Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Journal
- Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
- Volume
- 1937
- Issue
- Heft 2-3
- Article
- Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrams zu Fürth
- Date
- 1937-01-01
- Page
- Seite 95 (sequence 5)
- Language
- German
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- Mohel 5× ep/1006163
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Max Freudenihal. Die heilige Genossenschaft der Männer des Bundes Abrains zu Fürth haben, es für Profanes wie für Heiliges zu gebrauchen, wie sich die Zeit geben wird. Sowohl für Leggeld33) wie für Strafen liegt die Erlaubnis in ihrer Hand, sie für Profanes wie für Heiliges zu gebrauchen. XIV. Der Diener des Gabbai ist verpflichtet, ständig die Strafen und das Leggeld einzufordern und die Empfänge davon im Pinkes einzutragen und mit den Mohalim zu verrechnen34). Und wenn die Gabbaim keinen Diener haben, so ist der Meborar verpflichtet, ihnen das Monatsgeld und die Strafen einzufordern, auch die Rechnung im Pinkes helfen zu führen, auch etlichen ein eigenes Blatt im Pinkes für seinen Empfang zu halten, auch an jedem Beschneidungstage die Büchse und jenes Pinkes, wo man die Beschneidung einschreibt, mit in das Beschneidungshaus zu bringen35) verpflichtet sein. XV. Jeder Mohel soll einen Schilling vor der Beschneidung geben, die er als Mohel bei einem Kinde hält, und wer die Mohelschaft vollständig32) hat, soll zwei Schilling in die Büchse geben, und der Sandek soll wenigstens 18 Groschen37) in Form einer Spende geben, und am Sabbath und Feiertagen ist er verpflichtet, am Tage nachher in die Büchse zu geben, was sein Herz spendet, und alles ist in jenen Beschneidungspinkes einzutragen, damit es lange Zeit stehen bleibt und ihr Name und der Name des Kindes auf ewig zum Guten gedacht wird. XVI. Jeder Mohel, der zur Thora am Beschneidungstage, wenn er als Mohel dabei ist, gerufen wird, sei es am Montag und Donnerstag oder am Sabbath und Feiertag, soll für unsere Chabruta geloben und spenden nach der Spende seines guten Herzens; das heißt, wenn er schon nit Mischeberach laßt machen3S), soll ihm der Gabbai wenigstens zwei Kreuzer in unseren Pinkes einlegen. XVII. Keiner darf kein Mohelschaft hier nehmen, außer wenn er vorher in der Chabura angenommen, und außerdem darf er kein Mohelschaft nehmen. Ebenso darf ein Mohel, der nicht von den Kindern unserer Stadt, kein Mohelschaft hier nehmen außer mit Einwilligung der GuM. Auch darf kein aufgenommener Mohel mit einem Fremden die Mohelschaft nit nehmen außer mit Einwilligung der Genannten, es sei denn, er ist verwandt, oder nander verschwägert, das ist: der Vater des Baal berith3ü) oder sein Schwager oder sein Onkel, sei es von seiten des Mannes oder der Frau, soll als verwandt wie oben gelten und soll in die Büchse werfen, was sein Herz spendet. Wenn aber ein Baal berith von hier sollte einen fremden Mohel nehmen und unsere Chaburah herabsetzen40), soll er in unserem Pinkes auf eine besondere Seite eingeschrieben werden, daß ihm keiner soll in Zukunft kein Kind soll beschneiden, auch keiner bei einer Beschneidung in der Synagoge zum Jidischstuhl41) zu gehen, außer er wird seine Strafe bei den GuM ausstehen, so wie es in ihren Augen recht ist. XVIII. Wenn es vorkommt, daß es von Nöten wäre, einen Mohel aufs Land zu schicken weiter als 3 Meilen, so ist der neue Mohel, den42) man vor Kurzem aufgenommen, verpflichtet auf seine Kosten zu reisen und auch der alte Mohel, der mit ihm reisen soll, den die GuM auswählen. Und der neue Mohel soll dem alten Mohel als Entschädigung für seine Mühe einen viertel Reichsthaler geben und einen viertel Reichsthaler aus unserer Lade. Und wenn 32) D. h. nicht bloß für religiöse Zwecke verwendbar. 33) Leggeld ist die monatliche Einlage wie alles, was abgesehen von den Strafgeldern in die Lade eingelegt wird. — 34) Vercheschbeneh. 35) Dialekt: brengen. S6) D. h., wenn er sowohl den Schnitt wie die Loslösung hat. 3T) Die Zahl 18 spielt natürlich wegen des hebräischen Wortes Chaj (Leben), das den Zahlwert 18 hat, bei den Spenden eine häufige Rolle. 3Ö) Der übliche Segensspruch für Kind und Eltern durch den Vorbeter in Verbindung mit einer wohltätigen Spende. 39) Baal berith, wörtlich Herr des Bundes, hier immer nur als Bezeichnung für den Vater des Kindes, nie, wie es sonst auch üblich, für den Gevatter. i0) Mebajesch sein. 41) Der Stuhl, auf dem die Beschneidung vorgenommen wird; jiddischen, d. h. zum Juden machen, noch heute üblicher Volksausdruck für beschneiden. 42) Dialekt: das. 95