Miun auf,9). Doch hat auch ein Spanier, R. Salomo b. Addcret, über Renucnzfälle Entschei- , düngen abgegeben 20). Der Ruhm, dem Unfuge entschieden .■ entgegengetreten zu sein, gebührt zwei deutschen Rabbinern,! R. Menächem b. Pinchas ״Mell Zedek" und R. Menächem aus Merseburg, und verdienen ihre Namen in der Ge-, schichte des Eherechtes neben R. Gerschom, der ״Leuchte der Diafora", genannt zn werden. Der Erfinder der Chilukim, R. Zosua Pollak in Prag, ließ sich aber dadurch nicht abschrecken, die Freiheit des Miun für die kindliche Gattin des Talmudisten David Jener in Anspruch zu nehmen. Die Angelegenheit rief im Frühlinge des Jahres 1532 in Deutschlanb einen wahren Sturm hervor. Die berühmtesten Rabbinen, R. Jak. Margolios, der mit Reuchlin korrespoudirte, in Nürnberg an der Spitze, traten gegen R. Jakob in die Schranken2'). Sie hatten, soweit dies aus den höchst Mangel- Haft erhaltenen Verhandlungen zu ersehen ist, vielleicht ein dunkles Gefühl, aber sicherlich kein klares Bewußtsein davon, daß sie einen höher» Kulturstandpunkt einnehmen , als ihre Vorgänger. Die heutigen jüdischen Theologendie diesen Ehrennamen verdienen, haben dieses klare Bewußtsein. Ihr Streben ist mit dem antimiunistischen Streben der beiden Menächem sehr verwandt; ihre Methode, religionsgeschichtliche Fragen zu behandeln, ist aber eine andere und muß eine andere sein. Dies fordert die geschichtliche Wahrheit, die Würde der theologischen Wissenschaft und die Heiligkeit der göttlichen Religion Israels. Szegedin, 6. Februar 1467. Leopold Löw, Oberrabbiucr. Anmerkungen. ') Die einzige mir bekannte Stelle, auf welche mau sich allenfalls berufen könnte, findet sich Horaj. 13, b.: R. Simon b. Gamaliel war Naßi, R. Melr Chacham, R. Nathan Ab-Beth-Din. Aber auch diese Stelle beweist nichts für den angeblichen Rang des Chacham. Sie will nämlich nach ihrem einfachen Wortsinne nichts mehr sagen, als daß das damalige Kollegium ebem nur aus den genannten drei Personen bestand; es ist mithin uatütlich, das R. Melr der einzige Chacham war, da seine beiden Kollegen,höhere Würden bekleideten. Hieraus erklärt sich, weshalb im weitern Verlaufe der Erzählung, :wo von dem beabsichtigten Sturze R. Simons die Rede ist, nur zwei Dignitäre, Naßi und Ab-Beth-Din, nicht aber der Chacham erwähnt. wird, wie denn die Quellen nur diese zwei Präsidialwürden kennen. Rap.'s Anschauung von Ab-Beth-Din findet sich schon bei Jak. Jbn. Chabib zu Horaj. a. a. O., wo auch Chacham als spezielle Würde erklärt wird. Chab. stellt aber seine Erklärung nur als Vermuthung hin. *) Qu. Perp. sind regelmäßige Kriminalgerichte, oder Kommissionen, die eingesetzt waren, um im Namen und anstatt des Volkes Kriminalurtheile zn sprechen. Sie hießen perpetuae, weil ihnen nicht, wie i» der ersten Periode, der Auftrag zur Kriminaljustiz für jeden einzelnen Fall spezielt, sondern generell für alle Zukunft ertheilt wurde. 3) Fr, 6. D. IV. 8.: Quinetiam de re patris dioitur filium familias arbitrum esse: nam et judicem eum esse posse plerisque placet, •:'■ד ״•׳ Fr. 77. D. V. 2.: In privatis negotiis pater filium , vel Mus patrem judicem habere protest. 5I. Fr. 78. ibid. Quippe judicare munua publicum est. a);Fr, 5. D. XL. VII. 10.. Lex Cornelia de injuilis competit ei; qui injurhun agere volet.. . . . . ... Qua lege cavelur, ut non judicefc qui ei qui agit, gener, socer, vitricus, privignus, sobrinusve 08t, propusve eorum quenquam ea cognatione affinitateve attinget, 28׳1 7) flerodot 3,118. 119. Amm. Marc. 23, 6.: . , . . . et abominandae alias (leges), per quas ob noxain unius omnis propinquitas perit. Vgl. Esther 9, 13. 14. b) Me Ha-Schiloach. Von Oberrabb. Dr. Zipser.. Ofen 1853. Delathaim u-Bariach. Von Gottl. Fischer. Wien , 1856. — Der ״Ben; Chan." brachte hierüber mehrere Abhandlungen von Zipfer, Fasse! und dem' Herausgeber: II. 241—245. VIII. 913—915. IX. 172. 173. Das. 223. 524. °) R. Jon. Eibesch, hob zuerst das Trg. Ion. 5 M. 24, 1. hervor, wo von eitjem Beth-Di» die Rede ist (Tum. 9, 2). Der Redakteur dieses Targums hat entweder das Vorgehen bei einem ihm bekannten spezielten Falle auf alle Fälle übertragen, oder seiner Fantasie freien Lauf gelassen, wie er denn ein Gleiches in Ansehung der ״rothen Kuh" thut, kür welche er eine Untersuchung anordnet (4 M. 19, 3), die der Talmud nicht kennet, und die mit dem Talmud sogar in Widerspruch steht (Chul. 11, a). Diese Bemerkungen sind bei der Kritik des Targ. Jon. nicht aus den Augen zu verlieren: die angeführten Stellen sind offenbar nicht aus den Quellen; einer ältern Halacha geflossen. '״) Das letzte Wort in ׳Toß. Kidd. 9, a. Schlgw. הא, welches ebenfalls von R. Jon. zu Gunsten der Kollegien angeführt wird, ist längst als Interpolation erkannt. S. Luria und Edels das. ") GA. d. Juda Minz ed. Fürth 29, d. -Jos. Kolon Nr. 26.: המסדר•" '*) Eben Ha-Ezer 141, 24.: ונהגי מקיים ההרשאה ■@eb. f»a־@et 2. 15. '3) Dr. Steinschneider meint irrthümlich, daß Efraim Margaliot die ganze Instruktion edirt und kommentirt habe (Catal, Bodl. 906). Dies ist jedoch nicht der Fall. Mit den dazu gehörigen Glossen des Vrf. erschien , dieselbe zum ersten Male in Wien 1861. '<) Nota ßiihuda II 2,105. 114. Chatham Sofer II. 2, 64, 65. '®) Geib, Gesch. des röm. Kriminalprozeffes 114. 265, 540. von׳ Keller der röm. Zivilproz. §. 3. S. 16. der 3. Ausgabe. '®) Or Sarua 785. 211, b. c.: לא בעי תלתא ד') Fr. 85. v L. 16.: N.?. trea facere existimat Collegium Marcellus fügt hinzu: et hoc magia sequendum est. ,8) Or Sarua Nr. 664. 'המשה 1282ל<" להל ") In der Berliner Ausgabe von 1855 fehlt dieser Abschnitt. Ob er auch in der ersten Ausgabe fehlt, ist mir unbekannt. Daß derselbe in dem handschriftlichen Werke gestanden, beweist: GA. d. R. Sal. b. Add. ed. Wien Nr. 1108. -°) Das. Nr. 1009. 1203. 1219. "'),Herr Dr. Grätz hat in Bezug auf die beiden Menächem auffallender Weise einen Jrrthnm begangen, der ans den von ihm selbst zitirten Quellen sehr leicht berichtiget werden kann. Aus dem Gutachten des R. Juda Minz Nr. 11 und aus Jam schelSchel. Jebam. 13, 17. schließt er nämlich aus die Identität der beiden Menächem (Gesch. 8, 149). Aus der ersten Quelle erhellt aber, daß sich Men. b. P. an Menächem aus Mersebürg gewendet hat, um ihn zu dem Interdikte gegen den Miun zlt bewegen, worauf letzterer einging. Die Ehre der Initiative gebührt mithin dem M. b. P., daher ihn auch Luria nennet. Asulai diverstsizirt also mit Recht die beiden Namen. ״Mell Zedek" hält er für den Namen eines Buches; in der Unterschrift steht jedoch nicht מהבר ס׳• Die Stelle im I. Min; bedarf jedoch überdies einiger Terteskorrekturen. **) G. A. d. R? Juda Minz a. a. O. Die 31Lk!1 in öeti D011tt11füt|le11tpu1et11. 8. LI. Bukarest, 15. Jäuer. Nach einer länger» Unterbrechung komme ich wieder, um Ihnen über unsere Lage Bericht zu erstatten. Um aber ein treues Bild entwerfen zu.;können , muß ich das Versäumte nachholen, und den Faden:meiner Korrespondenz dort, wo ich ihn fallen ließ, wieder aufnehmen. - Fest in dem guten Glauben, baß Vorkämpfer der Freiheit keine Egoisten sind, und daß sie auch Andern das gönnen werden, was/sie für sich tu Anspruch nehmen, glaubten wir

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