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Sulamith · 1845-01-01 · Heft 1 · p. Seite 50

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Journal
Sulamith
Volume
9 (1845-1848)
Issue
Heft 1
Date
1845-01-01
Page
Seite 50 (sequence 50)
Language
German
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50 züglich eine Vereinfachung der Gebete.׳und daß auch die Mädchen am öffentlichen Gottesdienste fortan Theil nehmen sotten. Dieses war ihnen aber von jeher wenigstens nicht verwehrt, , und man sah bisweilen, besonders an Festtagen, jüdische Mädchen in den Frauensynagogen mitbeten. In unfern Tagen ist es aber allerdings vorzüglich nöthig, daß in Gemeinden, wie z. B. be- ' reits in Deßau, jüdische ReligionStöchterschulen vorhanden seien, in denen die Mädchen die hebräischen Hauptgebete mit deutscher Übersetzung lernen und daß auch in den Synagogen wenigstens einige deutsche Gebete Vorkommen , die von den Mädchen und Frauen mitgebetet werden können. Ferner bestehen die obenerwähnten neuen Einrichtungen in Abschaffung von störenden Gebräuchen, als: des Klopfens am Purim - oder Hamannsfeste (welches bereits feit vielen Jahren in vielen Gemeinden, z. B. in Deßau seit fast 50 Jahren und auch schon vom Kasselschen israelitischen Konsistorium im Jahre 1810 sman sehe / . die Sulamith 3. Jahrg. 6. Heft S. 366.] abgeschafft worden ist), des Lulafschüttelns am Laubhüttenfeste, des Schlagens (an die Brust beim Sündenbekenntnisse) am Versöhnungsfeste, (welches auch von den Rabbinern fürs Erste bloß in der Konsistorial-Synagoge zu Kassel bereits vor 35 Jahren abgeschafft worden war) *) u. s. w. Daß die Knaben nur erst nach zurückgelegtem 9. Lebensjahre zum Gottesdienste zugelaffen werden sollen, dürste bei altgläubigen Juden leicht Einwand verursachen, so wie doch in der Ehristenheit oft darüber disputirt wird, ob rs rathsam sei, Kinder schon früh oder erst später bei reiferem Alter am Gottesdienste Theil nehmen zu lassen. (In Deßau ist ein besonderer offener Raum in einer frühern untern Frauensynagoge für die Kinder bis in ihr 14. Lebensjahr, in der Synagoge eingerichtet, woselbst sich ein besonderer Aufseher befindet. Auch Mädchen gehen oft dahin.) Das in jüdischen Gemeinden ,mehr im südlichen Deutschland übliche׳Bewerfen des Brautpaars mit Weizen, ist vernünftiger Weise dort abgeschafft worden (auch schon vom israelitischen Konsistorium zu Kassel 1810; man sehe Sulamith 3. Jabrg. 5. Heft S. 204.). Bei BeerdigUMn^oll der Sarg auf dem Friedhofe nicht geöffnet werden.^Zm nördlichen Deutschland erhalten die jüdischen Leichen keine eigentlichen Särge. Zn Berlin hat es indeß das jetzige ") Dieses Sündenbekenntniß ')p wurde während der lauten ״Schmoneßra" nur vom Kantor in solcher gesprochen, nicht aber von der Gemeinde wiederholt oder mitgesprochen.

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