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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 52

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 52 (sequence 52)
Language
German
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Kurzem schreitet man nun in Berlin, wie die politischen Zeitungen folgendermaßen mittbeikn, zu dieser gesetzlichen Regulirung. „Nach dem, die bürgerlichen Verhältnisse der Juden in den alten Provinzen Preußens betreffenden, königlichen Edict vom 11, März 1812 sollten die nöthigen Bestimmungen wegen des kirchlichen Zustandes und der Verbesserung des Unterrichts der Juden unter Zuziehung von Männern des jüdischen Glaubensbekenntnisses , die durch Kenntnisse und Rechtschaffenheit das allgemeine Vertrauen genießen, getroffen werden. Die hierzu nöthigen Schritte sind nun auf Anordnung des Ministers Eichhorn geschehen. Unter dem Vorsitz des Geheimen Regierungs- und Vortragenden Raths im Ministerium der geistlichen rc. Angelegenheiten, Dr. Brützgemann, ist gegenwärtig diese, aus den (auch als Schriftsteller rühmlichst bekanntest) DD. Zunz und Rubo, sowie dem Banquier und Vorsteher der jüdischen Gemeinde in Berlin, Muhr, zusammengesetzte begutachtende Commission versammelt, und^hat bereits mehrere Sitzungen gehalten. I)n. Zunz ist bekanntlich die erste Autorität hinsichtlich des jüdischen Gottesdienstes und auch sonst wegen seiner gründlichen Gelehrsamkeit hochgeehrt; Dr. Rubo ist ein tüchtiger und bewährter Rechtskundiger. Die Commission ist übrigennicht mit jener zu verwechseln, welche der.Vorstand der jüdischen Gemeinde zur Regelung des Synagogendienstes berufen hat, und welche vom Rabbiner Dr. Sachs, einem glänzenden, vortrefflichen Kanzelredner, präsidirt wird." Auch in der israelitischen Gemeinde zü Gothenburg in Schweden werden jm Gottesdienste Veränderungen vorgenommen. Wir theilen hier deshalb aus einem von unserm Correspondenten in Gothenburg uns gesandten Schreiben Folgendes mit: -Es werde Ew. Wohlgeboren vielleicht angenehm sein zu erfahren, daß die hiesige Gemeinde vor einigen Jahren Staatsbehörde (also nicht mehr wie früherhin beim Beerfchen Tempel und im Synagogenwesen in Berlin) in die Differenzen, die unter den Juden über ihren Kultus entstehen, nicht einmischen \ kann und diese sich vielmehr untereinander darüber einigen müssen.^ Auch von einem Juden: Reglement,^als solchem, ist darin keine Rede , sondern vielmehr von einer allgemeinen gesetzlichen Regulirung der „Gemeindeverhältmffe, die bereits in der Bor^ bereitung begriffen ist." "

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