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Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1937-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 78

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Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1937
Issue
Heft 2-3
Article
Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1871 - 1918
Date
1937-01-01
Page
Seite 78 (sequence 2)
Language
German
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Max Dienemann. Die jüdischen Gemeinden in Elsaß-Lothringen 1S71—1918 mit geringen Ausnahmen, die jüdischen Religionsgemeinschaften Körperschaften öffentlichen Rechts waren, ihre Zusammenfassung aber keinen öffentlich-rechtlichen Charakter hatte, der Staat an der Aufbringung der Lasten des israelitischen Kultus durch keine Rechtsverpflichtung beteiligt war, war hier, entsprechend der französischen Gesetzgebung, die Zusammenfassung der jüdischen Gemeinden zu einer Art Landeskirche staatlich vollzogen, hatten diese Gebilde einen staatlichen Charakter, und der Staat und die Glieder, aus denen er sich aufbaut, waren zu einer, auch mit Bereitstellung von Geldmitteln verbundenen Fürsorge für den israelitischen Kultus gehalten. Das änderte sich auch nicht, als in der französischen Gesetzgebung, auf der die elsaß-lothringische Ordnung des Kultuswesens beruhte, die Trennung von Kirche und Staat vollzogen worden war. Maßgebend für das israelitische Kultuswesen war die Ordonnanz vom 25. Mai 1844, die ihrerseits auf frühere Ordonnanzen sowie auf ein Gesetz vom 8. Februar 1831 zurückging. Nach ihr waren die jüdischen Gemeinden in drei Bezirkskonsistorien zusammengefaßt. Unterelsaß, Oberelsaß und Lothringen hatten je ein eigenes Konsistorium. Die Konsistorialorte waren Straßburg für Unterelsaß, Colmar für Oberelsaß und Metz für Lothringen. Eine Eingliederung dieser drei Bezirkskonsistorien in ein Zentralkonsistorium, die am Ende der französischen Zeit geplant war und die Konsistorien dem Zentralkonsistorium in Paris eingeordnet hätte, kam nicht zustande. Ein Zentralkonsistorium für die Juden im Deutschen Reich gab es nicht und konnte es schon deshalb nicht geben, weil die Kultusangelegenheiten Sache der bundesstaatlichen Gesetzgebung waren, und ein elsaß-lothringisches Landeskonsistorium wurde von der elsaß-lothringischen deutschen Gesetzgebung nicht geschaffen. Somit blieben die drei Bezirke in ihrem Kultuswesen selbständig nebeneinander. Die Konsistorien bestanden je aus dem Oberrabbiner und sechs Laienmitgliedern. Die Laienmitglieder wurden von den zu dem Bezirkskonsistorium gehörenden Israeliten gewählt. Wahlberechtigt war jeder, der das 25. Jahr vollendet hatte und sich zur Entrichtung jährlicher Beiträge verpflichtet hatt;. Der Entrichtung eines Geldbetrages kam für die, welche als Un- oder Minderbemittelte keine Zahlungen leisten konnten, der geistige Beitraggleich, der in der Teilnahme am Gottesdienst und am religiösen Leben sowie an den Wohlfahrtsbestrebungen der Gemeinde bestand. Dem Konsistorium stand nicht das Recht der Auslegung der Lehre zu. Hier trat die Besonderheit der jüdischen Religionsauffassung zutage, welche ein Dogma im üblichen Sinne dieses Wortes nicht kennt und demzufolge eine spruchbefugte oberste Instanz, die Gesetze erlassen oder auslegen könnte, nirgends entstehen ließ. Abgesehen von dem Fehlen einer solchen Einflußnahme übte das Konsistorium innerhalb seines Bezirks die volle Selbstverwaltung einer öffentlich-rechtlichen Religionsgesellschaft aus. Zu seinen Aufgaben und Rechten gehörte u. a. im wesentlichen die Regelung der Form des Gottesdienstes, der Trauungen und der Beerdigungen, Genehmigung der Bücher für den Gottesdienst und den Religionsunterricht, die Überwachung des Religionsunterrichts, Zulassung und Festsetzung von Sammlungen und Umlagen, Ordnung der Befugnisse und Amtspflichten der Rabbiner, Vorsänger, Schächter und Beschneider, die Zuerkennung der Anstellungsfähigkeit für die gottesdienstlichen Beamten und die Überwachung ihrer Amtsführung, die Bestätigung der Wahlen der Synagogenvorstände und, wenn notwendig, die Einsetzung solcher. Ferner stand ihm der Vorschlag zur Ernennung des Oberrabbiners zu; die Ernennung selbst erfolgte durch den Statthalter. Zu den Befugnissen des Konsistoriums gehörten die Ernennung der Rab- 78

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