Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 44 (1903)
- Issue
- Heft 51 (29.6.1903)
- Date
- 1903-06-29
- Page
- – (sequence 12)
- Language
- German
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deres. so einem kleinen Balkanstaat gegenüber ist Alles erlaubt, aber dem großen Rußland? Run. dem ist eben — auch Alles erlaubt. (Vergl. auch unseren heutigen Leitartikel „Kischinew und Belgrad".) Zeitungsnachrrchteu und Correfpottdenzeu. Deutschland. Mainz, 28. Juni. Im letzten Reichstag gab es zwöE Antisemiten, der neugewählte wird nur neun aufzählen. Bei der Neuwahl sind von den Antisemiten unterlegen: Ablwardt, Bindewald, Lotze, Miiller- Aaldeck und Raab. Berlin, 10. Juni. Der in den „Satzungen" des „Deutsch-Israelitischen Gemeindebundes" angeführten Aufgabe, Erfahrungen auf dem Gebiete der Gemeinde- Verwaltung zu sammeln und mitzutheilen, entsprechend, hat der „Deutsch-Jsr. Gemeindebund", wie aus seinen jüngst veröffentlichen „Mittheilungen" zu ersehen ist, unter anderen Enqueten auch bezüglich des Wahlrechts der Ausländer zur Repräsentantenversammlung eine Rundfrage an die Vorstände der Gemeinden gerichtet. Es wurden hierauf Antworten von 27 Großgcmeinden eingesandt. Aus denselben ist ersichtlich. daß, von den generellen Erlassen der Behörden für jüdische Angelegenheiten in Württemberg und Baden und einer Spezialentscheidung des preußischen Ministers des Innern vom 20. Juli 1897 abgesehen, keine behördlichen Entscheidungen über das Wahlrecht der Ausländer in neuerer Zeit vorliegen. In Württemberg und Baden wird die Kirchengemeinde-Angehörigkeit israelitischer Glaubensgenossen nur durch den Wohnsitz bestimmt. Demnach besitzt in Baden und Württemberg jeder ausländische Israelit, der das 25. Lebensjahr vollendet hat, nach einjährigem Wohnsitz, wenn er Steuern zur Synagogengemeinde zahlt, sowohl das aktive wie das passive Wahlrecht. In den Reichslanden wird nur derjenige Ausländer zur aktiven Wahl zugelassen, der drei Jahre in dem betreffenden Konsistorialbezirk wohnhaft gewesen ist. während auch das passive Wahlrecht nur den Reichsangehörigen zusteht. Nach dem obenerwähnten Spezialerlaß gilt für Preußen auch in dieser Frage noch das Gesetz vom 23. Juli 1847. wonach auch ausländische Juden, die im Jnlande wohnen, sowohl das aktive wie passive Wahlrecht zur Repräsentanten-Versammlung erwerben können und in einem speziellen Falle, der sich in Veuthen O.-S. zutrug, wo durch den Magistrat 1899 drei Gemeindemitglicder aus der Wählerliste als Ausländer gestrichen worden waren, bestätigte bald darauf die königliche Regierung in Oppeln die neuen Gemeindestatuten und Wahlordnung der Vorsteher und Repräsentanten, wonach jedes männliche, volljährige, unbescholtene und selbstständige Mitglied der Gemeinde, welches mit der Entrichtung seiner Beiträge während der letzten drei Jahre nicht im Rückstände geblieben ist, zur Theilnahme an den Gemeindewahlen berechtigt ist. In Preußen wird im Wesentlichen zwischen Reichsangehörigen und Ausländern in Bezug auf das Wahlrecht innerhalb der jüdischen Gemeinden kein Unterschied gemacht. Abgesehen von dem eben zitirten Beuthener Fall und von Kattowitz, Ivo den Ausländern nur das aktive und passive Wahlrecht zu der Repräsentantenversammlung, nicht aber zum Borstandsamt zusteht — letzteres erfordert als mittelbares Staatsamt die preußische Staatsangehörigkeit — ist also in Preußen die Zuerkennung des Wahlrechts der Ausländer die allgemeine Regel. In zwei Großqemeinden . außerhalb Preußens, nur in Leipzig (Sachsen) und in Würzburg (Bayern) steht den Ausländern kein Wahlrecht zu. Wnrzburg, 21. Juni. Zu der Berichterstattung in voriger Nummer von hier sei ergänzend hinzugefügt, daß sich Würzburg in alter, wie in neuer Zeit dieser unserer heiligsten Pflichten immer, des nis'tz min stets bewußt geblieben, und der Thorapflege hier eine Stätte nun Dpa zu gewähren, stets bestrebt war. So ist es geschichtliche Thatsache, daß in alter Zeit die hiesige Gemeinde zu den ctrw ne cp cmpn n&np ee>n nernp by zählte, an deren Spitze etziv yses gestanden; und als sich in der ersten Hälfte des vorigen Jahrhunderts die neue Gemeinde konstrtuirte, that sie es mit einem Rabbi Abraham Bing s. A. als Rabbiner an ihrer Spitze, mit dessen Uebersiedelung von Heidingsfeld hierher sogleich auch eine Jeschiwoh, eine Pflanzstätte der Thora, dahier erblühte, deren Jünger zu den späteren nnn ^nj zählten. Was der Nachfolger, Rabbi Seligmann Bär Bamberger s. A., für jyn’n ue'tz gethan, wie er ebenfalls eine der größten Jeschiwos in Deutschland errichtete und unterhielt, und wie er in der Aneiferung zum „Lernen" seine schönste Aufgabe fand, ist noch in Aller Gedächtniß. Noch wirkt sein großer Geist fort. Nicht minder ist auch sein Sohn und Nachfolger, unser Rabbiner Nathan Bamberger, bestrebt, in gleichem Sinne fortzuwirlen, eine Jcschiivoh zu unterhalten und durch verschiedene Schiurim Thora-Kenntniß zu verbreiten nun tznzntz nuixntzi. Nebenbei bestanden und bestehen verschiedene nnen, die den gleichen Zweck haben, wie der nun uvtzn- und der neu 'enix-Verein, welch' letzterer vor ca. 33 Jahren gegründet worden und seitdem durch Schiurim in ms: ey picc, sowie sabbatliche, homiletischexegetische Vorträge, sowohl für das jüngere, als reisere Geschlecht, segensreich wirkt. In engem Anschluß^ hieran hat sich nun auch der erwähnte neue Verein e"n upv, zumeist aus jungen Leuten, die sich durch Erziehung den rechten Sinn für pnn noch bewahrt, gebildet, und Herr Dr. M. L. Bamberger hat es ver-