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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 98

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
Date
1937-01-01
Page
Seite 98 (sequence 8)
Language
German
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Berthold Rosenthal. Briefe von Mannheimer Juden aus den Jahren 1695 bis 1697 Diese Takkanoth sind mit aller Kraft und Stärke, und alle Mitglieder unserer Chaburah sind verpflichtet zu bestätigen und zu halten alles Obige mit obigen Strafen außer allem übrigen, was entspricht und sich annähert dem Vorangehenden. Und um Kraft und Stärke dem Inhalt zu gestatten, sind wir zur Unterschrift gekommen66). XXXIV. Wenn Gott, gelobt sei er, einem von den Mitgliedern der Chaburah einen Knaben schenkt, so soll es feststehende Satzung sein, daß die Gabbaim den Vorbeter beauftragen, das Kind mit einem Mischeberach zu segnen und 18 Groschen für wohltätige Zwecke im Namen aller Mitglieder der Chaburta Kadischta zu spenden. Bei anderen Kindern, deren Vater nicht Mitglied der Chaburah, sind die beiden Mohalim, die die Beschneidung vollziehen, oder der eine verpflichtet, es mit einem Mischeberach zu segnen und zu spenden, was ihr Herz ihnen eingibt. XXXV. Der eine Mohel soll am dritten Tage, wenn er da ist, besuchen, um zu untersuchen und nachzusehen den heiligen Bund, ob er in Ordnung ist67). XXXVI. Heute am Sonntag, den 5. Ab 4926S), versammelten sich und beschlossen bei einer Zusammenkunft der Chebrah Kadischa — nach 100 Jahren wollen wir leben und nicht sterben69) —, daß wenn einer von der Chebrah der Mohalim den Weg aller Erde geht, sie verpflichtet sind, in sein Haus zu gehen und einen Abschnitt Mischnajoth an Wochentagen, am Sabbath und an Festtagen vor dem Minchahgebet zu lernen, und wer nicht kommt, soll Strafe einen Kreuzer geben. XXXVII. Auch ist ausdrücklich bestimmt worden, daß die alten Gabbaim, der hochmögende Vorsteher R. Wolf und der hochmögende Moses Ansbach und der hochmögende gelehrte Lemmel und der hochmögende70) R. Binjamin die Lade nehmen und die Namen der Mohalim hineingehen sollen. Briefe von Mannheimer Juden aus den Jahren 1695 bis 1697 Von Berthold Rosenthal Unter den im Städtischen Archiv in Mannheim verwahrten Judenakten1) befinden sich sieben Briefe, die in den Jahren 1695—1697 von Mannheimer Juden geschrieben wurden. Sie erinnern vielfach an die Mitteilungen, die Prager Juden im November 1619 an Verwandte und 66) Die Unterschriften fehlen jedoch. Die folgenden Nummern sind spätere Zusätze, wie sich aus der Verschiedenheit der Handschrift und des zuletzt stehenden Datums ergibt. 67) Über die drei Tage nach der Beschneidung, an denen das Kind noch unter den Folgen leidet und besonderer Obhut und Gebete bedarf, vgl. die Quellen bei Glassberg a. a. O. S. 60. «») D. i. der 27. Juli 1732. 69) Beschwörende Euphemie, da vom Tode eines Mitgliedes die Rede ist. 70) Über die genannten Personen soll bei anderer Gelegenheit gehandelt werden. Über die Titulatur „Aluf" s. Wachstein, Inschriften des alten Judenfriedhofs in Wien, Bd. I, S. XLI. Der Titel hat bei obigen Personen nichts mehr mit der Bezeichnung der Gelehrsamkeit zu tun — bei Lemmel ist ausdrücklich die Gelehrtenbezeichnung niederen Grades „hattorani" hinzugefügt —, sondern bedeutet nur noch die angesehene führende Stelle in der Gemeinde. Dafür paßt wohl am besten als Übersetzung die in jener Zeit übliche Titulatur: hochmögend. Hinter den Namen die übliche Eulogie in Abkürzung: jz --= jischmerehu zuro, sein Gott behüte ihn. x) MA (= Städt Arch. Mannheim) XVX1. Das concessionsmäßige Bauen hiesiger Judenschaft betr. (1689—1698). Akt 22, 24, 25, 50, 57, 69 u. 70. 98

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