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Jeschurun · 1928-09-01 · Heft 9-10 (September 1928) · p. Seite 534

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Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Jeschurun
Volume
15 (1928)
Issue
Heft 9-10 (September 1928)
Date
1928-09-01
Page
Seite 534 (sequence 62)
Language
German
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mmB3m₪a₪ma₪Mmm₪₪m₪t₪₪₪B₪a₪₪₪B₪K₪₪₪₪₪₪₪₪B₪m 534 Seligmann Bär Bamberger זצ״ל meindemitteln die nötigen religiösen Institutionen einzurichten, sie ganz ihrer Leitung zu unterstellen, ohne daß der Vorstand sich einmischen dürfe. Auch sollten die Thoratreuen von allen steuerlichen Leistungen für Reformkultus und -schule befreit sein.1) Wieder wandten sich Mitglieder der Frankfurter Religionsgesellschaft an Rabbiner Bamberger; man bat ihn, persönlich nach Frankfurt zu kommen, um die noch nicht ausgetretenen Mitglieder der Religionsgesellschaft zum Austritt aus der Gemeinde zu veranlassen. Er weigerte sich zuerst und machte darauf aufmerksam, daß seine eventuelle Reise nach Frankfurt möglicherweise einen ganz andern Erfolg haben könne, als die Petenten sich versprachen. Es wäre denkbar, daß er dort bei der jetzigen Sachlage nicht mehr imstande wäre, die religionsgesetzliche Notwendigkeit des Austrittes nachzuweisen. Auf nochmalige Bitten entschloß er sich doch zur Reise nach Frankfurt. Tatsächlich kam er hier zu der Ueberzeugung, der Austritt sei nicht geboten, wenn die vom Gemeindevorstand versprochenen Garantien verwirklicht würden.1) Da die Frankfurter Börsen- und Handelszeitung über seine Stellungnahme eine unrichtige Notiz brachte, legte Rabbiner Bamberger in einer am 19. März 1877 der Zeitung eingesandten Berichtigung seinen Standpunkt dar. Man kann verstehen, wie schmerzlich auf Rabbiner Hirsch die Veröffentlichung des so angesehenen Würzburger Rabbiners wirkte. Mußte er doch fürchten, daß die Entwicklung seiner Religionsgesellschaft aufs empfindlichste gestört werde. So erklärt sich der scharfe Ton seines bekannten offenen Briefes. Nicht minder scharf war die offene Antwort Rabbiner Bambergers und die Replik Hirschs. Mit seiner Stellungnahme wollte Rabbiner Bamberger keineswegs eine Gemeinde, die Reformen eingeführt hat, im Sinne des Religionsgesetzes als Kehilla anerkennen, wenn sie den Gesetzestreuen die erwähnten Zugeständnisse macht. Im Gegenteil, sein Entgegenkommen beruht gerade darauf, daß er den 1I Offene Äntwort in Ges. Sehr. IV, S 557 ff. und 554 f.

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