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Ben Chananja · 1867-02-15 · 4 (15.2.1867) · page 8

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Ben Chananja
Volume
10 (1867)
Issue
4 (15.2.1867)
Date
1867-02-15
Page
– (sequence 8)
Language
German
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119 Thora ausfindig machen. Andererseits wird die Annahme ן des natürlichen Schriftsinnes von seiner emphatischen SchriftauSlegung nicht begünstiget. Dieser Methode erscheint der erste Theil des fraglichen Verses pleonastisch, indem die Schlußworte: ״ein Jeglicher soll um seiner Sünde willen sterben" den beabsichtigten Sinn vollständig ausdrücken. Er steht sich also genöthizt, zu der künstlichen Den-- tung seine Zuflucht zu nehmen (Sifre 5 M. Nr. 280. Sanh. 27, b). Nichts ist leichter, nichts aber zugleich ungerechter, als den Talmud wegen seiner emphatischen Eregese vom Standpunkte der heutigen hermeneutischen Grundsätze zur Rechenschaft zu ziehen. Wie tief jene Methode im Geiste der talmudischen Zeit wurzelte, beweisen die Wortführer des damals noch jungen Christenthums, die ebenfalls unter der Herrschaft dieser Methode stehen. Die Methode muß geschichtlich begriffen werden; man darf sich aber nicht beikommen lassen, die objektive Haltbarkeit derselben zu vertheidigen. Die Erscheinung, daß daS genauere und tiefere Verständlich eines SchriftthumeS, nachdem die betreffende Sprache nicht mehr zu den lebenden gehört, den natürlichen Erben desselben abhanden kömmt, und durch neue, sprachliche und sachliche, Hilfsmittel wieder erschlossen werden muß , tritt fast bei allen Völkern hervor, die sich des Besitzes einer alten Literatur rühmen können. Diese Erkenntniß thut der hiftorischen Würdigung des Talmuds nicht den geringsten Abbruch. Ueberhaupt sind in unserer Zeit nur Männer von geschichtlicher Einsicht ünd Erkenntniß wahre Talmuvisten. Ihnen ist der Talmud in seiner großartigen Totalität Gegenstand eingehender Forschung, während die exklusiven Talmudisten, wie die siebenunddreißig Professoren der jüdischen Theologie in Ungarn, einen großen Theil desselben gedankenlos vernachlässigen, und ans Mangel an der erfordernchen Sprachen- und Sachenkunde vernachlässigen müssen! 4. So einleuchtend alles dies indessen auch sein mag, dem in Päpa anzustellenden Rabbinats-Asseffor hilft es nicht im Geringsten. Er darf mit dem bisherigen Assessor nicht gemeinschaftlich zu Gerichte sitzen, da dessen Gattin seine Kousine ist. Zu seinen Gunsten spricht jedoch der gewiß nicht unerhebliche Umstand, daß die Frage seiner Zulassung unter den gegebenen Verhältnissen ganz und gar ans einer Fiktion beruht. Die talmudische Ausschließung betrifft nämlich in keinem Falle einen Richter, dem sich die Parteien trotz seiner etwaigen Verwandtschaft zu einer derselben freiwillig unterwerfen, wie das bei den heutigen Rabbinatskollegien der Fall ist , deren — übrigens höchst selten zur Ausübung gelangende — Kompetenz keine andere Quelle hat, als eben die spontane Anerkennung der Parteien. Diese Unterscheidung ist im talmndischen Rechte älter, als die Bestimmung, nach welcher Verwandte nicht simultan bas Richteramt auSüben dürfen. Die Mehrzahl der jüdischen RechtSlehrer sprach sich vor R. Jehüda dem Heiligen dahin aus, daß die Partei, die den Vater der Gegenpartei als Ihren Richter anerkennt, dadurch gebunden ist, sich dem richterlichen Spruche desselben zu fügen (Sanh. 3, 2. und Toß. Las. 5). Wenn nun auch über die hierauf bezüglichen Mo- 120 I dalitäten unter den späteren Rechtslehrern verschiedene Diskusstonen stattfanden (jer. Sanh. 3, 2. B. das. 24, b), 70־ ist eS doch unbestritten, daß jene Anerkennung volle, unwiderrufliche Rechtskraft besitzt, .sobald sie in der Form bcwerkstelliget wird, welche daS rabb. Recht überhaupt für die Schließung von Verträgen vorschreibt. Da diese Form, deren Ausfluß der sogenannte Mäntelgriff ist, heutzutage keine Gewährleistung bietet, so pflegt ein Kompromiß an deren Stelle zu treten. Gesetzt nun, die Päpaer Gemeinde ist, wie aus der Fassung der Frage hervorzugehen scheint, allen Ernstes entschlossen, in ihrer Mitte ein rabbinisches Zivilgerichc zu etabliren, so kann dieses Forum offenbar nur für dieseaigen Parteien kompetent sein, die sich den Aussprüchen desselben freiwillig unterworfen; da ja Niemand gezwungen werden kann, daS Rabbinatsgerichl dem ordentlichen Zivilgeeichte vorzuziehen. Für diejenigen Parteien, die sich freiwillig, an die rabb. Richter wenden, sind aber dieselben nicht nur kompetent, wenn sie unter sich, sondern selbst , wenn sie zu einer der Parteien in einem verwandtschaftlichen Verhältnisse stehen. So nahm Rabina, einer der gefeiertesten Gesetzeslehrer der suranischen Akademie (gest. um 498), keinen Anstand, über eine Rechtssache seines Schwiegervates ein richterliches Urtheil zu fällen, nachdem sich die Gegenpartei vertrauensvoll au ihn gewendet hatte (B. Kama 115, a): ein Verfahren, das nach R. Salomo Luria keiner weitern Motivirung bedarf, das aber R. Salomo dennoch besonders׳ hervorhebt,, ״weil sich manche Rabbinen aus Chaßiduth weigern, dem Beispiele Rabinas zu folgen, wodurch die Gerechtigkeitspflege leide" (Jam Schel Schlomo das. 10, 34). Spätere Autoritäten sind derselben Meinung (S. Koh. CH. Misp. 7., 15). Aber selbst die Skrupulosität der Chaßidäer scheute nur die Verwandtschaft der Parteien, nicht die der Kollegen , sobald dieselben in Gemeinschaft mit ihnen von den Parteien als Richter anerkannt waren! Der Ausspruch des R. Moses Jsserls, daß Richter über Rechtssachen ihrer Verwandtem kein Urtheil fällen sollen (CH. Misp. 33, 18), bezieht sichdaher nur auf diejenigen Fälle, ' wo die Gegenpartei gegen׳ die Kompetenz des betreffenden Richters protestirt, wie die Quelle, aus welcher R. Moses diesen Ausspruch schöpfte- (Js. b. Schechet 311) unzweideutig lehrt, und wie R. MoseS bei einem analogen Falle selbst bemerkt (Ch. Misp. 33, 6). Wo aber die Parteien selbst die Kompetetenz der Richter anerkennen, — und nur in einem solchen Falle können heutzutage Rabbinatskollegien richterliche Urtheile fällen, — dort kommen die Famt--׳ lienverh ältnisse der letzte-ren gar nicht in Betracht. Hierüber kann unter Kundigen keine Meinungsverschiedenheit sein. Daher wählte auch die ehrenwerthe Gemeinde zu Päpa in früherer Zeit den RabbinatS-Affessor Epstein und in neuerer Zeit den Rabbinats-Asseffor Rapoport, wiewol diese beiden Herren nahe Verwandte in der Gemeinde hatten, deren ordentliche Richter sie nicht sein durften. R. MoseS Sofer, dem der Rabbiner als ordentlicher Richter gilt, wollte es noch 1625 nicht zugeben, daß eine Gemeinde einen Rabbiner wähle, der nahe Verwandte in ihrer Mitte hat (CH. Sof. CH. M. Nr. 15). Die Päpaer׳ ___ . . J

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