Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 4 (1861)
- Issue
- 1 (4.1.1861)
- Date
- 1861-01-04
- Page
- Seite 4 (sequence 4)
- Language
- German
- Belongs to
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4 Die Volksschule ist ein Organismus, und sobald ein oder mehrere Theilc davon krankhaft sind, leidet das Ganze, und alle Anstrengungen von Seiten der Lehrer oder Rabbiner können nicht helfen, um den hebräischen Unterricht auf einen grünen Zweig zu bringen. Wol sind in manchen Gemeinden die Quellen zu den Schulschäden in tiefer liegenden Gemeindeznständen zu suchen: aber es ist doch entschieden, daß die Schule in bessere Bahnen geleitet werden könnte und müßte, wenn ihr ein Direktor Vorstände, der ihre allseitigen Interessen, den Lehrern und der Gemeinde gegenüber, wahrnehmen würde. Wir glauben daher, daß das Recht, den Schuldirektor zu bestellen, der die Schule aus ihren Mitteln erhaltenden Gemeinde anhcimgegeben werde. Diese wird sich schon den Tüchtigsten, wie auch den des Vertrauens Würdigsten zu diesem Amte zu wählen wissen, der die Schule der Laudcöschulbchördc und der Gemeinde gegenüber zu vertreten habe, und mit Vollmacht ausgerüstet sein müsse, Schäden, von welcher Seite immerhin sie der Schule drohen mögen, mit Energie hintanzuhalten. Es versteht sich, daß falls die Wahl den Rabbiner nicht trifft, diesem der ihm gebührende Einfluß auf die zum Religionsunterrichte gehörigen Lehrgegenstände gesichert blciben muß. Daß der Staat dagegen sich mit diesem von der Geineinde gewählten Direktor nicht begnügen müsse, und sein .ju8 inspectionis durch von ihm bestellte Organe anöübcn dürfe; ja, daß er sogar die Verpflichtung habe, sich die Ueberzeugung zu verschaffen, ob die Volksschulen, von deren Gedeihen die Prosperität des Landes abhängt, ihrer Aufgabe in humanistischer, moralischer und nationaler Beziehung entsprechen, bedarf weder einer weitern Ausführung noch einer Begründung. Auch haben wir uns schon einmal über diesen Punkt in unserem Werkchen: ״Die jüdische Schule in Ungarn" des Umständlichen ausgesprochen. Aber nichts desto weniger muß auch der Gemeinde das Recht znstchen, die Schule, als das eigene Haus, das sie stützt, erhält und trägt, von dessen Schaden oder Nutzen sie zunächst und am Unmittelbarsten betroffen wird; dessen religiöse Richtung sie zu wahren und zu vertreten habe, als ihr köstlichstes Gut — zu leiten und zu dirigiren, und diese Leitung und Dirigirung ans denjenigen zu übertragen, der ihr Zutrauen genießt. —- Daß hiemit die Schulfrage nicht erschöpft, und noch viel Einschlägiges einer Besprechung zu unterziehen sei, wissen wir sehr gut, und kommen vielleicht in einem nächsten Artikel ans andere Punkte zurück*); aber die beregte Direktiousfrage ist eine der wichtigsten und für die Zukunft der Schule am entscheidensteu. Mögen sich auch andere Rabbiner und Lehrer darüber vernehmen lassen, und ihre Ansichten und Erfahrungen in diesem Blatte veröffentlichen. NelLqLonsgesetzlLchcs. Dk .Koljmlrnflp. 11*). Im jüngsten Hefte des Ben Ehan. vom 15. v. M. stellt Hr. Oberrabbiner Kahn die שאלה, ob eine Mutter zweier unehelicher Kinder mit einem בהן, der nicht Vater der Kinder ist, getraut werden dürfe? und setzt hinzu: ״Nach dem Buchstaben des Gesetzes darf es nicht geschehen, aber es fragt sich, ob man cö heut zu Tage mit קדושת בהן so strenge zu nehmen hätte"? Durch diesen Zusatz wird die Frage aus dem Gebiete der Objektivität iu das der Subjektivität geschoben, denn ob es mit קדושת בהן leichter zu nehmen sei, kann doch nur vom Rabbiner nach eigener Anschauung entschieden werden. Aber, ohne sehr weitläufig zu werden, will ich durch Anführung blos weniger Stellen beweisen, daß der Buchstabe des Gesetzes den Gegenstand nicht so strenge vcrbietcr. Im Eben Haöscr (Absch. 6, 8- 8), heißt es: ״Selbst eine feile Dirne, die sich der Prostitution freigibt, darf noch immer einen בהן heiraten." Ferner (das. 8- 17) heißt es: ״Eine unverheiratete Person, die eine Tochter gebährtist sie sowol als die Tochter erlaubt für einen ״בהן. Wol sind Meinungen, die eS aussprechen, daß sie wegen der Besorgniß, sie habe auch mit einem פסול Unzucht getrieben, für einen בהן verboten sei, aber diese Meinungen können doch nicht ״Buchstabe deS Gesetzes" genannt werden. Und nicht nur der מהבר, sondern auch רמ״א tritt dieser Meinung nicht bei. (Siehe das. Absch. 3, 8• 9.) Umgekehrt, wenn der בועל sicher ein ממזר ist, da wird die Besorgniß ausgesprochen, vielleicht ist daS Kind doch von einem Andern, um es nicht zu einem ממזר zu machen (S. das. Absch. 4, 8. 26 und Chelkath Mechokek Bst. 25.) Erwägt man noch, daß גברים די־דן den דין von גר הושב haben, wie ich eö in meinen Werken zur Genüge bewiesen habe, so ist die Besorgniß, vielleicht hat sie mit einem פסול Unzucht getrieben, gewiß sehr schwankend. Zum Schluffe muß ich noch bemerke», daß mir schon drei solche Fälle vorgekommcu sind, und ich habe bei zweien ungescheut die Trauung vollzogen. Der erste der drei Fälle aber trug sich zu Proßnitz zu, und da wollte ich auch מתיר sein, aber der Bräutigam (בהן) gehörte nach Außen, und der dortige selige Rabbiner wollte mir nicht beistimmen. Damals lebte noch der selige Rabbi Moses Sofer זצ״ל und ich unterbreitete diesem großen Thalmudgelehrten den Gegenstand, welcher in seiner Antwort an mich sich auch להתיר aussprach, aber ehe die Antw rt anlangte, war der Bräutigam anderweitig verlobt. Oberrabb. Hirsch B. Fasse!. *) S. vor. Iabrg. S. 671. '1 Worum ich Sie recht herzlich bitte. Alle Leser des B. (8h. werden sich freue», über daö Schulwesen die Stimme eines so hervorragenden Fachmannes zu hören Ned.