Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 97 (sequence 7)
- Language
- German
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Max Freudenthal. Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrains zu Fürth XXVI. Auch wenn der Baal berith hier zur Beschneidungsmahlzeit legen läßt, sei es Wein oder andere Getränke, muß der Baal berith für die MohaKm auch legen, wie seit jeher und früher ebenfalls geschehen ist. Gott bewahre, bei Armen unter den Kindern unserer Stadt, wer annimmt55), darf der Mohel wohl für sich legen. Aber bei den anderen Baale berith wie oben, wenn der Mohel etwas zahlen wird Leggeld, sollen die GuM Macht haben ihn zu strafen, weil es dem heiligen Gebot von der Würde nimmt. XXVII. Auch soll keiner hier in unserer Gemeinde Sandek und zugleich Mohel sein, außer bei seinem Sohn oder Enkel ist die Erlaubnis in seiner Hand. Auch soll der Mohel das Messer und die Tropfen56) oder Pulver keinem mechabed57) sein, nur wer in der Chaburah istaber die Becher darf man mechabed sein den übrigen Hausherren unserer Gemeinde. XXVIII. Und wenn die Weiber zu lange außen bleiben mit dem Kind58), wie es ihre Art bisher, soll der Sandek in die Büchse 18 Groschen geben, und die Hebamme ist verpflichtet, die 18 Groschen noch am selben Tage zu schaffen oder die Mohalim sollen ihr's vom Aufsteckgeld nehmen59) und dem Gabbai einhändigen. XXIX. Bei irgend einem Kind, das nicht rechtmäßig geboren ist, soll keiner die Mohelschaft annehmen dürfen außer mit Zustimmung der Mehrzahl der GuM bei Strafe von zwei Reichsthalern. Und der Gabbai soll losen, wem diese Mohelschaft zufallen soll. Vom Beistand unter den Mitgliedern hat jedoch den Vorrang, wer sich freiwillig selbst erklären will als neuer Mohel bei diesen Gelegenheiten zu sein. XXX. Bei jeder Beschneidung muß auch ein alter und erfahrener Mohel von den auf der Pergamentschrift unterschriebenen Mitgliedern der Chaburah als Beistand sein, und man muß ihn mit den zur Beschneidung benötigten Dingen beehren, damit auch er sich mit dem Heiligen beschäftigen kann, falls es nötig wird, einem Mohel zu helfen. XXXI. Wenn eine Beschneidung im Hekdesch60) sein wird, so geht die Mohelschaft herum in der Chaburah, so wie sie hineingekommen sind61), und so im Kreise herum. Auch ist der Gabbai verpflichtet, im Pitikes ein besonderes Blatt deswegen darauf zu halten, daß, wenn einer nit hier wäre, also wenn man sieht, daß er in der Zwangslage wäre62), nit hierher zu kommen, also63) hat er sein gutes Anrecht6*) noch bei der nächsten Beschneidung zu genießen. Auch soll etlicher Mohel einen halben Gulden legen und der Sandek soll drei Gulden für die Bedürfnisse der Beschneidung wie von jeher geben. XXXII. Auch soll kein Mohel anreden oder anreden lassen, sei es vor der Geburt des Kindes oder nach der Geburt, und soll keine List gebraucht werden, sei es durch ihn selbst oder durch einen, der in seinem Auftrag kommt; nur der Baal berith soll das Mohelschaft dem Mohel in sein Haus schicken durch einen von seinen Hausgenossen, aber nicht durch die Hebamme. Und so aber einer von uns sollte das übertreten, soll er Strafe geben, was die GuM ihm machen. XXXIII. Und wenn daß einmal in Zukunft Geld in der Lade sollt übrig sein, sollen die GuM dürfen verleihen auf erlaubte Art65) gegen Pfand oder Verschreibungen auf Grundstücke, und der Gewinn gehört unserer Lade, soll auch sowohl für Heiliges als Profanes dürfen gebraucht werden. 55) D. h. die Beschneidung annimmt. M) cbn-ierr kann wohl nichts anderes heißen als Dianen, zumal auch das folgende Wort Pulver mit B statt P geschrieben ist. 57) Mit dem Darreichen der zum Beschneidungsakt nötigen Gegenstände beehren, um möglichst viele an der Ausübung des heiligen Gebotes teilnehmen zu lassen. 58) Mit der Vorbereitung des Kindes zur Beschneidung. 59) Ausdruck und Brauch sind aus der christlichen Umgebung übernommen und dort noch heute üblich: die Patin steckt das für die Hebamme bestimmte Geldgeschenk in das Steckkissen, in dem das Kind über die Taufe gehalten wird. 60) Armen- und Krankenhaus. — 61) Dialekt: kummen sein. 62) Wenn man sieht, aß er ein Ones wär. — 6S) Dialekt: asu. —6*) Sechiuth. 65) Abkürzung n"X"? al zad heter. 97