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Ben Chananja · 1867-02-15 · 4 (15.2.1867) · page 10

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
4 (15.2.1867)
Date
1867-02-15
Page
– (sequence 10)
Language
German
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123 scheiduugen (Deb. Schem. 370). Dasselbe gilt von R. Moses Merls , .der;größten polnischen Antorität des sechzehnten Jahrhunderts'?). Derselbe accentuirl sogar, daß die Assistenz des Rabbinen bei Ehescheidungen keinen richterlichen, sondern blos chen ,Charakter der Unterweisung hat, indem er den Bezug von Gebühren rechtfertigt, welche die Rabbinen als.Richter zurückweisen müßten. Die Rabbinen , die das Dreierkollegium für unerläßlich halten, und gleicbwol,die Gebühr ännehmen, kommen in der Thal in Widerspruch mit sich selbst. Folgerecht müßten sie entweder ihre Meinung, oder die Gebühr aufgeben! d. Die Instruktion, welche die heutigen Rabbinen als Richtschnur bei Ehescheidungen vor sich haben, stammt aus der ersten Hälfte des siebzehnten Jahrhunderts; ihr Verfasser ist R. Michael R. Josefs '3) jn Krakau. Im 40. HZunkte derselben wird der Rabbiner angewiesen, sich mit den anwesenden zwei Zeugen oder mit zwei anderen Personeu zu verbinden , um ein Gelübde des Gatten zu lösen. Frage: warum nahm der Rabbiner nicht die Mitwirkiurg der zwei anwesenden Assessoren in Anspruch? Antwort:'Zwei! sie eben nicht anwesend waren und ihre Anwesenheit nicht vorausgesetzt werden konnte. Mit der eben erwähnten Absolution har es folgende Bewandtniß. Der bereits genannte Toßafist, R. Perez b. Elija, kam auf den Gedanken, daß ein Ehescheidungsakt, zu welchem sich der Gatte durch ein.Gelöbniß verpflichtete, nicht ganz als freiwilliger Akt betrachtet werden könne,Zund daher eine Lösung des Gelöbnisses stattfinden müsse, bevor die Scheidung vollzogen wird. Nun gehörte zwar in der talmudischen Zeit die Lösung von Gelübden zu Z den Vorrechten derSchriftgelehrten; dieses Vorrecht ׳war aberIlängstIerloschen, als R. Perez seine Instruktionen schrieb. Die Lösung selbst erlosch dadurch nicht, weil schon der Talmud ein Kollegium von drei Laien dazu ermächtiget; deshalb muß sich der Rabbiner mit zwei Personen verbinden, um die Absolution zu ertheilen. Und da sich unter den Kasuisten bedeutende Stimmen dafür aussprechen, daß diese Personen einigermaßen unterrichtet sein sollen (T. I. Den 228), so mochten es die Rabbinen angezeigt finden, zum Behufe der Absolution zwei unterrichtetere Gemeindeglieder herbeiznziehen, wozu in Gemeinden, in denen Rabbinats-Assessoren angestellt waren, letztere am geeignetesten erscheinen mußten. So dürfte es gekommen sein, daß dieselben beim ganzen Akte gegenwärtig blieben, und bei sich etwa ergebenden Fragen diskutirend mitwirkten. Außerdem empfahl sich die Berufung mehrerer Schriftgelehrten auch aus dem Grunde, weil solchergestalt die Orthographie und Kalligraphie des Scheidebriefes, worauf ungemein viel Gewicht gelegt wird, bester kontrollirt werden konnte. In diesem Sinne sagt Mos. Jbn Chabib, Rabb. zu Jerusalem (gest. 1696), daß es Sitte sei, drei oder mehrere Gelehrte zu Ehescheidungen zu berufen (S. Ha-Get 1). Aus orthographischen und kalligraphischen Rücksichten war es im sechzehnten Jahrhundert, wie R. Moses Jfferls berichtet, sogar Sitte , den Scheibebrief, bevor Gebrauch davon gemacht wurde, den hervorragenderen Gelehrten der Gemeinde zur Prüfung zuzusenden (S. Ha-Get 124 66), was. jedoch in Ungarn niemals geschah. Jedenfalls beweisen alle diese Bestimmungen und Gepflogenheiten, daß | die Zuziehung von mehreren Schriftgelehrten zum Eheschei- 1 dungsakte auch dort, wo sie üblich war, durchaus keine juf vizielle, sondern rein rituelle Tendenz hatte, wobei die etwai- J gen Verwanbtschaftsverhältniffe der anwesenden Rabbiner " oder Gelehrte» selbst vom allerorthodoresten Standpunkte aus nicht in Betracht kommen können. Trotz all dem sind zwei sehr berühmte Rabbinen der neuern Zeit getheilter Meinung über die Divortialkollegien, indem R. Ezechiel Landau die.Erforderlichkeit derselben behauptet, R. Moses Sofer dagegen bestreitet'*). Ersterer beruft sich vorzüglich auf einen Ausspruch R. Isaaks aus Wien, nach welchem ein in nächtlicher Stunde übergebener Scheibebrief die Scheidung nickt bewirkt, weil dieselbewegen ihres Einflusses auf die Vermögensverhältnisse der Ehege- «offen ein gerichtlicher Akt ist, und gerichtliche Akte in der Nacht nicht vollzogen werben dürfen. Ist aber, fügt R. Ezechiel hinzu, die Scheidung ein gerichtlicher Akt , so ist auch ein Dreierkollegium dazu erforderlich. WaS nun zuvörderst den Ausspruch R. Isaaks aus dem dreizehnten Jahrhundert betrifft, so verdient derselbe näher betrachtet zu werden. Die Grundlage desselben ist die mischnische Norm: .״Zivilprozesse dürfen bei Tag verhandelt und bei Nackt entschieden werben; Kriminalprozesse müssen bei Tag verhandelt und bei Nacht entschieden werden." (Sanh. 4, 1). Diese Norm folgt in Ansehung des Kriminalprozesses der römischen Prozeßordnung, nach welcher über- Haupt alle Gerichtssitzungen, wie im altgermcmischen Reckte, nur bei ״scheinender Sonne" stattfinden konnten.. Da die römischen Gerichtssitzungen in ältester Zeit unter freiem Himmel abg.halten wurden, so war es natürlich, daß sie mit dem Eintritte der Nacht aufgehoben werden mußten. Durch das XII. Tafelgesetz wurde dieser Grundsatz sogar I ausdrücklich sanktionirt, und das Ende aller gerichtlichen Verj Handlungen mit Sonnenuntergang vorgeschrieben, was auch .in späteren Zeiten in Wirksamkeit blieb '^). Die den Zivil- Prozeß betreffende Norm der Mischua haben spätere Rechtslehrer buchstäblich genommen: Nur die Entscheidung, nicht aber die Verhandlung des Prozesses, darf in nächtlicher Stunde ihren Anfang nehmen! Die Gemara versucht.isogar, diese Norm aus der Thora zu beduziren: Jethro empfahl dem Mose, Richter zu ernennen, die das Volk richten sollten allezeit (2 M. 18, 22), also auch zur Zeit der Nacht; andererseits bestimmt bas Gesetz, daß der Vater am Tage, wo er seinen Söhnen seine Habe als Erbe ans-, theilt, den Sohn der geliebten Gattin nicht zum Erstgebornen erklären dürfe vor dem Sohne der Unliebsamen, der per Erstgeborne ist (5 M. 21, 16): also nur am Tage! Wie ist dieser Widerspruch zu lösen? Nicht anders, als durch die Annahme, daß die erste Stelle von der Entscheidung, die zweite von der Verhandlung des Prozesses spricht (Sanh. 37, b)ü Maimonibes hatte nicht das Herz, sich diese originelle Deduktion anzueignen; er gibt daher einer andern, verhältnißmäßig einleuchtendern Begründung den Vorzug, wiewol dieselbe von der babylonischen Gemara verworfen wird. R. Josef Karo ist sehr verlegen, sich dies zu erklären, da ihm die Lösung des Widerspruches zwischen ״allezeit" und ״am Tage" nichts zu wünschen übrig läßt (Sanh.3, 3)! R. Isaak aus Wien war derselben Meinung. Und wäre dies auch nicht der Fa l gewesen, so ist doch unleugbar, daß nach der talmudischen Prozeßordnung keine Rechtsverhandlung des Nachts beginnen darf. Dies genügt nach der Anschauung R. Isaaks, einen in nächtlicher Zeit übergebenen Scheidebrief für unwirksam zu erklären. Ist ja, sagt, er, die Ueber- -gäbe deö. Scheibebriefes ein beginnender Rechtsakt, auf welchen die geschiedene Gattin einen Anspruch auf ihre Kethuba

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