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Der Israelit · 1901-04-15 · Heft 28-29 (15.4.1901) · page 2

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Journal
Der Israelit
Volume
42 (1901)
Issue
Heft 28-29 (15.4.1901)
Date
1901-04-15
Page
– (sequence 2)
Language
German
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648 an des Großherzogs Königliche Hoheit gerichteten Vorstellung vom 6. September 1868 um Verleihung von Corporationsrechten bat, welchem Gesuche noch in demselben Jahre willfahrt wurde. Es dürfte zweckentsprechend sein, hier speciell von zwei Paragraphen der Statuten der israelitischen Religionsgesellschaft Einsicht zu nehmen. 8 1 lautet: Zweck der israelitischen Religionsgesellschaft ist: Abhaltung des Gottesdienstes und Vornahme religiöser Handlungen nach althergebrachtem Ritus. Es wird keine Trennung von der israelitischen Religionsgemeinde in Mainz beabsichtigt; es gehört vielmehr zu den Zwecken des Vereins, das alle israelitischen Bewohner hiesiger Stadt bisher umschließende Band zu erhalten und zu befestigen. § 26 lautet: Die Funktionen des Predigers und Religionslehrers bestehen in der Entscheidung der bei den Vereinsmitgliedern vorkommenden casuistischen Fragen, im Vollzüge der verschiedenen religiösen und rituellen Akte, in der Handhabung der Stmagogenordnung, in der Predigt, im feierlichen Vortrage des Gebets für Ihre Königlichen Hoheiten den Großherzog und die Großherzogin und in der Ertheilung des Religionsunterrichts. Schon vor Genehmigung der Statuten der israelitischen Religionsgesellschaft und vor der Ertheilung der Corporationsrechte an dieselbe, war durch Verfügung Gr. Ministeriums des Innern an das Kreisamt Mainz vom 17. August 1868 denselben Petenten die von ihnen erbetene Erlaubniß ertheilt worden, „die bei ihnen und ihren Familien-Angehörigen vorkommenden religiösen Trauungen durch den von ihnen angenommenen Prediger Dr. Marcus Lehmann vornehmen lassen zu dürfen." Die Motive in dieser Verfügung Gr. Ministeriums des Innern lauten wie folgt: 1) „daß weder die jüdischen Religionssatzungen,, noch irgend eine staatsgesetzliche Bestimmung der Gewährung dieses Gesuches entgegensteht und daß, nachdem den Petenten bereits die Ermächtigung ertheilt worden ist, ihren besonderen Gottesdienst nach altherkömmlichem Ritus unter der Leitung eines eigenen Predigers abzubalten, kein Grund vorliegt, diesem Prediger nicht auch die Vornahme von Trauungen zu gestatten: 2) daß in der Provinz Rheinhessen die Civilstandsbeamten, von welchen die Ehen abgeschlossen werden, alle Interessen des Staates in Bezug aus die Eingehung der Ehen zu wahren haben und die Annahme oder Unterlassung der nachfolgenden religiösen Trauung bei den Juden, ebenso wie bei den Christen, lediglich dem Ermessen und dem religiösen Bedürfnisse der Brautpaare überlassen ist, ohne daß sich daran irgend welche bürgerliche Folgen knüpfen, und 3) daß diejenigen Rücksichten auf die Gewissensfreiheit, aus welchen man die sogenannten altgläubigen Inden in Mainz nicht zur Theilnahme an den ihren religiösen Ueberzeugungen widerstreitenden Reformen des allgemeinen israelitischen Gottesdienstes nöthigen zu sollen glaubte, in gleicher Weise dafür sprechen, daß man sie auch nicht nöthigt, diesen Reformen sich bei ihren Trauungen in der Synagoge zu unterwerfen." Es war nun sehr natürlich, daß, trotz des versöhnenden Charakters des 1 der Statuten der orthodoxen Religionsgcsellschaft zu Mainz, die beschränkten Functionen des Predigers dieser Gesellschaft Anlaß zu einer verschiedenen Auslegung des betreffenden Paragraphen sowohl Seitens der Gesellschaft selbst, wie Seitens Gr. Ministeriums geben konnten, sowie daß eine Reihe von Denunciationen und in Folge hiervon Mißhelligkeiten zwischen den Mitgliedern der israelitischen Religionsgesellschaft und der Religionsgemeinde in Mainz hervorgerufen werden mußten! Zwar ist die Gewissens- und Religionsfreiheit in unserem Großberzogthume verfassungsmäßig garantirt, dagegen fehlt es aber an einem Religionsgesetz, welches die Verhältnisse der Kirchen zum Staat regelt, und scheint Gr. Ministerium das Verhältniß zwischen dem Staat und dem Judenthum nach gewissen Observanzen zu behandeln und hierdurch eine Art Landesrabbinat hervorgerufen zu haben. Dem Rabbinen der Reformgemeinde ist Seitens, der Behörden das ausschließliche Recht zuerkannt, Trauungen und andere rabbinische Funktionen bei sog. Ortsfremden vorzunehmen, selbst wenn solche zur orthodoxen Richtung gehören: der Prediger der orthodoxen Religionsgesellschaft ist bezüglich der Ausübung seiner Functionen speziell nur auf die Mitglieder seiner Religionsgesellschaft beschränkt. Auf wiederholte Bitten und Beschwerden der Petenten, daß man ihrem Prediger die Vornahme von Trauungen und religiösen Handlungen bei solchen Ortsfremden gestatten möge, welche ihrer (der orthodoxeni Richtung angehörten und dieses wünschten, erfolgte von Gr. Ministerium unterm 21. April 1863 der Bescheid, daß es bei der „bisherigen Observanz" sein Bewenden haben solle. In Folge hiervon richteten die Petenten unter dem 6. Juni 1867 eine Eingabe an Hohe Kammer, worin sie ersuchen: „die Kammer wolle geneigtest uns ihren Beistand gewähren, damit die uns, resp. unserm Rabbinen bei Vollziehung religiöser Akte aufgelegten Beschränkungen aufgehoben und daß unserm Rabbinen dasselbe Recht in Bezug auf orthodoxe Israeliten zugestanden werde, wie es dem Reform-Rabbinen in Bezug aus die Anhänger seiner Richtung zusteht, daß es überhaupt den einzelnen Israeliten, Einheimischen oder hierherkommenden Fremden freistehe, sich behufs Vornahme rabbinischer Akte an denjenigen Rabbinen zu wenden, der ihr Vertrauen genießt."

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