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Der Israelit · 1890-12-01 · Heft 94 (1.12.1890) · page 2

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Der Israelit
Volume
31 (1890)
Issue
Heft 94 (1.12.1890)
Date
1890-12-01
Page
– (sequence 2)
Language
German
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1688 Gnade für Recht gelten lassen. l(Das.)«) Denn wenn einst der Mensch vor Gottes Richterftuhl erscheint, wird er zu allererst gefragt werden, ob er seinem Mitmenschen gegenüber mit Gewissen und Treue gehandelt hat. (Sabbat, 31 a.) *) Deßhalb wird die gewissenlose Ausbeutung des Arbeiters als ein Vergehen betrachtet, welches dem Morde gleichkommt. (Baba Meziah, 112 a.)8) Ferner: warum hegt der Arbeiter seine Sehnsucht so sehr nach dem Lohne? weil er um des Lohnes willen, sich oft der Lebensgefahr auszusetzen Pflegt. (Das.)') Daraus ergibt sich, daß der Arbeitgeber mit dem Arbeiter nicht nur nach Recht und Gerechtigkeit, sondern mit Liebe und Barmherzigkeit zu verfahren hat. Welche Pflichten aber der Arbeiter dem Lohn Herrn gegenüber zu erfüllen hat, haben wir bereits oben erörtert, als wir nachgewiesen haben, daß der Arme um des Lohnes wegen selbst die schwerste und verachtetste Arbeit ehrlich und gewissenhaft verrichten soll, um nur frei und unabhängig leben zu können. Der Talmud hält den Miethsherrn und seinen Miethling für von einander abhängig. Der Eine bedarf des Andern, und Keiner von Beiden kann ohne den Andern existiren, was aus dem Folgenden hervorgeht: Bei einem Streitfall, lautet das Gesetz, schwört der Arbeiter und erhält seinen Lohn. Es war früher die feste Bestimmung getroffen, daß der Lohn Herr bet Streitfällen zu schwören hatte, wodurch er sodann der Zahlungspflicht enthoben war; man hat aber diese Bestimmung umgestoßen, und hat den Schwur dem Arbeiter auferlegt, damit er sein Geld erhalte und zu leben habe. Hierauf entspinnt sich folgender Pilpul: Frage: Soll deßhalb, damit der Arbeiter zu leben habe, der Lohn Herr um sein Geld gebracht werdenP Antwort: Es ist dem Lohnherrn so recht, damit er stets Arbeiter zur Verfügung habe. Frage: Es wäre ja auch dem Arbeiter ganz recht, wenn der Lohnherr schwören würde und dann nicht zu zahlen brauchte, damit der Arbeiter stets einen Lohnherrn finde? Antwort: Der Arbeitgeber ist immer genöthigt, Arbeiter aufzusuchen. ■wn ntpyDn rwi nn ob’ ynn r-w onb njnim (6 .(dü) pn miüD wxb 17 : püjr flNÜJ 1> DHD1N pb DIS {’D’JDDÜ nj/BQ ND") 1DS (7 .(sy ,to rot?) ruiDND nrrn nijj’bd ton) MOJ bm ib»to noü ->nü tonn bn (8 .(N"y ,n"'p nnnji Bonn rby no »jsd ibgj ns nbhj «in Pni (9 .(Dü) nnü by Nb nnnab icay nooi jb’Nn Frage: Ist denn nicht auch der Arbeiter gezwungen, sich einen Lohnherrn aufzusuchen? Antwort: Der Lohnherr kann darum nicht schwören, weil er es mit vielen Arbeitern zu thun hat, und sich daher die einzelnen Fälle nicht merken kann, was aber bei dem Arbeiter leichter möglich ist. (Babah Meziah, 112 b.)10) Es ist hieraus ersichtlich, daß Lohnherr und Arbeiter von einander abhängig und darum genöthigt sind, alle möglichen Rücksichten gegen einander walten zu lassen, damit die Interessen, welche sie gegenseitig verbinden, nicht durch die Gewalt und Gewissenslosigkeit zerrissen werden. (Fortsetzung folgt.) Literarischer Bericht. .V'sr "iblD pnN Via nxa nri« HG ibd Beth Aharon. R. Aharoni Fuld. Responsa atque adnotationes in plerosque Talmndi Babylonici tractatas, Aruch, Tischbi, Methurgeman etc. Frankfurt a. M. 1890. 8. Es ist mit größter Dankbarkeit anzuerkennen und allen Kreisen, in denen die jüdische Wiffenschast heimisch ist, wird es gewiß zur Genugthuung gereichen, daß die Söhne des vor nunmehr 42 Jahren verstorbenen, weithin berühmten R. Aharon Fuld b"m zu Frankfurt a. M. sich im Jntereffe der Wiffenschast und in uneigennützigster Weise entschloffen haben, mit der Veröffentlichung des handschriftlichen Nachlasses ihres Vaters zu beginnen. Der mit der Durchsicht desselben betraute bekannte Bibliograph und bewährte gelehrte Schriftsteller, Herr Chajim Horwitz in Frankfurt a. M., giebt uns in der Vorrede ein Verzeichniß des handschriftlichen Nachlasses, der sowohl in Briefen, gelehrten Abhandlungen, Dichtungen und Glossen besteht, die den Talmud-, Mischna-, Midraschexemplaren rc. seiner Bibliothek beigemerkt sind. Die Bibliothek ging mit vielen Handschriften nach dem Tode R. AharonS in den Besitz der hiesigen Stadtbibliothek über, die dieselbe Jedermann bereitwillig zum Gebrauch zur Verfügung stellt; ein nicht unbeträchtlicher Theil handschriftlichen Materials, namentlich Briefe aus dem ausgedehnten Briefwechsel, den R. Aharon mit fast allen Koryphäen seiner Zeit unterhielt (R. Akiba Eger, N. Abr. Wechsler, R. Koppel Bamberger, R. Seligm. Bamberger, R. Mendel Kargan, Dr. H. Auerbach u. s. w.), sind seitens der Familie in den nnpjn N’n non bym njrow ]nd m rxpam nupn (io DWOl ,TDBH rn HD 07ÜD TDÜN H1HÜ1 D"nn*7 nyiDüb jJD“l no nh’j t-ou n"nyn ,n"nynb nb NJNDOD tdeh v*n HD »dj noty ,cn’bjnB n*b rurvbn O’n »n S’püi tdü ynnüm n"nyn ,nnj*bn ndm *d ypv'i n"nyn ynnüDi n*b wtj ndu iHyon ihö n'nyn jv^n ,-urm d"j?d »dj tdü ,nj'N D"y .(D"y ,D"'P NP’tfD NDD) Nin

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