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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 80

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1871 - 1918
Date
1937-01-01
Page
Seite 80 (sequence 4)
Language
German
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Max Dienemann. Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1S71—1918 selbstherrlichen Konsistorialverfassung ein; sie scheiterte am Widerstand der •Konsistorien, ohne deren Zustimmung die Regierung die Verfassung nicht .ändern wollte. Die Synagogengemeinde fiel nicht mit der politischen Ortsgemeinde zusammen, sie konnte die Juden mehrerer politischen Gemeinden umfassen. Die Mitglieder waren gehalten, für die Bedürfnisse des Kultus einen Beitrag zu zahlen. Diese Steuerzahlung war nicht wie in fast allen deutschen Bundesstaaten eine durch Staatsgesetz begründete Pflicht, sondern eine freiwillige Leistung. Die Höhe des Beitrags wurde nicht, wie sich das gerade um die Wende des Jahrhunderts sonst überall durchsetzte, in Anlehnung an die staatliche Einkommensteuer festgesetzt, sondern durch eine innerhalb der Synagogengemeinde wirkende Schätzungskommission. Die Steuerleistung konnte nicht erzwungen werden; die Gemeinden hatten die Möglichkeit, die' Inanspruchnahme des Friedhofs oder die Bereitstellung der Kultuseinrichtungen bei Trauungen von der Zahlung der entzogenen Beiträge abhängig zu machen. Als steuerpflichtig galt man von dem Tage der Verheiratung oder vom Tage der Niederlassung in der Gemeinde, unverheiratete Gemeindeangehörige vom 40. Lebensjahr an. Der Erwerb der Mitgliedschaft erfolgte durch Zahlung eines Eintrittsgeldes; es war zuletzt nach Klassen abgestuft, früher betrug es 1 v. H. der Mitgift. Die Steuerleistung begründete das Wahlrecht zum Gemeinde vorstand; das Wahlrecht zum Konsistorium stand, wie oben bereits erwähnt, auch denen zu, die einen Beitrag zu den Wohlfahrtseinrichtungen leisteten und am Kult teilnahmen. Die Wahlberechtigten wählten einen Synagogenvorstand. Auch dieses Wahlrecht war kein im Gesetz begründetes, welches einen Anspruch in sich barg, sondern beruhte auf einer Übung, der das Konsistorium nicht gerade widersprach, es konnte die Gewählten als Vorstand bestätigen, war aber an den Vorschlag nicht gebunden. Kam eine Wahl nicht zustande, so setzte das Konsistorium den Vorstand ein. Nur langsam fanden Juden aus den Bezirken Altdeutschlands im Elsaß Zugang zu den Vorstandsämtern und zum Konsistorium, während sich das in Lothringen reibungsloser vollzog. Der Vorstand verwaltete das Vermögen der Synagoge, der Friedhöfe, örtlichen Stiftungen und aller eines eigenen Vorstandes entbehrenden örtlichen Vereine und Anstalten. Seit 1900, dem Inkrafttreten des BGB., vertrat er die Gemeinde auch gerichtlich, bis dahin nur außergerichtlich; die Vertretung vor Gericht stand dem Konsistorium zu. Das geistliche Amt wurde durch die Rabbiner und Oberrabbiner ausgeübt. Die Befähigung für das Amt hatte das Konsistorium auszusprechen; für sie war erforderlich die Hochschulreife, ausreichende Kenntnis der Philosophie, Geschichte und Rhetorik, der Bibel, des Talmuds und bestimmter maßgebender Dezisoren sowie der Lehrsätze des von Napoleon berufenen großen Sanhedrin. Dem Rabbiner oblagen innerhalb seines Sprengeis Predigt und Seelsorge, die Vornahme der Kasualien und die religiöse Jurisdiktion, ferner, soweit der Oberrabbiner ihn damit betraute, die Überwachung der Vorsänger und Schächter. Der Oberrabbiner war den Rabbinern seines Konsistorialbezirkes übergeordnet, ihm stand die Überwachung der Amts- und Lebensführung der Rabbiner und aller Kultusdiener zu, gegen seinen Vorschlag konnte kein Kusltusdiener angenommen, kein Religions- oder Gebetbuch oder irgendeine Änderung der gottesdienstlichen Ordnung genehmigt werden. Er vermittelte den Verkehr der Rabbiner und Kultusdiener mit dem Konsistorium, überwachte Zucht und Ordnung der Synagogen-, Friedhofs- und aller sonstigen gottesdienstlichen Verwaltungen und führte im Auftrag des Konsistoriums Rabbiner und Vorsänger in ihr Amt ein. Er hatte das Recht, in allen Gemeinden des Konsistorialbezirks, wenn er es für angemessen erachtete, zu predigen, Gottesdienst abzuhalten, Trauungen vorzunehmen. Mit dieser Ordnung war eine Einengung der Rechte 30

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