Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 4 (15.2.1867)
- Date
- 1867-02-15
- Page
- – (sequence 9)
- Language
- German
- Belongs to
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sahen aber längst ein, daß heutzutage Rabbiner und RabbinatS-Assefsor''von den Parteien als Richter anerkannt sein müssen, um berechtigt zu sein, als Richter vorzngehen. Ist aber diese Anerkennung erfolgt, so liegt, wie wir sahen, in der Verwandtschaft der Richter durchaus kein Hinderniß der Ausübung ihrer Funktion. An dasselbe Prinzip hält sich ja die Päpaer Gemeinde auch in Betreff der Zahl der RabbinatS- Affessoren. Nach der talmud. Satzung muß nämlich ein Gerichtskollegium, wofür in Papa das . Rabbinatskvllegium gehalten werden soll, aus mindestens drei Personen bestehen. Warum begnügt man sich 'in Päpa mit zwei Personen? Ohne Zweifel aus dem Grunde, . weil diese Personen nur auf die spezielle Ermächtigung der betreffenden Parteien einschreiten, denen es freisteht, ihre Rechtssache auch zwei Richlern, ja selbst einem einzigen Richter anzuvertrauen (Alf. Sanh. Auf. CH. Misp. 3, 2). 5. Die Frage, ob bei dem Akte der Ehescheidung über- Haupt die Assistenz eines Dreikollegiums erforderlich sei, hat in neuester Zeit eine kleine Literatur hervorgerufen 8). Der geschichtliche Verlauf läßt sich in Folgendem kurz zusammenfassen. a. Dem biblischen und talmudischen Alterthume galt die Auflösung des ehelichen Bündnisses, wie die Schließung desselben, als reine häusliche Angelegenheit, wobei keine richterliche Intervention statlfand. Im Sinne des Talmuds gehört die Ehescheidung nur in denjenigen Fällen vor das , Forum des Gerichtes, wo die Ehegenossen Geldforderungen an einander stellen, die Gattin auf Scheidung anträgt und der Gatte nicht freiwillig darauf eingeht, oder der Scheidebrief durch einen Bevollmächtigen übergeben wird, so daß die Authentie der Zeugenunterschrift einer Bestätigung bedarf. Letzteres mußte vor einem Dreierkollegium geschehen; sonstige:,Entscheidungen gingen von einzelnen :Richtern aus (Gitt. .88 , b), und war in manchen Städten ein eigener Ehescheidungs-Präfekt (Memunneh) angestelll (Das. 5, d). In der Regel wurde die Ehescheidung dadurch vollzogen, daß der 'Gatte der Gattin den Scheidebrief in Gegenwart zweier Zeugen übergab. Richter oder Rabbiner hatten dabei gar nichts zu thun, sie brauchten nicht einmal Kenutuiß davon zu haben 9). b. Diese Ordnung der Dinge erhielt sich auch das ganze Mittelalter hindurch . nur kam allmälig^ die Assistenz des Rabbiners hinzu, der als Sachkenner die pünktliche Ausführung der bestehenden Observanzen überwachte. Die Kenntniß der letztern war nicht allgemein verbreite.׳, so daß mancher hervorragender Rabbiner veranlaßt wurde, entfernten Gemeinden darauf bezügliche schriftliche Instruktionen zuzusenden. Eine solche Instruktion sandte der berühmteste Toßafist, R. Jakob b. Meir Tam in Rameru (gest. 9. Juni 1171), an die Pariser Gemeinde (Or Sarua 715. 718). Dieser Rr Jakob unternahm es auch, chaö Herkommen zu ändern, indem er das Formular des Scheidebriefeö mit den Worten: ״und siehe, du bist frei für jeden Menschen", (d. h. eine Ehe zu schließen), amplifizirte, wobei er sich auf den obsolet gewordenen talmudischen Usus berief (Toß. Gilt. 26, a. O. H. 730). Mit den bei der Anfertigung des Scheidebriefes zu benützenden Schreibmaterialien beschäftigt sich schon die talmudische Gesetzgebung, so daß es kaum überraschen kann, von R. Simson b. Abraham aus Sens, einem; berühmten Toßafisten, im Anfänge des dreiHnteÜ^JÄIt-. Hunderts die Bestimmung zu vernehmen, man dürfe mit animalischen Schreibfebern keinen Scheidebrief schreiben, und es muffe das vegetabilische Rohr beibehalten werden (Mard. Gilt. 327). Nun findet sich zwar die Erwähnung der animalischen Schreibfedern schon bei' JstdoruS von Sevilla, der 636 starb. In Spanien war der Gebrauch derselben zu jener Zeit noch neu', da JstdoruS neben den Federn auch des Schreibrohrs gedenkt. In der Gegend R. Simsons scheint aber deren Gebrauch noch sechshundert Jahre später nicht sehr verbreitet gewesen zu sein. R. Josef Karo ließ den seltsamen Einfall R. Simsons noch im sechzehnten Jahrhnnderl nicht unbeachtet (I. D. 271, 7. E. Ha-Ezer 125, 22). Eine neue Epoche in der Geschichte des Ehescheiduugsaktes beginnt mit dem Toßafisten R. Perez b. Elija in Corbeil (gest. 1300), der alle seine Vorgänger an Skrupulvsität überbol, aber die Assistenz eines Kollegiums dennoch nicht verlangte. Der Urheber des heutzutage üblichen Scheiderituals ist R. Jakob b. Mose Ha-Levi Möln, Rabbiner in Mainz (geb. 1361; gest. zu Worms 16. Sept. 1427). Wie er,der Gründer des Trauungs-Rituals in der Synagoge war׳ (B. CH. 8, 415), so ist im Wesentlichen auch der Apparat' sein Werk, mit welchem der Ehescheidungsakt bis auf den Heutigen Tag umgeben ist. In der von seinem Schüler, Salomon Steiward, berrühreNden Ritualiensammlung (Minhagiln) findet sich eine ausführliche Beschreibung des ganzen Aktes, ׳ und aus dieser ist klar und unzweideutig zu ersehen, daß der s Akt von R. Jakob allein geleitet wurde, und daß kein Rabbinatskollegium gegenwärtig war. Die Rabulisterei hat allerdings aus dem Umstande, daß R. Jakob' bei den Vorbereitnngsfragen zwischen den beiden Zeugen zu stehen pflegte, den Schluß ziehen wollen, daß die beiden Zeugen zugleich auch Richter waren. Der vorliegende Bericht läßt aber davon nicht das Geringste merken, wiewol gerade der Berichterstatter Zeuge bei den Ehescheidungen zu sein pflegte,' die unter der Assistenz R. Jakobs vollzogen wurden. a. Solchergestalt sind wir bis nahe an die Mitte des fünfzehnten Jahrhunderts gelangt, ohne die so oft behauptete Erforderlichkeit eines Dreierkollegiums bei Ehescheidungen entdecken zu können. Am Schluffe dieses Jahrhunderts'legt » ' der berühmte R. Jof. Kolon das Zeugniß ab, daß hierin die herkömmliche Gepflogenheit nicht alterirt wurde: ein Zeugniß, das von seinem nicht minder berühmten Zeitgenossen R. Juda Minz bestätiget wird "). Der Umstand,' daß diese Zeugnisse aus Italien stammen, ist um so bedeutsamer, als ans'der Darstellung eines italiänischen Schriftstellers in der Mitte des sechzehnten Jahrhunderts, des R. Josua Boas Baruch nämlich, leicht ein Schluß zu Gunsten der Kollegien gezogen werden könnte (Schilte Gibb. Gitt. 47, b). Diese Darstellung ist jedoch nicht buchstäblich zu nehmen r eine viel jüugere italiänische Autorität, R. Samuel Abob, (geb. 1610; gest. 1694), kennt noch immer nur einen einzelnen Präfekten der-Ehe-