Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 96 (sequence 6)
- Language
- German
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Max Freudenthal. Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth •der neue Mohel nit abkommen könnte aus irgend einem Grund oder es ablehnt, dann ist der neue Mohel verpflichtet, den Mohel, der an. seiner Stelle reist, abzufinden43). XIX. Und dieser neue Mohel ist verpflichtet, dreimal auf seine Kosten wie -oben zu reisen, und wenn jenes Mal kein neuer Mohel vorhanden, sind die GuM verpflichtet, einen alten Mohel zu schicken, den sie durchs Los auswählen, und ihm aus unserer Lade einen halben Reichsthaler zu geben, und -wenn die Beschneidung auf dem Lande mehr als drei Meilen von hier von Fürth ist, dann soll seine Entschädigung aus der Lade ein Gulden sein. XX. Jeder Mohel, dem drei Mal ein Versehen Gottbehüte zustößt, dessen Strafe steht dann bei den GuM, und jeden Mohel, der Augengehäuse, die man Brillen nennt, braucht44), entfernt man, wenn dadurch ein Versehen ihm zustößt. XXI. Der Mohel, welcher den Schnitt hat, ist verpflichtet, am Tage oder in der Nacht vor der Beschneidung zu dem Kinde zu gehen, um nachzusehen, ob es sich zur Beschneidung eignet oder nicht45), bei Strafe von 18 Groschen. XXII. Wenn ein Kind noch einmal beschnitten werden muß, sei es von hier oder von einer anderen Gegend hierher sollte geschickt werden, um es in Ordnung zu bringen, so muß es den GuM angesagt werden, damit er zur Chaburah beschicken soll können, dazu40) zu kommen, wer will. Es soll sich auch kein Mohel hier unterstehen, allein es in Ordnung zu bringen, sondern nur in Verbindung und mit Erlaubnis von den GuM. Und der Gabbai, welcher Monats vorsteh er47) ist, soll einige erfahrene Mohalim versammeln, um sorgsam zu überwachen, was bei diesem Vorgang ordnungsgemäß zu tun ist, um ein Versehen fernzuhalten und die Krone zu erhöhen48). XXIII. Wenn ein Baal berith hätte die Mohelschaft weggegeben, nachdem das Kind das Licht der Welt erblickt hat, soll keiner weiter die Mohelschaft annehmen dürfen außer mit Zustimmung der GuM bei Strafe von einem Gulden in die Lade für diesen Ungehorsamen. Und ebenso übrige Anstöße49) in Sachen dieses heiligen Gebotes sollen bei den Mohalim verbleiben und durch die GuM ausgemacht werden und nit zum Bethdin oder zu Kahal50) deswegen zu laufen51). Aber Kahal und Bethdin doch auch keinerlei Freiheit und Geringsten nichts mit benommen soll sein. XXIV. Wenn irgend ein neuer Mohel aufgenommen wird, soll er in unsere Lade mindestens drei Gulden geben und auf jeden Fall verpflichtet sein nachzuweisen, daß er ein ganzes Jahr bei anderen Mohalim zur Hüfe bei Vollziehung der Beschneidung gewesen ist, und ist darauf zu achten, daß er geschickt darin und daß er ein gottesfürchtiger Mann ist. Jeder Mohel, der beschneidet und loslöst und nicht aussaugt, weil er zu weichlich52) ist, ist nicht .geschickt und man entfernt ihn. Und wenn auch jene Anordnung auf dem Din beruht53), so „verwarnt man doch einen Menschen in der Stunde der Tat"54). XXV. Der Mohel, der loslöst, ist auch verpflichtet, beim Baden des zarten beschnittenen Kindes zur Abendzeit am Tage der Beschneidung dabei zu stehen und nachzusehen, ob es nötig ist, die Loslösung in Ordnung zu bringen oder sonstige Erfordernisse bei der Beschneidung oder wegen des Blutes Gottbehüte, was die Hebamme nit allein zutrauen. 43) Lesallek. 44) Zu den Quellen über diese Bestimmung vgl. Glassberg, Sichron berith larischonim, Berlin 1892, S. 222. — 45) Glasberg a. a. O. S. 137. 46) Dialekt: derzu. — 4<) Abkürzung: n"2 48) Der Ausdruck schließt sich an Ez. 21,t31 an und ist sprichwörtlich geworden, hat aber hier noch eine spezielle Nebenbedeutung, da das Wort Atarah, Krone, Kranz, auch zugleich das Präputium des männlichen Gliedes bedeutet, so daß hier nicht bloß die Würde des Mohel, sondern auch die Wiedergenesung des Kindes in den Ausdruck eingeschlossen ist. 49) Sichsuchim. 50) Zum rabbinischen Gericht oder zur Gemeindeverwaltung, deren Kompetenzen aber doch nicht durch diese Bestimmung unterbunden werden sollen, -wie der Nachsatz zeigt. — 51) Dialekt: lofen. — 52) Mefunnak. 63) D. h. das Aussaugen ist eine rabbinische (keine biblische) Bestimmung. 54) Nach Mechilta zu 2. B. M. 19, 24; hier in verschärftem Sinn des Nichtzulassens gebraucht. 96