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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 51

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 51 (sequence 51)
Language
German
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51 Rabbinat, „da die Sache nicht gesetzw i drig sek," ft!r Einzelne wenn es verlangt wird, gestattet. Der Großherzogl. Mecklen-' burg-Schwerinsche Landes-Rabbiner Herr Dr. Holdheim hat in seiner Synagogen-Ordnung angeordnet, daß jüdische Leichen im Schwerinschen nur in Särgen beerdigt werden sollen.) Breslau, den 5. Nov. 1844. Gestern ist der Ministerbescheid, der die Verhältnisse der hiesigen Judengemeinde ordnet, unterzeichnet von den Ministern de- Innern und des Kultus, Herrn Grafen von Arnim und Herrn Eichhorn, an das Ober-Vorsteher-Kollegium der Gemeinde eingegangen. Die Verfügung bestätigt die Wahl des I)r. Geiger als ersten Rabbiners von Breslau, und bezeichnet die Wahl des Herrn Tiktin als illegal, da dieselbe nicht vom Ober-Vorsteher-Ämt, welches die einzig competente Behörde ist, ausgegangen sei. Ferner ist das Ober-Vorsteher-Ämt, bei der Nothwendigkeit eines zweiten Rabbiners, ermächtigt worden, eine neue Wahl vorzunehmen. Ein anderer Punkt der Verfügung sagt, daß die Statuten, ' welche die Mitglieder der Gemeinde unterschreiben , um die Mitgliederschaft zu erlangen, für Alle bindende Kraft hätten, und zwar so lange, bis das neue Juden-Reglement, *) welches dem Staatsrathe jetzt vorliege, die bestehenden Verhältnisse geordnet habe. Auch von der Anklage, die von einer gewissen Seite bei den hohen Ministerien erhoben ist, daß die Vorsteher einen neuen Kultus im großen Tempel eingeführt haben, sind dieselben als in ihrem Rechte befreiet worden, da man keinen Juden zwinge, einen bestimmten Tempel zu besuchen. **) Seit *) Dieses wird doch gewiß, wie zu erwarten ist, zeitgemäßer und schönender abgefaßt sein , alsdas alte abgeschmackte Juden - Reglement vom Jahre 1750, welches erschreckliche Dinge für die Juden enthielt und feit dem Edikt vom 11. März 181außer Kraft getreten ist. Die alten preußischen Luden äußerten in früherer Zeit, alS eS noch bestanden, sie haben nicht nöthig am Fasttage der Zerstörung Jerusalems, um eine trübe Stimmung zu erlangen, die Klage- und Trauerlieder (Kinoth), nach der Religionsvorschrift, zu lesen,,da für sie das Lesen deS preußischen Juden-Reglements eben dieselbe Wirkung an diesem Lrauertage Hervorbringen könne. D. H. **)' In dem oberwähnten, uns von Breslau zugesandten Reseript ist der letztere Grund nicht angegeben; vielmehr, „daß sich die " 4* .

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