Der Israelit
- Journal
- Der Israelit
- Volume
- 42 (1901)
- Issue
- Heft 28-29 (15.4.1901)
- Date
- 1901-04-15
- Page
- – (sequence 4)
- Language
- German
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650 lassen. Uebrigens wird selbst Herr Dr. Aub, wenn er diesen Sachverhalt erfährt, zugeben muffen, daß ich recht gehandelt habe. Das fanatisch aufklärerische Denunciantenthum wird jedoch darum nicht aufhören, mit seiner, einer besseren Sache würdigen, zähen Ausdauer meine Schritte zu belauern und jede Lappalie, ja selbst solch' lautern und uneigennützigen Liebesdienst, wie den vorliegenden, zum Gegenstände einer die Vorgesetzte Behörde behelligenden Beschwerde zu machen. Das ist, wie es scheint, nicht zu ändern. Ehrerbietigst gezeichnet: Dr. Marcus Lehmann, Prediger der israelitischen Religionsgesellschaft dahier. Mainz, 1. Februar 1861. Man zwinge die Religionsgesellschaft, außer den Kosten des eigenen Cultus, auch noch denen der Reformgemeinde beizusteuern, ohne daß sie hierfür eine Gegenleistung erhalte und dabei verbiete man ihr, auswärtigen orthodoxen Glaubensgenossen ihre Synagoge und ihren Prediger zur Verfügung zu stellen. Ferner suchen die Petenten folgende drei Punkte nachzuweiscn: 11 daß die gegen sie ausgeübten Religionsbeschränkungen im Widerspruch mit dem verfaffungsmäßigen und bürg ' ien Rechte stehen. Jur Begrv ’nu führen sie an, daß man im Großherzogthuv , unv speziell in Rheinheffen damals, als freie Religionsübung gestattet wurde, nur orthodoxe Religiousübungen gekannt habe; wenn nun ein resormirter Ritus gestattet sei, so sei doch deßhalb der f r ü b e r e orthodoxe nicht v e r b o - l e n. Zu den Religionsübungen gehörten aber auch die religiöse Trauung und die Vornahme der übrigen rabbinilchen Funktionen. In Rheinheffen speciell kenne man nur die Eivilehe, es bestehe keine Verpflichtung zur Vornahme der religiösen Trauung, umsoweniger könne eine Verpflichtung dazu durch einen bestimmten Geistlichen bestehen. Zum Eopuliren sei im Judenthum gar nicht das Officium eines Rabbinen erforderlich, wie könne man nun gerade dem orthodoxen Rabbinen das verbieten, was jedem jüdischen Privatmanne erlaubt sei? 2) daß diese Beschränkungen, die bei der rechtlichen Reguliruna der Eheschließung maßgebenden öffentlichen und Vrivatinteressen gefährden. Der Staat diirfe unmöglich veranlaßen, daß die religiöse Weihe der Ehe dadurch gefährdet werde, daß die Einsegnung der Ebe eine aufgezwungene sei. — Der Christ müsse sich allerdings, so lange er nicht aus der betreffenden Kirche austrete, den Competenzvorschriften s'ügen: bei dem Juden sei das anders, denn das Judentbum kenne keine Competenzvorschristen; — 3) daß diese Beschränkungen den Prinzipien des Judenthums in Betreff der Eheschließung widersprechen. Das Judenthum kennt keine Geistlichen im Sinne christlicher Anschauungen; der Rabbiner ist lediglich Religionslehrer und Gesetzeskundiger, graduirt durch das Diplom anderer Gelehrten (Morenu). Das Judenthum kennt keine Ordination, welche die Kraft zur Spendung eines Sacramentes oder Gnadenmittels, die ausschließliche Befähigung zur Vornahme einer religiösen Handlung verleiht. Rack dem Rechte der Synagoge bedarf die Eheschließung nicht einmal der Mitwirkung des Rabbiners, um giltig und wirksam zu sein; es gehört dazu nur die in bestimmten Formen und in Gegenwart qualificirter Zeugen vollzogene Zusage — als Begleitung des übergebenen Traurings — des Mannes an die Frau, daß sie ihm nach dem Gesetze Moses und Israels angetraut sein solle, und daß diese Frau diese Zusage und den. Trauring stillschweigend annimmt. Der Rabbiner wird zugezogen nicht als Geistlicher oder Priester, sondern als frommer, erleuchteter Mann und Lehrer des Gesetzes. Seine Zuziehung wird als verdienstlich und nützlich bezeichnet, weil seine Gegenwart und Leitung den Jntereffenten eine Garantie bietet, daß der Akt rite von Statten geht. Der Referent Ihres Ausschußes gab dem Gr. Ministerium des Innern Kenntniß von dieser Beschwerde und erhielt unterm 21. März 1868, kurz vor der eingetretenen Pause in den Kammerverhandlungen, folgende Aufschlüße über das Verhalten der Regierung zu dieser Frage. (Schluß in der ersten Beilage.) Zeitungsnachrichten nnd (Korrespondenzen. Deutschland. Berlin, 14. April. Eine Streitfrage, welche die Besoldung jüdischer Lehrer betrifft, ist jetzt durch den Kultusminister entschieden worden. Rach dem Lehrerbesoldungsgesetz von 1897 soll dem Lehrer überall da, wo mit dem Lehramt ein .Kirchenamt organisch verbunden ist, ein „erhöhtes Grundgehalt" gewährt werden. Bezüglich der jüdischen Volksschullehrer, die ein Kultusamt als Vorbeter, Schächter u. s. w. versehen, wurde in einzelnen Provinzen diese Bestimmung gleichfalls angewandt, während in anderen die Aufsichtsbehörde solche Anträge mit der Begründung ablehnte, das Gesetz fände hier keine Anwendung, weil Synagogenämter „keine Kirchenämter" seien. Der Kultusminister hat nun neuerdings in einem Einzelfalle die Beschwerde -Lues Lehrers, welchem die Erhöhung des Grundgehalts verweigert wurde, abgelehnt. Frankfurt a. M. Als dasErlösungsfest zu Ende ging, da erlöste der Allgütige Vater eine edle Seele von ibren irdischen Oualen und die Seele stieg rein und heilig in die lichten Höhen, um dort den wohlverdienten Lohn in Empfang zu nehmen. Herr Leopold A b r a -