Ben Chananja
- Journal
- Ben Chananja
- Volume
- 3 (1860)
- Issue
- 4-5 (1860)
- Date
- 1860-01-01
- Page
- Seite 210 (sequence 54)
- Language
- German
- Belongs to
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Die ״Grundlinien" sind, wie es scheint, durch die Diskusfronen über das Ehegesetz in Preußen hervorgerufen worden. Der gegenwärtige Augenblick scheint aber auch uns besonders geeignet, die Aufmerksamkeit denkender Leser auf das jüdische Eherecht zu lenken. Das allgemeine österreichische bürgerliche Gesetzbuch widmet nämlich der jüdischen Ehe eine ausführliche Behandlung: §. 123 bis §. 136. Durch das kaiserl. Patent vom 9. November 1859 ist der §. 124, nach welchem die Verlobten zur Schließung einer giltigen Ehe die Bewilligung der politischen Behörde erwirken mußten, außer Kraft gesetzt: ein mächtiger, nicht genug zu preisender legislatorischer Fortschritt! Die Gesetzgebung hat aber damit ihr Ziel noch nicht erlangt. Ein prüfender Blick auf die übrigen Paragrafe muß zu der Ueberzeugung führen, daß ein Theil derselben, vom Standpunkte der jüdisch-theologischen Wissenschaft betrachtet, gar sehr einer Revision bedürftig ist. Die Erörterungen darüber werden vielleicht nicht lange auf sich warten lassen, so daß folgender Beitrag auch in weiteren Kreisen auf Theilnahme und Aufmerksamkeit rechnen dürste. ----- * Karo, über d. Würde d. Frauen in Israel. A. Z. d. I. 1, 87. 90. 93. Frankel, Über d. Prinz, d. jüd. Ehe. L. Bl. 1, 20. 21. 22. Hold he im, über d. Anton, d. Rabb. u. d. Prinz, d. jüd. Ehe. Schwerin 1843. Rezenfirt von Frankel, Ztschr. 1, 204. 244. 273. 321. Saalschütz, die Stellung d. Frauen. Jost's Annalen 1841. 33. 34. W es se ly,' das ethische Element im jüd. Eherechte. L. Bl. 5, 530. 545. 561. 578. 615. 644. Frieden thal, die jüdische Ehe nach der Bibel. L. BL. 5, 565. 582. 609. 633. 753. Holdheim, Vorschläge zu einer zeitgemäßer!. Reform der jüdischen Ehegesetze. Schwerin 1843. Fasset, das mosaisch-rabbinische Civilrecht. Wien 1852. 4, 28—71. Frankel, Grundlinien. Breslau 1860. S. oben S. 338. Das ״mosaischthalmud. Eherecht" wird S. XII. als ״das durch das thalmudische fortgebildete und zum Theil in ihm aufgegangene mosaische Recht" naher erläutert. Wir glaubeu, daß das im Sinne und Geiste des Thalmud behandelte mosaische Recht nicht mosaisch-thalmudisch, sonderst thalmudisch-mosaisch genannt werden müsse. Bekanntlich kann das mosaische Recht anch auf eine vom Thalmud unabhängige' Weise dargestellt werden, wie dies von ältern und neuern Forschern auch wirklich geschah.