Mannheim
Compact Memory

Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland · 1935-01-01 · Heft 2-3 · p. Seite 118

Scan of the page
Image: UB Frankfurt, Visual Library (IIIF)
Journal
Zeitschrift für die Geschichte der Juden in Deutschland
Volume
1935
Issue
Heft 2-3
Article
Die Geschichte der Einzelgemeinde als Spiegel der Gesamtgeschichte
Date
1935-01-01
Page
Seite 118 (sequence 4)
Language
German
Belongs to
article
OCR quality
97% known words query
IRI
…/2259275-2259298-2259301-2261873--169-2261938
Visual Library
page viewer of the UB Frankfurt

Mentioned entities

OCR text

1 entity mentions

Max Dienemann. Die Geschichte der Einzelgemeinde als Spiegel der Gesamtgeschichte Man kann daraus ersehen, wie über die Juden verfügt wurde als über willenlose Objekte, wie die „Kammerknechtschaft“ eine wirkliche Leibeigenschaft war und mit ihrem Entwürdigenden zugleich Rechtlosigkeit bewirkte. Man kann ersehen, wie das gesamte Judenproblem völlig aus der Erwägung behandelt wurde, welcher wirtschaftliche und steuerliche Nutzen aus dem Juden zu ziehen sei, abseits aller ethischen Bewertung. Und zugleich erfährt man, wie die Juden als wehrloses Objekt in die Kämpfe zwischen Bischof und Stadt um die Herrschaftsausdehnung und -grenze gezerrt wurden und dadurch sowohl sachlich als seelisch in einer ewigen Unsicherheit sich befinden mußten. Geschichte der Einzelgemeinde ist Geschichte der Gesamtheit. Wie sehr die einzelnen Gewalten im Reich an den Juden zerrten, kann man wiederum an einem Wormser Beispiel erfahren. Der Reichstag von Nürnberg 1422 hatte eine Steuer in Höhe eines Dritteils des Vermögens zum Krieg wider die Hussiten beschlossen. Die Juden von Worms weigerten sich, diese Zahlung zu leisten. Sie weigerten sich, weil der Magistrat der Stadt sie nicht zahlen lassen wollte, um nicht seine Einkünfte aus den Juden zu schmälern. Der Kaiser tat die Wormser Juden in die Acht. Die Acht wurde, wieder auf Betreiben der Stadt, nicht genau befolgt. Ohne daß man die Einzelheiten ausbreitet, gewinnt man einen Einblick, wie die Juden zwischen den gebietenden Obrigkeiten hin- und hergezerrt, von jeder für sich in Anspruch genommen, und von jeder schließlich des Ungehorsams geziehen wurden. Im Jahre 1659 pachtete die Gemeinde Worms von Kurpfalz das Judengeleite, d. h. Juden, die die Pfalz passieren wollten, mußten sich „für einen Batzen“ einen Geleitspaß bei der Wormser Gemeinde erwerben. Eine solche Tatsache ist in einem gewissen Sinne Wormser Lokalgeschichte, zeugt von der Stellung der Gemeinde und ihrer Bedeutung. Aber zugleich wächst die Notiz über die Lokalgeschichte hinaus, das ganze Elend des Judengeleits, daß man nicht wie jeder andere frei und ungehindert seine Straße ziehen konnte und für das Recht des Durchzugs, des Betretens Geld zahlen mußte, ersteht vor uns; und darüber hinaus überfällt uns der Schmerz darüber, daß Juden nicht bloß als Objekte einer solchen Gesetzgebung — dagegen könnte man nichts, das wäre Schicksal — in sie hineinverflochten waren, sondern daß sie selbst Mithelfer an dieser Entwürdigung sein mußten oder aus irgendwelchen augenblicklichen materiellen Gründen sich selbst zur Mithilfe hinzugeben als notwendig empfanden. Am Anfang des 17. Jahrhunderts ereignete sich in Worms ein Vorgang ähnlich dem Fettmilch-Aufstand in Frankfurt a.M. Ein Aufwiegler hetzte die Bürgerschaft derart gegen die Juden auf, daß auch der Schutz des Kurfürsten von der Pfalz nichts fruchtete, die Juden mußten binnen einer Stunde die Stadt verlassen. Sie wandten sich an Kaiser Mathias, und nach etwa Jahresfrist führten kaiserliche Soldaten sie wieder in ihre Wohnungen zurück, soweit diese nicht zerstört und niedergebrannt waren; die Aufwiegler wurden schwer gestraft. Man denke nicht, daß dies eine nur Worms angehende Episode wäre. Hier wird wiederum die Einzelgemeinde zum Gradmesser. An den Vorgängen, die sich damals in Worms — und ähnlich in Frankfurt a. M. — abspielten, erfährt man rückschauend, welcher Wandel sich vorbereitet, daß man sich nicht mehr, was Jahrhunderte vorher anging, ungestraft über Recht und Anspruch der Juden hinwegsetzen konnte, daß selbst eine schwache Zentralregierung erkannte, welche Auflösung der allgemeinen Ordnung es wäre, wenn nicht jedermann Schutz seines Lebens und Eigens genösse. Den Wandel, der in der Gesamthaltung gegenüber den Juden sich anbahnte, merkt man auch daran, daß, als nach der Franzosenzeit und dem zeitweiligen Aufhören der Gemeinde die Juden eine neue Ordnung ihres Wohnrechtes erfuhren, bei allen drückenden und kränkenden Bestimmungen von einem nicht mehr die Rede war, nämlich von der Leibeigenschaft, in die Karl IV. sie getan hatte. 118

Text as recognised by OCR (ABBYY FineReader), without corrections. Entity mentions: TagMe (2021); their positions were matched to this text again.