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Der Israelit · 1926-04-29 · Heft 18 (29.4.1926) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
67 (1926)
Issue
Heft 18 (29.4.1926)
Date
1926-04-29
Page
– (sequence 2)
Language
German
Belongs to
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Seile? Nr. 18 Der Israeli! tischer Gleichberechtigung vor sich selbst als reis erscheinen, so mußte es für sich jedes Maß von Mündigkeit in den Dingen der Moral in Anspruch nehmen, um ohne Beeinflussung von außenstehenden Instanzen diese Angelegenheit von sich aus in eine zweckentsprechende Ordnung zu bringen. Ohne Aufhebung der Emanzipation, d. h. der verfassungsmäßigen Gleichberechtigung, kann eine Antastung der Religionsfreiheit weder durch ein Landesnoch durch ein einfaches Reichsgesetz hieran etwas ändern. Noch viel weniger ist aber die Berufung auf einen Satz aus einem Urteile des Obersten Gerichtes in München dazu angetan, der den Juden nahelegt, daß sie eine Aeußerlichkeit aufgeben, in welcher niemals das Wesen der Religion liegen kann. In diesem Vorwurfe wird das Christentum in unserem Falle in gleichem Maße wie das Judentum getroffen. Wir lesen Apostelgeschichte 15, 29: „Es ist nämlich des Heiligen Geistes und unser Beschluß, Euch keine weitere Last aufzulegen als die folgenden unerläßlichen Dinge: Euch zu enthalten des Götzenopsers und des Blutes und des Erstickten und der Unzucht." — Ersticktes ist eben das Fleisch eines Tieres, das durch Schädelzertrümmerung zum Tode gebracht worden ist. Es mag christlichen Theologen überlassen bleiben, die Frage ins Reine zu bringen, inwiefern hier ioDioiitf) ßine AMMlilWit ller RMgwn von liege. Jedenfalls gezotnnl Me Urlellsfährgkerl ttttb Befugnis eines Richterkollegiums eine eigenartige Beleuchtung, wenn es mit einem scharf zugespitzten Satze eine fremde Religion tödlich zu treffen vermeint, der im Grunde der eigenen Religion in demselben Maße gilt. Der herangezogene Satz besteht im Christentums nach wie vor zu Recht. Es ist mir nicht bekannt, daß von irgend einer Seite versucht worden ist, ihn aufzuheben oder daß im Rahmen des Christentums die Befugnis hierzu überhaupt gegeben wäre. Auch die Tatsache, daß das Christentum ihn noch in keinem Volke zur Durchführung brachte, spricht nicht dagegen. Roch nie konnte es ohne Anwendung von Gewalt irgendwo festen Fuß fassen. In welche Schwierigkeiten sah sich doch der Apostel Paulus nicht schon in all den Fällen verwickelt, wo es galt, die Enthaltung von Götzenopfern streng durchzuführen (1. Corinther 8, ff.). Man denke an die Kämpfe Karls des Großen gegen die Sachsen. Auch bei sonstigen Völkern nahmendie Dinge kaum einen anderen Lauf (Luden, Geschichte des deutschen Volkes Vd. 4, S. 83-84). Das Christentum mußte daher notgedrungen alle jene Forderungen, welche gar zu tief in den gewohnten Lauf des Lebens einschneiden, auf eine spätere günstigere Zeit zurückstellen. Die aber ist ihm bis zur Stunde noch nicht gekommen. Von zahlreichen Rückschlägen ganz abgesehen, hat es noch nie eine Epoche erlebt, in der es sich der Herzen dermaßen unbeschränkt Herr wußte, um ihnen auch Erschwerungen des Lebens von derartiger Tragweite zumuten zu dürfen. In diesem Punkte gerade scheiden sich die Wege des Christentums grundsätzlich von denen des Judentums. Letzteres hat nie den großen Vorteil an Machtstellung verkannt, der durch die Ausbreitung über zahlreiche Völker und deren Gebiet sich ergibt. Gegenüber den Nachteilen, die sich hieraus für die Reinheit der Lehre ergeben, glaubte es indes hierauf verzichten zu sollen. Unbekümmert um die hierdurch heraufbeschworenen Hemmungen gegenüber den Erfordernissen des praktischen Lebens, vielleicht gar in direkter Abzielung, solche herbeizuführen, stabilisiert das Judentum beispielsweise das Verbot der Spannader (nervus ischyaticus). Es geht ihm hierbei wesentlich um eine Idee, die nur aus der Sendung Israels an die Welt heraus begriffen werden kann und dies in der klaren Absicht, sie in voller Lebendigkeit zu erhalten. (1. Moses 32,33.) Ihre Entfernung macht die Zerstückelung der Hinterkeule erforderlich. Hier zu Lande läßt kein Fleischhauer sich darauf ein. Der Verzicht auf die zu ihm gehörenden besten und schmackhaftesten Fleischteile ist für den Juden die unauswM)TO Folge. Mrlwe aus lliksem RewllllgS' Momente mit den praktischen Anforderungen des Lebens zieht aber das Judentum seine Lebenswärme und -Kraft; ganz im Gegensätze zu den Gepflogenheiten anderer Bekenntnisse. Wenn der nicht jüdische Metzger, der rituell schlichten läßt, sich auf eine derartige Aufteilung des Fleisches zwischen seiner christlichen und jüdischen Kundschaft einläßt, so tut er es natürlich nicht ohne entsprechende Zugeständnisse wirtschaftlicher Natur. Der nicht jüdische Metzger wertet hier Momente rein subjektiver Auffassung, die für ihn und das nicht jüdische Publikum garnicht vorhanden sind, als solche objektiver sachlicher Bedeutung. Diese Umstände sind es gerade, welche die Führung des rituellen Haushaltes nicht nur erschweren, sondern auch ungemein kostspielig gestalten. Es gibt allerdings heutigen Tages eine nicht geringe Zahl von Juden, welche diese Speisevorschriften nicht konsequent durchführt. Auch in anderen Bekenntnissen sollen derartige Erscheinungen wie beispielsweise gegenüber der Fastenspeiseordnung Vorkommen. Man hat indes nie etwas davon gehört, daß solche intime Gewissensangelegenheiten vor das Forum der Öffentlichkeit gezerrt wurden. Man überläßt es in diesem Falle den zuständigen kirchlichen Organen, damit fertig zu werden. Nur Juden 29. April 1926 gegenüber fühlt man sich zu Ausnahmeregeln für befugt. Jedenfalls beweist auch die keineswegs zu billigende Haltung dieser Leute, daß für sie eine ernste Gewissensangelegenheit hier vorliegt. Wie kämen sie sonst dazu, die Mehrkosten und Unbequemlichkeiten der rituellen Wirtschaftsordnung im eigenen Hause auf sich zu nehmen? Ebenso abwegig sind alle Ausführungen anlangend den Beweis, daß in einem rein jüdischen Staatswesen die Aufrechterhaltung der jüdischen Speiseordnung unmöglich wäre. Hieraus soll die Befugnis des modernen Staates zu Maßregeln, die auf ihre Unterdrückung abzielen, hergeleitet werden. Sämtliche Voraussetzungen sind aber grundfalsch. Der Bruchteil des Viehes, welcher bei entsprechender Aufzucht, Pflege und Fütterung als Tresa zu kennzeichnen wäre, ist tatsächlich ein minimaler. Wenn hier zu Lande der Prozentsatz ein höherer ist, so ist dies nicht bloß auf den Fortfall der gedachten Umstände zurückzuführen, sondern auch auf die weitere Tatsache, daß in nicht wenigen Fällen bei umständlicher Untersuchung unter Zuziehung eines jüdischen Religionsgelehrten die Qualifizierung als Teresa hätte vermieden werden können. Bei dem hier zu Lande allgemein geltenden Schlachthauszwange wird mit Rücksicht auf die mit der Untersuchung verknüpften Weitläufigkeiten darauf verzichtet. Der ausführende Kultusbeamte ist aber zur endgültigen Dcuttellullg Des Falles nicht befugt. ftn Polen, Ungarn und Rumänien beispielsweise, wo ein Schlachthauszwang nur in wenigen Großstädten besteht, ein jüdischer Gelehrter leicht erreichbar ist, stellt sich der diesfällige Prozentsatz viel niedriger. Gegenüber dem Unterfangen, die traditionellen Methoden der Untersuchung als veraltet hinzustellen, genügt der Hinweis, daß in den gedachten Ländern, wo sie ausschließlich maßgebend sind, der Fall noch nicht zu verzeichnen war, daß ein Jude durch den Genuß rituelle Fleisches an seiner Gesundheit Schaden genon men hätte. Zum Schlüsse wird noch das Moment de Barmherzigkeit gegenüber dem Tiere und di hieraus sich ergebenden Gewissensbedenken in^. Treffen geführt. Bei Jagden, Rennen und dergleichen kommen Grausamkeiten noch ganz anderen Schlages vor. Sie erscheinen um so verwerflicher, als in ihnen die beteiligten Menschen eine Quelle von Zerstreuung und Vergnügen lediglich suchen. Man hat noch nie davon gehört, daß von Seiten der Tierschutzvereine hiergegen Stellung genommen worden wäre. Den Juden gegenüber glaubt man es jedoch selbst bis auf den Verzicht auf jede Fleischnahrung treiben zu sollen. Eine solche Stellungnahme muß um so befremdlicher berühren, wenn sie einer Religion Exegetisches zur mosn von “iüx- Von Wiltu Wolf in Köln. Vor etlichen Jahren wurde mir die Frage vorgelegt. aus welchem Grunde in n"3 Y'» 'XpTrp (— müsn von -,»x) bei den Verwandten, an denen der sich sein darf, die Ehefrau nicht ausgesührt ist. Ein vvn mit welchem ich die Frage besprach, lenkte meine Aufmerksamkeit aus die treffliche Erklärung von ^T”i pvi '*1 zu 3. B. M., Verse l—3., welche auf dem Unterschiede beruht, den o"nzn in '3 's VnK macht, daß es nämlich dem mv vom Standpunkte der Tauro aus gestattet ist, sich an seiner Gattin xöb» zu fein, ohne daß ihm dazu eine Verpflichtung obliegt, während die Tauro ihm den übrigen sechs Verwandten gegenüber die Pflicht dazu auserlegt. Erst die Weisen haben dieses Gebot auch hinsichtlich der Frau ausgesprochen, damit ihr von Rechtswegen eine würdige Bestattung gesichert sei. Wessely findet nun diesen hervorstechenden Unterschied zwischen der Ehefrau und den anderen in Betracht kommenden Verwandten im Wortlaute des Textes 3. B. M., Verse 1—3 angedeutet. Dort ist der gesetzlichen Verschiedenheit entsprechend die Gattin getrennt von den übrigen Vewandten genannt. Vers 1 besagt, an keiner Person darf sich im allgemeinen der Priester verunreinigen. Daran schließt sich Vers 2 mit den Worten „es sei denn an seiner Ehefrau, die ihm nahe ist"; d. h. an ihr darf u sich vcnrnMgm (nichti TvU w M vwwwfintgen). Nach dieser Erwähnung der Gattin siebt als Tonzeichen ein snrunN' wodurch der Satzteil als abgeschlossen ailt. Dann folgen in der zweiten Hälfte dieses Satzes und im dritten Verse die übrigen Verwandten. Sie sind an die Frau ohne das verbindende Wow anqefügt, während sie untereinander durch dieses Verbindungszeichen zusammengeschlossen sind und den Abschluß bildet das Endwort des dritten Verses „er soll sich verunreinigen". Dieses in positiver Form gewählte Zeitwort beherrscht somit begrifflich die Reihe der sechs Verwandten, auf welche es sich zurückbezieht, während getrennt davon für den Satzteil der Frau sich das Prädikat „er darf fich verunreinigen", aus dem ersten Verse herleitet. Durch den so beschaffenen Unterschied zwischen der Gatttn uud den sechs anderen Verwandten löst sich wohl die eingangs erwähnte Frage. Der Prophet erinnert an der betreffenden Stelle die Priester an ihre besonderen Pflichten und zählt daher sinngemäß nur diejenigen Verwandten auf, denen gegenüber der Priester die Verpflichtung trägt, sich zu verunreinigen und infolgedessen fügt auch er den posi tiven Ausdruck hinzu, -sie sollen sich verunreinigen". Der Erwähnung der Frau hätte nicht die Pflicht, sondern die gesetzliche Zulässigkeit des Mannes gegenüc-ergestanden, deren Betonung indes nicht zu dem Gedankenoange unserer Stelle paßt, weil dieser nur auf den Ansporn zur Pflichterfüllung hinzielt. Zwar fehlt auch hier bei einem Verwandten, nämlich dem Bruder, das verbindende Wow, wodurch der Bruder und die nach ihm erwähnte Schwester in einer feinen Unterscheidung von den voraufgegangenen Verwandten abweichen. Hierin hpNNte, rr»ir gtaubeuj das SRowent angebeutet sein, daß di« verwandtschaftlich« V«gi«hung d«s Bruders und der Schwester zum Priester, die es diesem ermöglicht, sich an ihnen zu verunreinigen, an bestimmte Voraussetzungen geknüpft ist, die das mündliche Gesetz in ausführlicher Angabe enthält. Kleines Feuilleton. Ein bedeutsames Dokument. Mitgeteilt von Provinzialrabbiner Dr. T. Kirfchfekd in Äießen. In meinem Besitze befinden sich zwei Originalbriese, geschrieben von dem Posener Oberrabbiner AKiba Eger an meinen Großvater Salomon Pleßner *?"xr- Diese Briese sind nicht allein um der Persönlichkeiten des Schreibers und des Empfängers, sondern auch um ihres kulturhistorischen Inhalts willen interessant. Beide Briefe aus dem Jahre 1826 stammend, mögen in diesen Blättern ihr Hundertjahrsjubiläum vor den Augen einer breiten Oeffentlichkeit feiern. Nock von den früheren polnischen Zeiten hatte die Regierung der Provinz Posen das Recht und die Willkür eigener Gesetzgebung geerbt, und im Jahre 1825 erließ sie — nicht ohne skrupellose Beeinflussung seitens jüdischer Neologie — das Verbots

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