Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 65 (1924)
- Issue
- Heft 27 (3.7.1924)
- Date
- 1924-07-03
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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Sette 4 Nr. 27 Der Israeli t - L Juli 1924 Der mit dem Orden „Pour le merste" dekorierte Fliegerleutnant Wilhelm Fra n k e, der fein Leben für das Vaterland gelassen hat, war ein Jude. v. Deimling selbst ist ein Fall bekannt, in dem einer jüdischen Witwe alle vier Söhne nacheinander im Felde gefallen sind. An diesen letzteren Fall anknüpfend, schließt v. Deimling: „Macht euch einmal klar", fährt General Deimling fort, „ihr Judenhyfser und Judenhasserinnen, was in der Seele einer solchen Mutter oder in der Seele von Kriegskrüppeln vorgeht, wenn sie immer und immer wieder hören, die Juden seien Drückebeger gewesen. Wer das nicht fühlen kann, muß schon eine gute Portion Roheit besitzen. Darum fort mit der Judenhetze! Sie baut nicht auf, sondern sie reißt ein; sie lenkt d as Urteil des deutschen Volkes ab von den wahren Fehlern und Schäden, und sie steht im Widerspruch mit den Geboten dessen, der gesagt hat, man soll seinen Nächsten lieben wie sich selbst." Wie tief muß es doch mit der Moral und Gerechtigkeit stehen, wenn solche Selbstverständlichkeiten erst ausgesprochen, festgestellt und bewiesen werden müssen. Wie doppelt traurig aber, daß man sich fragen muß, ob sie von jemand gehört und beachtet werden! Arewus. Grundsätzliche Bemerkungen. Don Rabbiner Dr. Ztapyaet Are,rer in Aschaffenburg 1. Arewus bedeutet die Verantwortlichkeit des einen, für das Tun und Lasten des andern. Niemand darf sagen: Was geht's mich an, wenn der und der den Sabbath entweiht, Trefo ißt usw. Es geht ihn wohl an. sraia bin»’ aman -»ttp si»ba in1? np brn»’ mV» 'na. (Makoth 23b.) Ganz Israel schwebt in der Stunde der Hilfe dem göttlichen Helfer in der singulären Form eines einheitliichen Volkskörpers vor, der in feiner Ganzheit leidet, wenn eines seiner Glieder Gott abgestorben ist oder abzusterben droht. * Neben den bekannten Stellen (Sanhedrin 27 b, Schebuoth 39 a, rnaa zu ’nipna) verdient auch die weniger bekannte in Sotah 36 b, eingehend studiert zu werden. Danach erstreckt nach der Meinung von ’an R. Simon b. Jehuda in der Tosefta die Verantwortlichkeit des einen für den andern nicht bloß auf die Pflichterfüllung dieses andern im allgemeinen, sondern auch insbesondere auf die Pflicht der — Verantwortlichkeit, die diesem andxn, wie jedem einzelnen in Israel obliegt (Hanjn Kan»). Wenn die Mitglieder der Achdus-Vereinigung den Reformgemeinden, der zionistischen Organisation usw., wie sie vorgeben, auf Grund' der Arewuspflicht angehören, dann müssen sie alle aus dem gleichen Grunde auch den Organisationen der „Separatisten", vor allem den. Austrittsgemeinden angehören, weil sie ja, von ihrem Standpunkte aus betrachtet, für die Arewus-Pflichtvergestenheit der „Separatisten" mitverantwortlich sind. Wenn sie die Pflichtvergestenen her Reformgemeinden nicht anders als auf dem Wege ihrer eigenen Mitgliedschaft zu diesen Gemeinden zur Pflichterfüllung zurückrufen zu können glauben, dann dürfte es keinen Achduthisten geben, der den separatistischen Organisationen fernsteht und es unterläßt, sie, in ihrem Kreise stehend und aus ihrer Mitte heraus, zur Arewuspflicht zurückzuführen. Glauben sie aber ihrer Arewuspflicht gegenüber den Separatisten nur dadurch genügen zu können, daß sie sich von den Separatisten separieren, dann können sie es auch den Separatisten nicht verdenken, wenn sie ihrer Arewuspflicht gegenüber den Reformgemeinden nur dadurch genügen zu können glauben, daß sie sich von den Reformgemeinden separieren. Abonnement drittes Quartal. Mr bitten unsere Leser, für prompte Einlösung der Abonnements-Nachnahmen — auch im Falle persönlicher Abwesenheit — Sorge tragen zu wollen. F r a n k f u r t a. M., 1. Iuli. Verlag des „Israelit". Wenn einer ohne meine Hilfe einen mö’H ausüben kann, so liegt wohl meinerseits, wenn ich ihm helfe, keine Uebertretung des Thoraverbotes von nw ’jsb vor (vgl. ’anna rw'ein und das ), aber doch die eines pann mo’K (vgl. ]"n das. — rat? Din und »nn das. — n"i» a*i "v «"»->), und zwar, wenn es gilt, ib jp’ob mo’Kb »imsa nann yam rram irr nrnas n»»a (vgl. i"v "v p’s pi letzteres von Unna in seinem Arewusreserat unvollständig zitiert). Auch wenn die Reformgemeinde ihre Einrichtungen ohne Hilfe der Orthodoxie schaffen und erhalten kann, bedeutet die orthodoxe Mitgliedschaft eine olckhodoxe Förderung der Reform, n-nav nst? erstreckt sich hier auf die gange Dauer den Mitgliedschaft. Die Reform ist aber auch me’Kb »lmsa nann vain denn sie fordert a l s A e q u i v a l e n t i h r e r Konzessionen an die Orthodoxie dieDuldungderNeologiealseiner gleichberechtigten Richtung des I u d e n t u m ms. * Daß nicht erst ausdrückliche Zustimmung zu dem von der Thora Verbotenen, sondern schon schweigende Duldung desselben ein Verstoß gegen die Arewuspflicht und darum ein strafwürdiges Vergehen ist, beweist das Beispiel der Kinder Achans, die bloß deshalb bestraft wurden, weil sie von dem Verbrechen ihres Vaters wußten, ohne es bekannt zu geben. Vgl. 'ja b"on o ’pns ’n”» '’O non oti t\"W a“a D'ja by man ■mar» ab aman rs?H mein p» •umi nbi ijn’»by mnnj * Der Achduth-Jdeologie mit ihrer Umkehrung des Arewutbegriffs liegt eine Verkennung des halachifchen Unterschiedes zwischen rne’H n”»sr und mo’K nnmn zugrunde. Wenn es gilt, festzustellen, ob mv'u N"t?Va'bei der Ausführung irgendwer Tatsünde Mithilfe vorliegt oder nicht, dann kommt es darauf an, ob das Zustandekommen dieser Sünde der aktiven Mithilfe bedarf oder nicht. Gilt es aber, festzustellen, ob nid’H nnmn, eine rein gedankliche Anerkennung einer Ungesetzlichkeit vorliegt, dann bedarf es gar keiner positiven Zustimmung, dann genügt schon schweigendes Geschehenlassen, um einen Verstoß gegen die Arewuspflicht zu begründen. Vgl.bbaai>a’annnHH’vnan?H n nait?n 'bn a"aan: j’a |’a a’nnna ninab ima t?bki? ba nt pst "•ajib»aa an’i’ nbn nn’a nbi a-an » 'aKra nn Din vergleicht nsi» nv’pn mit nana n’jna: Wie der ]na zu wiederholtem Male buchenen kann, so kann auch der ypm zu wiederholtem Male blasen. Darauf fragt R. Akiba Eger: Wie kann man die beiden Dinge vergleichen? BeiB’jna nana erfüllt d erj.na selbst auch im Wiederholungsfälle eine nm nisa' dagegen ist im analogen Falle der xpin nur 'K’Xia n”’ ö’nnK? Dagegen meint der nm« nm») pm T*op) gerade umgekehrt: Wenn der s*?k Vj?in HS’» andere H’xia ist, so liegt der Grund darin, weil s’anv bnn»’ ba und es so betrachtet wird, als ob er selber noch nicht seiner Pflicht genügte, so lange nicht auch der andere HL’ war-; dagegen obliegt bei B’jna nana nach den meisten B’peiB dem mas selbst gar nicht die Pflicht, sich segnen zu lassen, vielmehr ist es der jna, dem die Segenspflicht obliegt, daher kann bei B’jna nana im Wiederholungsfälle viel weniger von einer Pflichterfüllung die Rede fein, als bei nBi»nsppn* Die Achdüth-Vereinigung.. beruft sich auf die Arewus-Pflicht, n^’ v’nnn u’rria. zu sein. Sie fordert das. Verbleiben in den Reformgemeinden, damit diejenigen, . die sich nicht separieren wollen, die Gesetze von naw nsppn» a’jnpnani. usw. erfüllen können. Was erreicht sie mit dieser Arewus-Politik? Daß . Generationen aufwachsen, die es als eine Selbstverständlichkeit empfinden, daß nsi» nsr’pn' a’jna nana usw. nicht für die Gemeinde, sondern lediglich für" Re v r t h ckd öUe P a r t e i 8U"GWemde erhalten werden. Penn was nach -den meisten v’pviB für D’jna nana gilt, daß der Gemeinde lediglich die Pflicht obliegt, den zur .nana verpflichteten D’jna die Möglichkeit zu verschaffen, diese Pflicht zu erfüllen, das gilt ja nach der Anschauung der Achduth-Vereinigung ebenso für nei» nv’pn und alle anderen niL» nrnna»: wenn eine Gemeinde ihren orthodoxen Mitgliedern die Möglichkeit verschafft, diese nix» zu erfüllen, dann ist sie eine jüdische Gemeinde und das Verbleiben * in ihr religiöse Pflicht. So läuft die Achduth-Jdeologie wie auf eine Umkehrung des Arewus-Begriffs so auch letzten Endes auf eine völlige Verzerrung des niax-Begriffs hinaus , , Nachdem wie im ersten Abschnitt den Arewus-Begriff selbst durchleuchtet haben, wollen wir nun die Konsequenzen ins Auge fassen, in denen sich dieser Begriff religionsgesetzlich auswirkt. Von der eine nnnjn tw treffenden gesetzlichen Strafe werden auch die B’p’ns mttbe» troffen, die ihr zugehörig waren. Also schon, die bloße Zugehörigkeit zu einer nnnj.n n’sr genügt, um die D’pnx einer solchen Stadt in das Schicksal der v’vVn mit hineinzuziehen. Hier tritt uns der Arewus-Gedanke mit der ganzen erschütternden Wucht seines wahren Sinnes entgegen. Vgl. K"n) traar nm» bs/ nmb nw 5unt?'a nnsra naix ’jk pi nnnjn w bbsn nan nan ma nnirr m nur» .nnrr iTrsrn Va nan'i jairrn 'jai nj ’ja j’jN nan^ n'nrn n§va VVin’ an'? nrra a'DM uaxv tmaa mW? ^aa inaa i^nai nmayn by. aa’aona inaa am? nunnn -nai nnmn * Aus dem Arewus-Gedanken folgt ferner die Pflicht der nnain. Rücksichten der Schonung gelten nur in bezug auf iman^» am* j’at? amam Dagegen ist a’at? ’nana jede Rücksicht zu vermeiden. Vgl. m n nwn 'bn a,7aan. Wie anders kann gegenüber einer Reformgemeinöe die nnain» Pflicht erfüllt werden, als durch Lossagung von ihr? Wird etwa der Geist gegenseitiger Duldung, der eine Reformgemeinde mit orthodoxen Einrichtungen xrftzllt, von den. Reformern selbstals nnain in ihrer gelindesten Form, geschweige im gesetzlich vorgeschriebenen Ausmaß empfunden? Auf dem Arewus-Gedanken beruht das Verbot von vrmnn Hb, das Gesetz, die eine Thora nicht mmn Da in Zwittergestalt erscheinen zu lassen^ Nicht einmal zwei verschiedene a’jnj» dürfen im Sinne dieses Gesetzes in einer Gemeinde geduldet werden. Vgl. ywn n"iH t?nn ’n» B’jnja ’jt?n a'nas; *n *jia a^aai a^aanna pm Hb awn n'2 n’Hi nn« msra jh rraa ’in im msra , mnwnn Wie schwerwiegend muß erst die Zwiespältigkeit sein, wenn sie sich auf das Judentum in seiner Ganzheit erstreckt! Die Achduth-Vereinigung konzentriert ihren Blick ganz einseitig auf die orthodoxen „Errungenschaften" in den Reformgemeinden (als ob nicht auch die neologen Einrichtungen im Sinne des Gedankens nbnpn ’ja — vgl. j"2p '’o rrirr am n*w—anb v*. a’anw jn Einrichtungen der Gesamt gemeinde wären) und sie übersieht, daß gerade diese Errungenschaften es sind, die es ermöglichen, die eine Thora,, die nur in reformlosen Gemeinden , in ihrer eindeutigen Einheit sich darzustellen vermag, mmn Da erscheinen zu lassen. Zudem ist es noch sehr fraglich, ob man auf Grund des Arewüs-Gedankens verpflichtet ist, einen n»ia bnnt?’, der nnaa sündigt, selbst wenn