Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 10 (1867)
- Issue
- 4 (15.2.1867)
- Date
- 1867-02-15
- Page
- – (sequence 7)
- Language
- German
- Belongs to
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117 (avbiter) sein, hiuzufügend, daß er nach der Meinung Vieler selbst Richter sein könnet). Es war also bei den Römern zu jener Zeit noch streitig, ob der Sohn der Zivilrichter des Vaters sein dürfe. Afrikanus, ein römischer Jurist aus der Zeit des Kaisers Antoniuus Pius, spricht in Zivilrechtssachen dem Vater entschieden die Fähigkeit zu, der Richter des Sohnes, und dem Sohue, der Richter des Vaters zu sein 4), was ein späterer römischer Jurist, Paulus, ein Zeitgenosse R. Zehudas des Heiligen, damit motivirt, daß Rechtsprechen ein öffentliches Amt ist 5). Mehr als eine Analogie, sondern selbst ein unmittelbarer Einfluß des römischen Rechtes dürfte in dem Umstande zu erblicken sein, daß nach einer von Ulpianus, einem Juristen des zweiten Jahrhunderts, angeführten Ler Kornelia Verwandten bis zu einem gewissen Grade nicht das Recht zukam, in Jnjurienprozessen ein Urtheil zu sprechen 0). Dieses Gesetz spricht allerdings nur von :der Verwandtschaft oder Verschwägerung des Richters zur Partei, nicht aber von der der Richter untereinander. Die Ausschließung der letztern ist aber leicht aus der Konsequenz zu erklären, mit welcher die Kasuistik die einmal eingeschlagene Bahn verfolgte. 3. Unkundige werden es kaum glaublich finden, daß die talmndische Gesetzgebung auch unter dem Einflüsse erterner Beispiele stand. Kundige wissen, daß Jost und Nachman Krochmal einen solchen Einfluß längst nachgewiesen haben. Bei der Erörterung ,praktischer Fragen fallen aber solche Nachweise nicht schwer ins Gewicht, da hier nicht die Historische, sondern die talmndische Anschauung maßgebend ist. Dem Talmud aber ist die uns beschäftigende Jnkompatibilität aus der Thora geflossen: ״Die Thora sagt, verurtheile durch Zeugen, verurtheile durch Richter! Wie Zeugen nicht verwandt sein dürfen, so dürfen es auch Richter nicht sein." (Jer. Sanh. 3, 9. Alf. ds. 112, ä, Maim. Sanh. 11, 9. Ed. 16, ,5. CH. Misp. 7, 9), Worauf gründet sich aber die Ausschließung der Verwandtschaft der Zeugen untereinander? Auf ein juristisches Naisonnement und auf eine exegetische Deduktion. Um das Naisonnement zu verstehen, muß man sich an folgende Bestimmungen des talmudischen Rechtes erinnern. Zeugen, die eines Alibi überwiesen werden, unterliegen derselben Strafe, die dem Angeklagtem zugedacht war, vorausgesetzt, daß das Alibi beide Zeugen betrifft. Zeugenaussagen, deren Urheber dieser Strafe aus irgend einem Grunde nicht unterzogen werden können, sind ungiltig. Dasselbe gilt von Aussagen, welche die Verwandten des Zeugen betreffen,.sie mögen für oder gegen dieselben sprechen. Aus diesen Prämissen folgt nun, daß Zeugen auch unter einander nicht verwandt sein dürfen. Die Strafe, die sie nach der etwaigen Konstatirung eines Alibi träfe, wäre offenbar mit die Folge der Aussage eines Verwandten. Denn würde letzterer nicht auch als Zenge erschienen sein, so hätte die Aussage des andern Zeugen gar keine Bedeutung. Da also den Zeugen kein Alibi.Prozeß gemacht werden kann, verdient ihre Aussage keine Berücksichtigung (Jer. Sanh. 3, 9). 'Dieses Naisonnement wird in der babylonischen Gemara nicht als zu spitzfindig, sondern aus dem Grunde verm worfen, weil die etwaige Alibi-Anklage nicht von dem Verwandten, sondern von fremden Zeugen ansgeht, so daß. hierin, wie aus einer Mischna bewiesen wird, kein Hinderniß der Bestrafung liegt. Diese Gemara dednzirt die Unzülässtgkeit verwandter Zeugen aus den Worten der Thora: ״Die Väter sollen nicht durch das Zeugniß der Kinder, noch die Kinder durch das Zeugniß der Väter getödtet werden" (5 M. 24, 16); diese Worte werden wegen der darin vorkommenden Wiederholungen auf alle Verwandte auSgedehnt (Sanh. 28, a). Bibelkundige oder kontrollirende jLeser werden sich zwar über diese Deduktion wundern. D»nn seinem natürlichen Sinne nach sagt der, zitirte Schriftvers nichts Anderes, als: ״Die Väter sollen nicht um der Kinder willen, noch die Kinder um der Väter willen getödtet werden;, ein Jeglicher soll für se i n e Sünde getödtet werden." Dieses- Prinzip der Gerechtigkeit war durchaus nicht bei allen alten Völkern herrschend. So mußten in Persieu die nächsten Verwandten des zum Tode Verurtheilten das Schicksal desselben theilen 7). Wer mit der ungarischen Geschichte nur einigermaßen vertraut ist, muß sich hier unwillkürlich an das schändliche Urtheil erinnern, welches die. Höflinge Karl R.oberts, der blutigen Rachgier ihres Gebieters und ihrer Gebicterin Elisabeth dienend, 1330 über die unschuldige Familie ZäcS's aussprachen und zum Theil auchvollziehen ließen! Leider verloren aber auch jüdische Richter.imMittel-, alter jenes Prinzip der Thora zuweilen aus den Augen, indem sie auch die Gattin des Erkomm.unizirten aus der Synagoge und dessen Kinder aus der Schule weisen ließen (Nimm. Jos. B. K. 42, b). .; Wenn die gegebene Uebersetznng des angeführten Schriftverses noch einer Rechtfertigung bedürfte ] so könnte diese Rechtfertigung in der h. Schrift selbst gefunden wer-, den. Im zweiten Buche der Könige wird nämlich erzählt.: ״Und sobald er (Amazia) seine Regierung befestigt hatte, erschlug er seine Diener, die den König, seinen Vater, .erschlagen hatten. Aber die Kinder der Todtschläger tödtete er nicht; wie geschrieben steht im Gesetzbuche Moses, da der Ewige geboten Hat also, die Väter sollen nicht um der Kinder willen, und die Kinder nicht um der Väter willen getobtet werden, sondern ein Jeglicher .soll um seiner Sünde willen sterben (14, 5. 6)." . Daß diese Stelle gegen die talmudische Auffassung spricht, sah schon David Kim.chi ein; er meint jedoch , dgß der talmudische Sinn a uch, darin liege, wie dies in That von dem palästinensischen Targum ausgedrückt wird. Levi b. Gerschom nimmt dagegen eiie polemische Stellung gegen den Talmud ein, indem er ausdrücklich bemerkt: die Erzäh -- lung des Buches der Könige beweist, daß die Thora von Wen Sünden der Väter und der Kinder redet. Die Karäer folgen, wie leicht zu ermessen ist, dem natürlichen Schrift - sinne (Mibch. 5 M. 21, a). Wenn der Talmud dies nicht thut, so hat er dafür einen .doppelten Grund. Einerseits Witt er für die Äusschließuag des Venyandtenzeugniffes zu einer Zeit, wo dieselbe, pielleicht nicht' ohne erlerne Einwirkun g, bereits herrschend geworden war, einen Anhaltspunkt in de r