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Der Israelit · 1937-12-30 · Heft 52 (30.12.1937) · page 5

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Journal
Der Israelit
Volume
78 (1937)
Issue
Heft 52 (30.12.1937)
Date
1937-12-30
Page
– (sequence 5)
Language
German
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?pS^S^P^^8^^«^f'^^^^P \K 30/ Dezember ✓1937 D e iw Israelit Nr. 52 Seite 5 Wenn jeder, der die Keren Hatoroh-Ziele begreift, in die Keren HpfOTah - Sammeldose täglich wenige Pfennige legt, dann können wir allen unseren Aufgaben gerecht werden. Dosen anfordern bei: Keren Hatorah, Hamburg 13, Heinrich Barthstraße 21 Vir u. a. „Leket Joscher" von Rabbi Jossef ben Mosche in zwei Teilen, „Maasse Hageoriim", -,;$iddur Raschi" nach der ersten Ausgabe von Rabbi' Salomori Büber. Bekannt ist seine neue Ausgabe des ü">TDn "ISO (Währmann, Frankfurt a. M.). Zuletzt begann unter seiner Redaktion die Neuausgabe des tfrwn pniT ins« Die anderen kleineren und größeren Schriften Freimanns auf geschichtlichem und kulturgeschichtlichem Gebiete ergeben eine endlose Liste. Eine Reihe von biographischen Aufsätzen aus seiner Feder sind sowohl im Jüdischen Lexikon wie in der Encyclo pädia Judaica (auch im hebräischen Teil) enthalten. Mit unentwegter Treue zu seiner eigenen Ausbildungsstätte betätigte er sich auch als Dozent am Berliner Rabbiner-Seminar. Eine seiner letzten Arbeiten war ein Referat über Rabbi Akiba Eger aus . Anlaß seines hundertjährigen Todestages. Von den beiden Söhnen Rabbiner Freimanns wirkt einer als angesehener Arzt in Frankfurt a. M., während der andere, früher Landgerichtsrat und in der jüdisch-wissenschaftlichen Welt durch seine Rambam-Ausgaben wohlbekannt, seinen Wohnsitz nach Jerusalem verlegt hat. Der Name Rabbiner Jacob Freimanns, der jenseits alles politischen Getriebes neben seiner reichen amtlichen und sozialen Tätigkeit nur noch das Ziel hatte, Tö^l IVsV?, zu lernen und zu lehren, wird unvergessen bleiben. rrasan * - * Vom Rabbinerseminar in Berlin wird uns geschrieben: Zu der am Sonntag, den 26. Dezember, in Hollischau stattgefundenen Beerdigung von Rabbiner Dr. Jakob Freimann s. A. hat das Rabbinerseminar folgende Herren delegiert: Herrn Rabb. Dr. Alexander A 11 m a n n als Vertreter des Dozentenkollegiums, Herrn Prof. Aron Freimaüö als Vertreter des Kuratoriums, die Herren Rabb. Dr. Ernst Baß, Armin Duschinsky, Hugo Stransk y als Vertreter der ehemaligen Hörer, Herrn Rabb. Dr. Erich Kurzweil als Vertreter der gegenwärtigen Hörer. — Ferner hat das Rabbinerseminar an die Hinterbliebenen in einem Brief sein innigstes Beileid zum Ausdruck gebracht. Von Dr. PL Biberfeld, (Fortsetzung.) Säkularisation des jüdischen Rechts. Aus Vorstehendem ergibt sich eine Konsequenz von eminent praktischer Bedeutung. Die bisherigen Ausführungen haben gezeigt, daß das jüdische Recht in einem untrennbaren Zusammenhang mit den anderen Normen der Thora steht. Die R^chtssatzungen der Thora schließen sich unmittelbar an die Vorschriften über den Altar an (IL B. M. 20, 23; 21, 1; V. B. M. 16, 18—21.) Darum hat das Synhedrion seinen Sitz, der ihm erst die volle Autorität verleiht, in der Quaderhalle des Heiligtums. (Midoth V. 4). Nur hierdurch erklärt sich die besondere Eigenart des Rechts, und nur mit Rücksicht auf diesen Zusammenhang ist es als Grundlage des sozialen Zusammenlebens überhaupt vorstellbär. Daraus folgt aber zwangsläufig, daß eine Säkularisation dieses Rechtssystems, d, h, eine Tferauslösung des Rechts aus den übrigen Normen der Thora eine völlige Verkennung seines Wesens und seiner Bedeutung wäre und daher von vornherein zum Scheitern verurteilt ist. Die Geschichte kennt den Versuch einer solchen Säkularisation des jüdischen Rechts. Er wurde von den Saduzäern unternommen, welche den inneren Zusammenhang mit der Thora verloren hatten. Sie waren die Nachfahren der dem Hellenismus assimilierten Schicht der Makkabäerzeit, die sich nach Wiedererrichtung des jüdischen Staates durch die Makkabäer in diesen einordnen mußte. Keineswegs waren sie, wie man früher annahm, eine religiöse Richtung innerhalb des Judentums. Sie glaubten weder an eine g'ttliche Waltung, noch an ein Fortleben nach dem Tode, (Josephus Altert, 13, 5, 9; 18, 1, 4.) „Sie leugnen das Schicksal völlig und behaupten, G'tt habe mit dem Tun und Lassen der Menschen gar nichts zu schaffen; vielmehr seien gute wie böse Handlungen gänzlich dem freien Willen anheimgestellt, und nach eigenem Gutdünken trete ein jeder auf die eine oder andere Seite. Ferner leugnen sie auch die Fortdauer der Seele, sowie "die Strafen und Belohnungen im Jenseits." (Josephus, Jüdischer Krieg II, 8, 14.) Es fehlte ihnen mithin jede innere Einstellung zur Thora. Sie erkannten sie lediglich als geltendes Staatsgesetz an. Als sie daher unter den späteren Makkabäern zeitweilig zur Macht gelangten, waren sie völlig außerstande, das Recht der Thora seinen Grundlagen entsprechend zu interpretieren und anzuwenden. So kamen sie zu Rechtsanschauungen, die nicht nur mit dem Geist der Thora, sondern auch mit jedem gesunden Rechtsempfinden schlechterdings unvereinbar sind. Das markanteste Beispiel hierfür ist der von ihnen im Gegensatz zur Ueberlieferung vertretene Standpunkt, daß der Grundsatz „Auge um Auge" wörtlich auszulegen sei. (Megillath Tanis IV.) Selbst die Römer haben niemals daran gedacht, ihr Talionsprinzip, das jenem Rechtsgrundsatz entspricht, wörtlich aufzufassen. Es war ihnen selbstverständlich, daß damit nur die Möglichkeit einer Ablösung durch Geldersatz eröffnet werden iollte. Daran zeigt sich aber, wohin die Auslegung des Rechts der Thora führen kann, wenn es aus seinem Zusammenhang gelöst wird. Im übrigen besteht alsdann naturgemäß die Gefahr einer kritiklosen Uebernahme fremder Rechtsanschauungen. Hierfür diene folgendes Beispiel: Nach dem Recht der Thora (IL B. M* 21, 28) ist der Eigentümer für den von seinen Tieren angerichteten Schaden verantwortlich. Es obliegt ihm, sie ordnungsgemäß zu behüten. Für den von. einem Sklaven angerichteten Schaden ist er hingegen nicht ersatzpflichtig, da eine Hutpflicht in Bezug auf einen solchen nicht besteht. Außerdem hätte der Sklave es in der Hand, den Herrn empfindlich zu schädigen, wenn dieser für alle von ihm verursachten Schäden aufzukommen hätte. Die Sadduzäer erklärten unter Nichtachtung dieses Rechtsgedankens den Herrn für verantwortlich. (Vgl. Mischnah Jadajim IV, 7; Doroth Horischonim lc, Seite 414.) Dabei folgten sie offensichtlich dem klassischen römischen Recht, nach welchem der Herr auch für alle Delikte der Sklaven haftete. (Actiones noxales.) Unbeachtet blieb bei dieser Uebernahme fremder Rechtsgedanken die Tatsache, daß die Sklaven im römischen Recht eine ganz andere Stellung inne hatten, als im jüdischen Recht. Die Säkularisation des jüdischen Rechts bedeutet also in erster Linie Aufgabe seiner Grundlage. Da viele seiner Rechtssätze alsdann unverständder üblichen Uebersetzung „warum verbrennt der Dornbusch nicht?" muß man dem Worte "W die Bedeutung von v e r brennen zuschreiben, wenn "93 in Vers 2 brennen heißt. So finden wir dieses Wort im Sinne von v e r brennen in Jecheskel Kap. -5, V. 2: Ein Drittel verbrenne in Feüer. Kap. 4. V. 10. .„Denn ich bin schweren Mundes und schwerer Zunge." Nach Ansicht einiger Kommentatoren wäre aus diesen Worten nicht zu entnehmen, daß Mosche stotterte. Sie können vielmehr folgendes besagen. Da Mosche in früher Jugend bereits Aegypten verlassen hatte, beherrschte er die ägyptische Sprache nicht mehr in all ihren Feinheiten und fühlte sich deshalb nicht geeignet, mit Pharao zu verhandeln, Anders verhielt es sich mit Aharon. Dieser hatte sich ohne Unterbrechung in Aegypten aufgehalten und war infolgedessen der Landessprache in ihren feinsten Nuancen mächtig, Von ihm sagt daher G'tt; )tEr kann reden" (V. 14). — Eine Bestätigung für diese Deutung des Ausdrucks pffV lüo finden wir in Jecheskel Kap. 3, V. 5 u. 6. Dort heißt es: „Denn nicht zu einem Volke, dessen Rede unbekannt und dessen Sprache unverständlich ist, wirst du geschickt, (sondern) zum Hause Jisraels. Nicht zu vielen Völkern, deren Rede unbekannt und deren Sprache unverständlich ist, dal) du deren Worte nicht verstehen würdest." Nach diewollten, würden sie uns nicht. steinigen?" Vgl. ferner Schir-ha-Schirim Kap. 3, V. 3: „Es trafen mich aie Wächter, die In der Stadt umhergehen; Habt ihr den gesehen, den meine Seele liebt?" ser Auslegung wäre die gleiche Bedeutung dem Ausdruck aTDW b~w (Kap. 6, V. 12 u. V. 30) zuzuschreiben. Kap. 5. V. 16. „Stroh wird deinen Knechten nicht gegeben, und Ziegel, spricht man zu uns, macht.' Und siehe, deine Knechte werden geschlagen, und dein Volk versündigt sich." nstjni ist dritte Person weiblich. Vgl. r-impi in Dewarim, Kap. 31, V. 29. „Das Unglück trifft euch." e->y wird weiblich konstruiert in Schofetim Kap. 18, V. 7. „Sie sahen das Volk, das darin war, in Sicherheit wohnen" nawr , ferner in Jirmejahu Kap. 8, V. 5: „Warum ist dieses Volk abtrünnig" (rmiw) Kap. 7, V 22, ,,Es taten die Schriftkundigen Aegyptens ebenso mit ihren Geheimkünsten." Ah welchem Wasser wandten denn die Schriftkundigen ihre Geheimkünste an? War doch bereits alles Wasser in Blut verwandelt. Nun wird allerdings in V. 17 und 20 nur vom Wasser des Nil gesprochen, und meinen daher einige Erklärer, daß das Brunnenwasser nicht von der Plage betroffen wurde.3) Da es jedoch bei der Ankündigung in V. 19 heißt „und über jede Sammlung ihrer Gewässer", so daß nach dem in diesem Vers Gesagten selbst das in den hölzernen und steinernen Gefäßen befindliche Wasser in Blut umgewandelt wurde, ist nicht anzunehmen, daß das Brunnenwasser unverändert geblieben war. Auch ist nach dieser Auffassung nicht verständlich, weshalb die 3) Vgl. S. R, Hirsch zu V. 19. Aegypter nach Wasser gruben (V, 24), nachdem sie doch Brunnenwasser trinken konnten. Es dürfte daher mit den Worten „es ward Blut im ganzen Lande Aegypten" (V. 21) die Verwandlung von sämtlichen Wassern Aegyptens in Blut ausgesprochen sein. Unter Hinweis auf eine im Midraseh Rabba (Parascha 9) angeführte Ansicht, derzufolge sich die Plage nur auf das Wasser über der Erde erstreckte, vertreten einige Kommentatoren die Auffassung, daß die Schriftkundigen nach Wasser gruben und an diesem dann ihre Geheimkünste anwandten. Danach hätte aber bereits in V. 22 von dem Graben nach Wasser die Rede sein müssen, während darüber erst in V. 24 berichtet wird. Ich möchte daher auf Targum Jonatan hinweisen, das unseren Satz folgendermaßen wiedergibt: „Es taten die Schriftkundigen Aegyptens ebenso mit ihren Geheimkünsten und verwandelten von dem Wasser Goschens (pn iro ja) in Blut." Kap. 8. V. 19. „Ich werde einen Unterschied machen zwischen meinem Volke und deinem Volke." Dieser Satz enthält eine Hinzufügung zu dem im vorhergehenden Vers Gesagten. Während in V. 13 berichtet wird, daß keine wilden Tiere nach Goschen kommen werden, G'tt also scheidet zwischen dem Lande Aegypten und dem Lande Goschen, lehrt dieser Satz, daß G'tt auch zwischen den Völkern einen Unterschied machen werde. Dies aber bedeutet, daß auch dem in Aegypten weilenden Sohne Jisraels die Tiere keinerlei Leid zufügen werden.

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