Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 79

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1871 - 1918
Date
1937-01-01
Page
Seite 79 (sequence 3)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2259275-2259308-2259311-2262704--4862-2262795
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

2 entity mentions

Max Dienemann. Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1S71—191S biner unter Vorbehalt der Bestätigung durch das Ministerium und die Ernennung von Vorsängern. Soweit diese staatlich besoldet wurden, bedurfte es bei den Vorsängern, die nicht am Sitz des Konsistoriums amtierten, der Bestätigung des Bezirkspräsidenten; soweit sie staatlich nicht besoldet wurden, war die Ernennung nur an die Zustimmung des Oberrabbiners geknüpft. Das Konsistorium führte und überwachte die Verwaltung vermögensrechtlicher Angelegenheiten der Gemeinden und gemeinnütziger Anstalten und war dabei vielfach an statthalterliche Genehmigung gebunden. Es bestimmte auch, für welche wohltätigen Anstalten und Vereine in der Synagoge gespendet werden durfte. Im Umfange und der Machtfülle, die hier dem Konsistorium zugewiesen war, und in der staatlichen Autorität, die ihr zuerkannt war, spiegelte sich die Zentralisierungstendenz der französischen Gesetzgebung wieder. In den anderen deutschen Bundesstaaten war — mit der einen Ausnahme des Teiles der Provinz Hessen-Nassau, der das alte Kurhessen darstellte — die Ordnung des israelitischen Kultuswesens auf der Autonomie der einzelnen Gemeinden aufgebaut, war die Gemeindefreiheit der Ausgangspunkt. Es lag in der Konsequenz der ganzen der französischen Gesetzgebung entstammenden Ordnung der Dinge und in dem Charakter des Konsistoriums als einer halbstaatlichen Organisationsform, daß der Staat und die Zellen, aus denen er sich aufbaute, zu den Bedürfnissen des israelitischen Kultus Beiträge und Zuschüsse leisteten. Im Ministerium war ein Referent für den jüdischen Kultus bestellt. Die bürgerlichen Gemeinden Straßburg, Colmar und Metz hatten dem Oberrabbiner und die bürgerlichen Gemeinden, deren jüdischen Einwohner einen Synagogenbezirk bildeten, dem Rabbiner eine Mietsentschädigung zu erstatten. Die Landeskasse zahlte an die Oberrabbiner ein Jahresgehalt von je 4000 Mark, an die Rabbiner ein Jahresgehalt, das sich, je nach der Seelenzahl der im Synagogenbezirk ansässigen Juden und dem Alter des Amtsinhabers, zwischen 1440 und 1920 Mark jährlich bewegte. Die Synagogengemeinden mußten aus eigenen Mitteln diese Gehälter auf die für die Lebensführung angemessene Höhe bringen. Der Oberrabbiner von Straßburg erhielt außerdem vom Staat eine Repräsentationszulage von 1200 Mark jährlich. Die Vorsänger in den Synagogen am Sitz des Konsistoriums erhielten vom Staat eine Besoldung von 1200 Mark, eine Anzahl anderer 720 Mark. Auch hier mußten die Synagogengemeinden aus ihren Kräften die Gehälter auf die angemessene Höhe bringen. Abgesehen von der stärkeren Verbundenheit mit dem Staat, unterschied sich die Ordnung des israelitischen Kultuswesens in Elsaß - Lothringen von der des übrigen Deutschlands durch die überaus starke Einengung des Rechtes der Einzelgemeinde. Mochte sich auch in der Praxis die Berücksichtigung der Wünsche der Gemeinden herausgearbeitet haben, rechtlich lag alle Machtvollkommenheit in den Händen der Konsistorien. Das Konsistorium war de jure der eigentliche Träger der Selbstverwaltung, nicht die Gemeinde. Nicht einmal bei der für eine Kultusgemeinde wichtigsten Frage, der Wahl des geistlichen Führers, des Rabbiners, brauchte das Konsistorium auf die Wünsche der Gemeinde Rücksicht zu nehmen. Eine im christlichen Dogma begründete und auf die Art der christlichen Gemeinde zugeschnittene Ordnung war hier schematisch auch auf den jüdischen Kultus angewandt. Auch da, wo wie etwa in Baden und Württemberg, eine Zusammenfassung der Gemeinden zu einer Landessynagoge mit einer repräsentativen Behörde staatliche Sanktion gefunden hatte, hatte diese Oberbehörde nicht die Machtfüile, die hier dem Konsistorium zustand, war die Gemeindefreiheit und die volle Selbstverwaltung der Gemeinde Grundpfeiler der Ordnung des Kultuswesens. Zwischen 1900 und 1910 setzte eine von Altelsässern und aus Deutschland eingewanderten Juden gemeinsam getragene Bewegung zur Reformierung der 79

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.