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Der Israelit · 1901-04-15 · Heft 28-29 (15.4.1901) · page 3

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 28-29 (15.4.1901)
Date
1901-04-15
Page
– (sequence 3)
Language
German
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649 Die Petenten heben zuerst das Drückende und Lästige dieser Religionsbeschränkungen hervor. Wiederholt seien die nächsten Angehörigen der Mitglieder ihrer (Mainzer) israelitischen Religionsgesellschaft, die daselbst ihr Hochzeitsfest gefeiert, gezwungen worden, nicht die Synagoge der Religionsgesellschast, sondern die Reformsynagoge und den Reformrabbinen zu benützen. So oft eine derartige Trauung habe stattfinden sollen, sei stets auf geschehene Denunciation hin eine lreisamtliche Inhibition erfolgt. Hierher gehöre auch folgender Vorfall: Ein schwer erkrankter jüdischer Soldat k. k. österreichischer Garnison, stets eifriger Besucher ihrer Synagoge, habe vor seinem Sterben den orthodoxen Rabbinen zu sich kommen lasten, damit er ihm geistlichen Zuspruch ertheilte, mit ihm betete und einige Aufträge von ihm annahm. Kurz nach dessen Tod kam dem Vorstand der Religionsgesellschaft folgendes kreisamtliches Rescript zu, das wir, sowie die Erklärung des Predigers der Religionsgesellschaft, deßhalb hier folgen lassen, weil sie am besten die Sachlage charakterisiren. Mainz, am 10. Januar 1861. Betr. die unbefugte Vornahme von Amtshandlungen Seitens des Predigers der israelitischen Religionsgesellschaft dahier. Das Großherzogliche Kreisamt Mainz an den Vorstand der israelit. Religionsgesellschaft dahier. Es ist zu unserer Kenntniß gekommen, daß der von Ihnen angenommene Prediger Dr. Lehmann kürzlich in Folge eines von der k. k. österr. Militärbehörde, welche ihn für einen Rabbiner gehalten, irrthümlich an ihn gerichteten Ersuchens, die Einleitung zu dem Begräbnisse eines österreichischen Soldaten vorgenommen habe, statt die requirirende Behörde sofort an den Rabbiner zu verweisen. Wir beauftragen Sie, den Prediger Dr. Lehmann anzuweisen, in Zukunft durchaus nur Amtshandlungen in Bezug auf Mitglieder Ihrer Religionsgesellschaft vorzunehmen, da er nach den bestehenden Bestimmungen hierzu allein berechtigt ist, und daß er daher auch auf jedes von anderer Seite an ihn irrthümlicher Weise ergehende Ansinnen sofort abzulehnen und die Ansuchenden damit an den angestellten Rabbiner der israelitischen Gemeinde zu verweisen habe. (Gezeichnet): Schmitt. Ergeben st er Bericht. Betr. zu Last gelegter, unbefugter Vornahme von Amtshandlungen. An den Vorstand der israelit. Religionsgesellschaft dahier. Verebrlicher Vorstand hat mich aufgefordert, mich über die Thatsachen zu erklären, welche etwa die Zuschrift Gr. Kreisamtes vom 10. v. Mts., unbefugte Vornahme von Amtshandlungen meinerseits betreffend, veranlaßt haben mögen und was ich darauf zu erwiedern habe. Dieser Aufforderung nachkommend, beehre ich mich, Folgendes zu eiwiedern: Ich wurde von einem Unteroffizier zu dem schwer erkrankten österreichischen Soldaten Joseph Gottlieb gerufen, der mir persönlich seit längerer Zeit als eifriger Besucher unserer Synagoge bekannt war. Dieser wünschte mich zu sprechen — nicht den Rabbiner — sondern speciell in i ch in Person, um mir einige seiner letzten Wünsche mitzutheilen. Als ich hinkam, fand ich ihn dem Tode nahe und war somit verpflichtet, mit ihm die Sterbegebete zu beten, wie dies jeder Jude, sei er Rabbiner oder nicht, in solcher Lage thun muß, und wie es immer geschieht. — Ich bitte, wohllöblichem Kreisamt zu bemerken, daß in keiner jüdischen Gemeinde und auch nicht in Mainz, es Sache des Rabbiners ist, diese Gebete zu verrichten, sondern daß dies durch die Beerdigungsbrüderschaft und in Abwesenheit derselben, durch jeden andern Israeliten geschieht. Als mir später ein k. t. Oberleutnant den Tod des Gottlieb mittheilte und mich ersuchte, die Beerdigung zu veranlassen, theilte ich einfach den Fall dem Diener besagter Brüderschaft mit, welche allein — nicht der Rabbiner — die nöthigen technischen und rituellen Handlungen bei der Leiche vornimmt. Ich habe keinerlei Anstalten gemacht, die Leiche amtlich zu geleiten oder sonst irgend eine Amtshandlung vorzunehmen. In Betreff der hier stationirten israelitischen Soldaten isi es einfach meine Pflicht, und die Pflicht jedes Glaubensgenossen, ihnen mit Rath und That an die Hand zu gehen, um ihnen die Erfüllung ihrer religiösen Pflichten zu erleichtern und möglich zu machen, wenn sie mich darum ersuchen, und diese meine Pflicht zu erfüllen, isi andrerseits auch mein Recht! Es ist z. B. folgender eclatanter Fall vorgekommen: Durch ein nicht zu entschuldigendes Versehen war den hohen Vorgesetzten dieser Leute ein unrichtiger Tag als Versöhnungstag jüngsthin mitgetheilt worden und sie befanden sich in Folge davon an diesem unserm heiligsten Feiertage ohne Urlaub. Laut jammernd klagten sie mir dies Unerhörte! Da habe ich mir allerdings erlaubt, selbst zu den höchsten Militärbehörden zu eilen und erwirkte wenige Stunden vor dem Beginne der Feier die nöthigen Ordres. Dies der einfache Hergang! So mußte ich handeln, und so würde jeder wahre Israelit in ähnlichen Fällen gehandelt haben. — Meine Schuld ist es nicht, daß die österreichische Militärbehörde in mir einen Rabbiner sieht, denn so heißen auf dem ganzen Erdbälle diejenigen, denen meine Funktionen obliegen, ich allein ausgenommen; und ebensowenig ist es meine Schuld, daß die fraglichen Soldaten in einem Lande heimisch sind, wo das ächte Judenthum sich erhalten hat, und daß sie demselben treu, einen der sogenannten Reformpartei angehörigen Rabbiner bei ihren religiösen Angelegenheiten zuzuziehen, sich nicht zwingen

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